Begründung:
Der Minderjährigen wurden in der Zeit vom 1.7.1991 bis 30.6.1994 Titelvorschüsse von zuletzt S 2.400,-- monatlich gewährt. Ein Weitergewährungsantrag noch während der Laufzeit wurde nicht gestellt. Der Unterhaltsschuldner, dessen Aufenthalt und gelegentliche kurzfristige Beschäftigungen jahrelang nur durch zahlreiche Anfragen mit Mühe eruiert werden konnten, hatte, vertreten durch seine bevollmächtigte Lebensgefährtin, am 25.5.1994 mit dem Unterhaltssachwalter eine Vereinbarung nachstehenden Inhaltes geschlossen: "Ich werde am 1.6.1994 den Unterhaltsbeitrag von S 2.400,-- einzahlen und ab 15.6.1994 jeden Monat S 5.000,--, das sind S 2.400,-- auf die laufende Verpflichtung und S 2.600,-- auf den Rückstand leisten. Bis spätestens 20. jeden Monates wird das Geld einlaufen, weil er sein Gehalt immer am 15. erhält. Sollte einmal eine Zahlung nicht oder nur ungenügend noch einlangen, muß Herr S***** (d.i. der Unterhaltsverpflichtete) mit Zwangsmaßnahmen rechnen. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf."
Der Vater hat, wie das Rekursgericht erhoben hat, im Juni 1994 S 7.400,--, im Juli 1994 S 4.000,-- an den Unterhaltssachwalter bezahlt, welcher die im Juni einlangenden Zahlungen sowie aus der Julizahlung S 1.600,-- als Rückzahlungen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und S 2.400,-- als laufenden Unterhalt für Juli 1994 an die Mutter der Minderjährigen überwies. Im August 1994 erfolgte keine Zahlung durch den Unterhaltsschuldner.
Der Unterhaltssachwalter stellte daher am 23.8.1994 beim Erstgericht den Antrag auf (neuerliche) Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Höhe von S 2.400,-- monatlich nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1.8.1994 bis 31.7.1997 und führte darin aus, "die Führung einer Exekution scheint aussichtslos, weil der Vater ständig seine Arbeitsstellen wechselt und freiwillig nur sehr unregelmäßige Zahlungen leistet. Der Unterhalt scheint daher absolut gefährdet."Der Unterhaltssachwalter stellte daher am 23.8.1994 beim Erstgericht den Antrag auf (neuerliche) Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Höhe von S 2.400,-- monatlich nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG für die Zeit vom 1.8.1994 bis 31.7.1997 und führte darin aus, "die Führung einer Exekution scheint aussichtslos, weil der Vater ständig seine Arbeitsstellen wechselt und freiwillig nur sehr unregelmäßige Zahlungen leistet. Der Unterhalt scheint daher absolut gefährdet."
Das Erstgericht bewilligte den Antrag mit Beschluß vom 31.8.1994.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Unterhaltsschuldners, der auf die abgeschlossene Vereinbarung und seine "in den letzten vier Monaten geleisteten Zahlungen" verwies, inhaltlich daher geltend machte, es liege keine Unterhaltsverletzung vor, folge und wies den Antrag auf Gewährung von Titelvorschüssen ab. Es stellte fest, daß der Unterhaltsschuldner nicht nur im Juni und Juli 1994 Zahlungen geleistet, sondern auch im September und Oktober 1994 je S 4.000,-- an den Unterhaltssachwalter überwiesen hatte.
Rechtlich führte es aus, nach § 27 Abs.1 UVG habe der Jugendwohlfahrtsträger zunächst die Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse gewährt werden, dann die Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, dann die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse und schließlich die Forderungen des Kindes auf sonstige rückständige Unterhaltsbeiträge zu befriedigen. Damit übereinstimmend lege § 3 Z 2 UVG für die Gewährung von Vorschüssen auch fest, daß im Exekutionsweg hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen seien.Rechtlich führte es aus, nach Paragraph 27, Absatz eins, UVG habe der Jugendwohlfahrtsträger zunächst die Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse gewährt werden, dann die Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, dann die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse und schließlich die Forderungen des Kindes auf sonstige rückständige Unterhaltsbeiträge zu befriedigen. Damit übereinstimmend lege Paragraph 3, Ziffer 2, UVG für die Gewährung von Vorschüssen auch fest, daß im Exekutionsweg hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen seien.
