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Rechtssatz RS0076956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076956

Geschäftszahl

6Ob604/95

Entscheidungsdatum

22.08.1995

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 127, Absatz 2, UVG, aber auch aus der in dieser Bestimmung normierten Pflicht des gesetzlichen Unterhaltssachwalters, die von ihm hereingebrachten Unterhaltsbeiträge, soweit aus ihnen die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse zu befriedigen ist, monatlich dem Präsidenten des OLG samt einer den Unterhaltsschuldner betreffenden Aufstellung zu überweisen, ergibt sich klar, daß - bei fehlender Vorschußgewährung - hereingebrachte Beiträge nur auf bereits fälligen laufenden Unterhalt (oder in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung fällig gewordenen Unterhalt) angerechnet werden dürfen. Es ist dem Unterhaltssachwalter keineswegs anheimgestellt, etwa weil er befürchtet, daß der Unterhaltsschuldner künftig fällig werdende Zahlungen nicht einhalten werde, auf den Rückstand hereingebrachte Beträge zurückzuhalten und mit erst in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 604/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 604/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076956

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_0060OB00604_9500000_001