Diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Der Substitutionskurator führt in seinem Rechtsmittel zunächst aus, daß er nicht nach den Bestimmungen der §§ 274 ABGB, 77 Abs 3 AußStrG bestellt worden sei, sondern nach § 276 ABGB als Kurator für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäfte. Er geht aber letztlich selbst davon aus, daß er als Substitutionskurator zur Wahrung der Rechte allfälliger noch ungeborener Nacherben bzw Ersatznacherben bestellt wurde. Zur Bestellung eines Kurators für die Lebenden und bekannten Personen, die als Nacherben bzw Ersatznacherben in Frage kommen, bestand kein Anlaß; eine solche ist auch dem Bestellungsbeschluß des Erstgerichtes (ON 36) nicht zu entnehmen. Die Bestellung des Substitutionskurators erfolgte demnach gemäß den §§ 274 ABGB, 77 Abs 3 AußStrG zur Wahrung der Rechte allfälliger noch ungeborener Nacherben bzw Ersatznacherben.Der Substitutionskurator führt in seinem Rechtsmittel zunächst aus, daß er nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 274, ABGB, 77 Absatz 3, AußStrG bestellt worden sei, sondern nach Paragraph 276, ABGB als Kurator für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäfte. Er geht aber letztlich selbst davon aus, daß er als Substitutionskurator zur Wahrung der Rechte allfälliger noch ungeborener Nacherben bzw Ersatznacherben bestellt wurde. Zur Bestellung eines Kurators für die Lebenden und bekannten Personen, die als Nacherben bzw Ersatznacherben in Frage kommen, bestand kein Anlaß; eine solche ist auch dem Bestellungsbeschluß des Erstgerichtes (ON 36) nicht zu entnehmen. Die Bestellung des Substitutionskurators erfolgte demnach gemäß den Paragraphen 274, ABGB, 77 Absatz 3, AußStrG zur Wahrung der Rechte allfälliger noch ungeborener Nacherben bzw Ersatznacherben.
Durch den angefochtenen Beschluß wird in Rechte des Substitutionskurators bzw seiner Kuranden nicht eingegriffen.
Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ein für einen noch ungeborenen Ersatznacherben bestellter Posteritätskurator schon deshalb keine Kontrollrechte bezüglich des Substitutionsvermögens ausüben könne, weil der Ersatznacherbe erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben einrücke, kann allerdings nicht gefolgt werden. Der Ersatznacherbe tritt nicht in seiner Eigenschaft als Erbe des Substituten an dessen Stelle, sondern kraft ersatzweiser Berufung durch den Erblasser. Von diesem und nicht etwa vom Substituten leitet er seine Rechtsstellung ab. Der Ersatznacherbe hat daher ein bedingtes Anwartschaftsrecht darauf, fideikommissarischer Substitut zu werden. Die vom Rekursgericht zitierte Literaturstelle (Weiß in Klang² III 370) ist nur in dem Sinne zu verstehen, daß der Ersatzerbe und damit auch der Ersatznacherbe vor Eintritt des den Ersatz begründenden Falles kein Recht hat, an die Stelle des Vorerben zu treten. Aber auch das bedingte Anwartschaftsrecht Ungeborener steht gemäß § 274 ABGB unter dem Schutz des Gesetzes und für sie ist ein Kurator zur Wahrung ihrer bedingten Rechte zu bestellen. Dieser Kurator hat für den Fall vorzusorgen, daß eine Person zur Welt kommt, die dann Träger der Rechte, um die es sich hier handelt, sein wird. Ein Anwendungsfall einer solchen Kuratorbestellung ist die fideikommissarische Substitution, bei der die Rechte Ungeborener wahrgenommen werden müssen (Wentzel-Piegler in Klang2 I/2, 517). Dies gilt in gleicher Weise für ungeborene Substituten wie auch für Ersatzsubstituten (6 Ob 109/75).Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß ein für einen noch ungeborenen Ersatznacherben bestellter Posteritätskurator schon deshalb keine Kontrollrechte bezüglich des Substitutionsvermögens ausüben könne, weil der Ersatznacherbe erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben einrücke, kann allerdings nicht gefolgt werden. Der Ersatznacherbe tritt nicht in seiner Eigenschaft als Erbe des Substituten an dessen Stelle, sondern kraft ersatzweiser Berufung durch den Erblasser. Von diesem und nicht etwa vom Substituten leitet er seine Rechtsstellung ab. Der Ersatznacherbe hat daher ein bedingtes Anwartschaftsrecht darauf, fideikommissarischer Substitut zu werden. Die vom Rekursgericht zitierte Literaturstelle (Weiß in Klang² römisch drei 370) ist nur in dem Sinne zu verstehen, daß der Ersatzerbe und damit auch der Ersatznacherbe vor Eintritt des den Ersatz begründenden Falles kein Recht hat, an die Stelle des Vorerben zu treten. Aber auch das bedingte Anwartschaftsrecht Ungeborener steht gemäß Paragraph 274, ABGB unter dem Schutz des Gesetzes und für sie ist ein Kurator zur Wahrung ihrer bedingten Rechte zu bestellen. Dieser Kurator hat für den Fall vorzusorgen, daß eine Person zur Welt kommt, die dann Träger der Rechte, um die es sich hier handelt, sein wird. Ein Anwendungsfall einer solchen Kuratorbestellung ist die fideikommissarische Substitution, bei der die Rechte Ungeborener wahrgenommen werden müssen (Wentzel-Piegler in Klang2 I/2, 517). Dies gilt in gleicher Weise für ungeborene Substituten wie auch für Ersatzsubstituten (6 Ob 109/75).
Daraus folgt, daß auch ein für einen noch ungeborenen Ersatznacherben bestellter Posteritätskurator auf Grund dieser Stellung die Rechte des Ersatznacherben auch vor Eintritt des Ersatzfalles wahrzunehmen hat.
Für den Rechtsstandpunkt des im vorliegenden Fall bestellten Substitutionskurators ist damit im Ergebnis allerdings nichts gewonnen. Er kann nicht mehr Rechte geltend machen, als sie den Personen zustehen, deren Interessen er zu vertreten hat. Der Substitutionskurator hat nicht etwa die Interessen eines „Substitutionsmasse“ genannten Rechtssubjektes (das Substitutionsvermögen hat keine Rechtspersönlichkeit) zu vertreten, sondern nur die der Personen, für die er bestellt ist (vgl EvBl 1960/350, EvBl 1970/375).Für den Rechtsstandpunkt des im vorliegenden Fall bestellten Substitutionskurators ist damit im Ergebnis allerdings nichts gewonnen. Er kann nicht mehr Rechte geltend machen, als sie den Personen zustehen, deren Interessen er zu vertreten hat. Der Substitutionskurator hat nicht etwa die Interessen eines „Substitutionsmasse“ genannten Rechtssubjektes (das Substitutionsvermögen hat keine Rechtspersönlichkeit) zu vertreten, sondern nur die der Personen, für die er bestellt ist vergleiche EvBl 1960/350, EvBl 1970/375).
Er ist also nicht berufen, den Nachlaß zu verwalten oder auf dessen Verwaltung, insbesonders auf einzelne Verwaltungshandlungen, Einfluß zu nehmen. Er hat vielmehr im Rahmen der im vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten für die Erhaltung der Substanz des Substitutionsvermögens zu sorgen und hierüber zu wachen (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 91; SZ 7/299; 7 Ob 122/72).
Gefährdet der Vorerbe die Substanz des Substitutionsvermögens, dann hat der Nacherbe im Sinne des § 520 ABGB einen Anspruch auf Sicherstellung. Dieser Anspruch ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (Weiß in Klang2 III 426). Es kann unerörtert bleiben, ob ein derartiger Sicherstellungsanspruch des Substitutionskurators bzw der Personen, deren Interessen er zu vertreten hat, auch dann zu bejahen wäre, wenn das Substitutionsgut (zulässigerweise; siehe dazu JB 209 = JBl 1914, 266) mit Zustimmung dieser Personen zur Sicherung eines vom Vorerben aufgenommenen Darlehens pfandrechtlich belastet wurde und der Vorerbe die vereinbarten Darlehensannuitäten nicht zurückzahlt und damit die Substanz des Substitutionsvermögens dem exekutiven Zugriff seiner Gläubiger aussetzt. Denn der Substitutionskurator behauptet ja gar nicht, daß im vorliegenden Fall die Vorerbin in dieser Weise handle; er regte die Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen über die Erträgnisse des Hauses * ab 1971 wesentlichen nur mit der Begründung an, daß er ohne diese Unterlage nicht in der Lage wäre, einen Bericht über den Zustand des Substitutionsgutes zu erstatten.Gefährdet der Vorerbe die Substanz des Substitutionsvermögens, dann hat der Nacherbe im Sinne des Paragraph 520, ABGB einen Anspruch auf Sicherstellung. Dieser Anspruch ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (Weiß in Klang2 römisch drei 426). Es kann unerörtert bleiben, ob ein derartiger Sicherstellungsanspruch des Substitutionskurators bzw der Personen, deren Interessen er zu vertreten hat, auch dann zu bejahen wäre, wenn das Substitutionsgut (zulässigerweise; siehe dazu JB 209 = JBl 1914, 266) mit Zustimmung dieser Personen zur Sicherung eines vom Vorerben aufgenommenen Darlehens pfandrechtlich belastet wurde und der Vorerbe die vereinbarten Darlehensannuitäten nicht zurückzahlt und damit die Substanz des Substitutionsvermögens dem exekutiven Zugriff seiner Gläubiger aussetzt. Denn der Substitutionskurator behauptet ja gar nicht, daß im vorliegenden Fall die Vorerbin in dieser Weise handle; er regte die Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen über die Erträgnisse des Hauses * ab 1971 wesentlichen nur mit der Begründung an, daß er ohne diese Unterlage nicht in der Lage wäre, einen Bericht über den Zustand des Substitutionsgutes zu erstatten.
Auf die Einholung eines derartigen Gutachtens durch das Substitutionspflegschaftsgericht hat aber der Substitutionskurator keinen Rechtsanspruch. Wie bereits oben ausgeführt, obliegt ihm weder die Überwachung der Verwaltungstätigkeit der Vorerbin noch die Veranlassung einer solchen Überwachungstätigkeit durch das Substitutionspflegschaftsgericht. Behauptet er eine substanzschädigende Verwaltung des Substitutionsgutes oder die Gefährdung der Substanz des Substitutionsvermögens durch die Vorerbin, dann ist es seine Sache, die erforderlichen Schritte zur Verfolgung der Interessen der Personen, die er zu vertreten hat, zu unternehmen und um die allenfalls erforderliche kuratelsbehördliche Genehmigung dieser Schritte einzukommen. Es ist aber nicht Aufgabe des Substitutionspflegschaftsgerichtes, Erkundungsbeweise einzuholen, um dem Substitutionskurator die allfällige Aufstellung solcher Behauptungen überhaupt erst zu ermöglichen.
Aber auch dann, wenn man die Bestellung des Buchsachverständigen durch das Erstgericht als Zwangsmaßnahme im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG gegen die Vorerbin zur Durchsetzung der ihr mit dem rechtskräftigen Beschluß ON 96 erteilten Aufträge ansehen wollte, ist damit für den Standpunkt des Substitutionskurators nichts gewonnen. Die sachliche Berechtigung dieser Aufträge mag dahingestellt bleiben; jedenfalls hat der Substitutionskurator keinen Rechtsanspruch auf ihre Durchsetzung.Aber auch dann, wenn man die Bestellung des Buchsachverständigen durch das Erstgericht als Zwangsmaßnahme im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG gegen die Vorerbin zur Durchsetzung der ihr mit dem rechtskräftigen Beschluß ON 96 erteilten Aufträge ansehen wollte, ist damit für den Standpunkt des Substitutionskurators nichts gewonnen. Die sachliche Berechtigung dieser Aufträge mag dahingestellt bleiben; jedenfalls hat der Substitutionskurator keinen Rechtsanspruch auf ihre Durchsetzung.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß durch die ersatzlose Behebung der Punkte 2) und 3) des erstgerichtlichen Beschlusses vom 28. Dezember 1976 durch das Rekursgericht in Rechte des Substitutionskurators bzw seiner Kuranden nicht eingegriffen wurde; seinem Revisionsrekurs mußte daher der Erfolg versagt bleiben.