Entscheidend sei hier, ob für den Monat August 1994, für welchen kein Vorsschuß gewährt worden und in welchem auch keine Zahlung des Unterhaltsschuldners erfolgt sei, eine Unterhaltsverletzung angenommen werden könne. Ausgehend von § 3 Z 2 UVG komme es darauf an, ob der Unterhalt für August 1994 durch hereingebrachte Rückstände in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung am 25.8.1994 habe gedeckt werden können. Dies sei zu bejahen, weil durch Zahlungen im Juni und Juli 1994 insgesamt S 11.400,-- zur Verfügung gestanden seien. Nach Verwendung von S 2.400,-- als Unterhaltsbeitrag für den nicht mehr bevorschußten Juli 1994 sei noch eine ausreichende Deckung für August 1994 verblieben. Das Gesetz sage nicht, wielange auf hereingebrachte Rückstände zurückgegriffen werden dürfe. Es spreche nur von hereingebrachten Unterhaltsrückständen, was an sich zeitlich unbegrenzt sei. Jedenfalls sprächen keine Erwägungen dagegen, Rückzahlungen aus ein oder zwei Vormonaten heranzuziehen. Ein Abstellen auf einen hereingebrachten Rückstand nur im Monat der Antragstellung könne dem Gesetz nicht unterstellt werden, weil dies mehr auf einen Zufall als auf reale Gegebenheiten bezogen wäre. Nach § 3 Abs.2 Z 2 UVG könne dem Gesetzgeber aber unterstellt werden, daß jedenfalls auf die Hereinbringung in den letzten sechs Monaten abzustellen sei. Wie der Unterhaltssachwalter tatsächlich mit den eingehenden Geldern verfahren sei, sei ebensowenig entscheidend wie eine Widmung des Unterhaltsschuldners in der Zahlungsvereinbarung, denn die gesetzlichen Bestimmungen seien zwingend.Entscheidend sei hier, ob für den Monat August 1994, für welchen kein Vorsschuß gewährt worden und in welchem auch keine Zahlung des Unterhaltsschuldners erfolgt sei, eine Unterhaltsverletzung angenommen werden könne. Ausgehend von Paragraph 3, Ziffer 2, UVG komme es darauf an, ob der Unterhalt für August 1994 durch hereingebrachte Rückstände in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung am 25.8.1994 habe gedeckt werden können. Dies sei zu bejahen, weil durch Zahlungen im Juni und Juli 1994 insgesamt S 11.400,-- zur Verfügung gestanden seien. Nach Verwendung von S 2.400,-- als Unterhaltsbeitrag für den nicht mehr bevorschußten Juli 1994 sei noch eine ausreichende Deckung für August 1994 verblieben. Das Gesetz sage nicht, wielange auf hereingebrachte Rückstände zurückgegriffen werden dürfe. Es spreche nur von hereingebrachten Unterhaltsrückständen, was an sich zeitlich unbegrenzt sei. Jedenfalls sprächen keine Erwägungen dagegen, Rückzahlungen aus ein oder zwei Vormonaten heranzuziehen. Ein Abstellen auf einen hereingebrachten Rückstand nur im Monat der Antragstellung könne dem Gesetz nicht unterstellt werden, weil dies mehr auf einen Zufall als auf reale Gegebenheiten bezogen wäre. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, UVG könne dem Gesetzgeber aber unterstellt werden, daß jedenfalls auf die Hereinbringung in den letzten sechs Monaten abzustellen sei. Wie der Unterhaltssachwalter tatsächlich mit den eingehenden Geldern verfahren sei, sei ebensowenig entscheidend wie eine Widmung des Unterhaltsschuldners in der Zahlungsvereinbarung, denn die gesetzlichen Bestimmungen seien zwingend.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen in der Qualität des § 14 Abs.1 AußStrG nicht vorlägen.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen in der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorlägen.