Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist unzulässig. Das Rechtsmittel gegen eine bestätigtende Entscheidung des Rekursgerichtes ist im Verfahren außer Streitsachen nur soweit zulässig, als es sich auf die im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe stützten kann, und zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität gelegen sein soll. Die Minderjährige macht zwar Nichtigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, zeigt aber in ihren Ausführungen solche Anfechtungsgründe nicht auf. Als Nichtigkeit rügt sie lediglich, das Erstgericht habe seinen Beschluß gefaßt, ohne die Minderjährige, deren Eltern bzw. die O*** vorher über die näheren Umstände zu hören. Diese Ausführungen sind soweit aktenwidrig, als das Erstgericht die Minderjährige und deren Vater ohnedies vor seiner Beschlußfassung als Auskunftspersonen vernommen hat (ON 3). Verstößen gegen die Stoffsammlungspflicht (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) kommt im übrigen grundsätzlich nicht das Gewicht einer Nichtigkeit zu. Außerdem blieb es der Minderjährigen unbenommen, jene Umstände, die das Erstgericht ihrer Meinung nach unberücksichtigt gelassen hatte, im Rechtsmittel an die zweite Instanz geltend zu machen. Von dieser aus dem Recht, im Verfahren außer Streitsachen Neuerungen vorzubringen (§ 10 AußStrG), erfließenden Befugnis hat die Minderjährige zudem ohnehin Gebrauch gemacht. Daß das Rekursgericht dieses Vorbringen nicht als berechtigt fand, kann schon begrifflich keine Nichtigkeit begründen.Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist unzulässig. Das Rechtsmittel gegen eine bestätigtende Entscheidung des Rekursgerichtes ist im Verfahren außer Streitsachen nur soweit zulässig, als es sich auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe stützten kann, und zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität gelegen sein soll. Die Minderjährige macht zwar Nichtigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, zeigt aber in ihren Ausführungen solche Anfechtungsgründe nicht auf. Als Nichtigkeit rügt sie lediglich, das Erstgericht habe seinen Beschluß gefaßt, ohne die Minderjährige, deren Eltern bzw. die O*** vorher über die näheren Umstände zu hören. Diese Ausführungen sind soweit aktenwidrig, als das Erstgericht die Minderjährige und deren Vater ohnedies vor seiner Beschlußfassung als Auskunftspersonen vernommen hat (ON 3). Verstößen gegen die Stoffsammlungspflicht (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) kommt im übrigen grundsätzlich nicht das Gewicht einer Nichtigkeit zu. Außerdem blieb es der Minderjährigen unbenommen, jene Umstände, die das Erstgericht ihrer Meinung nach unberücksichtigt gelassen hatte, im Rechtsmittel an die zweite Instanz geltend zu machen. Von dieser aus dem Recht, im Verfahren außer Streitsachen Neuerungen vorzubringen (Paragraph 10, AußStrG), erfließenden Befugnis hat die Minderjährige zudem ohnehin Gebrauch gemacht. Daß das Rekursgericht dieses Vorbringen nicht als berechtigt fand, kann schon begrifflich keine Nichtigkeit begründen.
Als offenbare Gesetzwidrigkeit rügt die Rechtsmittelwerberin, das Rekursgericht bevorzuge durch seine Entscheidung den Anwaltsstand in ungerechtfertigter Weise vor anderen Berufsgruppen, unterwerfe die Bevollmächtigung der O*** zu Unrecht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung und erachte ohne zureichende Gründen die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung nicht als gegeben.
Eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Anwaltsstandes liegt der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde; das Gericht zweiter Instanz hat in seiner rechtlichen Beurteilung lediglich die Erwägung miteinbezogen, daß die Minderjährige bei Betrauung eines Rechtsanwaltes im Falle außergerichtlicher Bereinigung ihrer Ansprüche nicht durch dessen Kosten belastet werden würde, während sie nach der Vereinbarung mit der O*** jedenfalls 12 % der erstrittenen bzw. verglichenen Beträge an diese abzuführen habe. Die Frage, welche Vermögensangelegenheiten zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, ist im § 154 Abs 3 ABGB nicht so klar und eindeutig geregelt, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden könnte und das Rekursgericht dennoch anders entschieden hat. Dies gilt umso mehr für die von den Vorinstanzen verneinte Frage, ob die Bevollmächtigung der O*** zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall den Interessen der Minderjährigen besser entspreche als die Befassung eines Rechtsanwaltes. Zur Darstellung offenbarer Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG reicht es nicht aus, eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzuzeigen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß die rekursgerichtliche Auslegung bestehenden Regeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (EFSlg.44.653 u.v.a.). Eine solche Darstellung läßt die Minderjährige jedoch vermissen. Ob die Auslegung durch das Rekursgericht auch richtig ist, ist dagegen nicht zu prüfen, weil die unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund nach § 16 Abs 1 AußStrG bildet.Eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Anwaltsstandes liegt der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde; das Gericht zweiter Instanz hat in seiner rechtlichen Beurteilung lediglich die Erwägung miteinbezogen, daß die Minderjährige bei Betrauung eines Rechtsanwaltes im Falle außergerichtlicher Bereinigung ihrer Ansprüche nicht durch dessen Kosten belastet werden würde, während sie nach der Vereinbarung mit der O*** jedenfalls 12 % der erstrittenen bzw. verglichenen Beträge an diese abzuführen habe. Die Frage, welche Vermögensangelegenheiten zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, ist im Paragraph 154, Absatz 3, ABGB nicht so klar und eindeutig geregelt, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden könnte und das Rekursgericht dennoch anders entschieden hat. Dies gilt umso mehr für die von den Vorinstanzen verneinte Frage, ob die Bevollmächtigung der O*** zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall den Interessen der Minderjährigen besser entspreche als die Befassung eines Rechtsanwaltes. Zur Darstellung offenbarer Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG reicht es nicht aus, eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzuzeigen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß die rekursgerichtliche Auslegung bestehenden Regeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (EFSlg.44.653 u.v.a.). Eine solche Darstellung läßt die Minderjährige jedoch vermissen. Ob die Auslegung durch das Rekursgericht auch richtig ist, ist dagegen nicht zu prüfen, weil die unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG bildet.
Der Revisionrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.