Begründung:
Unmittelbar vor dem einstöckigen Haus der Klägerin führt eine asphaltierte Gemeindestraße vorbei, die nach ca 200 m in eine geschotterte Forststraße übergeht, über die das anschließende Berggelände erreicht werden kann, wo im Herbst 1990 Bauarbeiten zur Errichtung einer Seilbahn, einer Sesselbahn sowie an einem Restaurant der Bergstation durchgeführt wurden. Die Lastkraftwagen der Bauunternehmungen benutzten für ihre Transporte von und zur Baustelle die erwähnte Gemeindestraße. Auf dem Weg zu den Baustellen waren vor Erreichen des Hauses der Klägerin zwei Brücken zu überqueren. Für diese bestanden bis 1990 aufgrund einer Verordnung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gewichtsbeschränkungen von 14 bzw 16 t. Diese Gewichtsbeschränkungen wurden mit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 19.10.1990 für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.1990 aufgehoben.
Am Haus der Klägerin waren verschiedene Schäden in Form von Rissen an der Außenwand und zwischen Betonstufen und Hauswand bzw zwischen einem Podest und Betonstufen sowie am Fundament an der Ostseite des Hauses entstanden. Risse waren auch im Hausinneren im Bereich der Türen und Fenster feststellbar.
Die Beklagte war Generalunternehmerin zur Errichtung der Liftanlage und hatte Bauunternehmungen, deren Lastkraftwagen die Gemeindestraße benutzten, zur Durchführung der Bauarbeiten beauftragt.
Die Klägerin begehrte den Ersatz der Schäden an ihrem Haus und (nach Ausdehnung in der Tagsatzung vom 24.2.1994) die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche der Klägerin im Zusammenhang mit dem Durchführen von Schwertransporten zur Errichtung einer Einseilumlaufgondelbahn für die Paznauner Medrigjochlifte Gesellschaft mbH & Co KG am Haus der Klägerin noch erwachsenden Schäden (S 1 f zu ON 17).
Die Beklagte habe im Zuge der Errichtung von Liftanlagen die am Haus der Klägerin vorbeiführende Straße mit schweren Baufahrzeugen benützt, wodurch Risse am Haus aufgetreten und Betonstufen in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Nur die Beklagte habe derart schwere Baufahrzeuge verwendet, daß die festgestellten Schäden entstehen hätten können. Nur für die Beklagte sei eine Ausnahmegenehmigung seitens des Bürgermeisters der Gemeinde für das Passieren einer Brücke mit Schwertransporten bis zu 25 t erteilt worden. Selbst wenn die Beschädigungen am Haus der Klägerin auch durch andere Fahrzeuge mitverursacht worden wären, bestünde eine Haftung der Beklagten für den gesamten Schaden gemäß § 1302 ABGB. Künftige Schäden am Haus der Klägerin durch eindringendes und dann gefrierendes Wasser im Fundament könnten nicht ausgeschlossen werden. Das Haus der Klägerin sei 1954 errichtet worden und hätte keine Vorschäden aufgewiesen.Die Beklagte habe im Zuge der Errichtung von Liftanlagen die am Haus der Klägerin vorbeiführende Straße mit schweren Baufahrzeugen benützt, wodurch Risse am Haus aufgetreten und Betonstufen in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Nur die Beklagte habe derart schwere Baufahrzeuge verwendet, daß die festgestellten Schäden entstehen hätten können. Nur für die Beklagte sei eine Ausnahmegenehmigung seitens des Bürgermeisters der Gemeinde für das Passieren einer Brücke mit Schwertransporten bis zu 25 t erteilt worden. Selbst wenn die Beschädigungen am Haus der Klägerin auch durch andere Fahrzeuge mitverursacht worden wären, bestünde eine Haftung der Beklagten für den gesamten Schaden gemäß Paragraph 1302, ABGB. Künftige Schäden am Haus der Klägerin durch eindringendes und dann gefrierendes Wasser im Fundament könnten nicht ausgeschlossen werden. Das Haus der Klägerin sei 1954 errichtet worden und hätte keine Vorschäden aufgewiesen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte im wesentlichen ein, daß die durchgeführten Bauarbeiten bzw Transporte für allfällige Schäden am Haus der Klägerin nicht kausal gewesen seien. Die Beklagte habe weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt. Die Liftanlage sei von den Subunternehmern der Beklagten errichtet worden. Gleichzeitig habe es aber noch andere Baustellen gegeben und sämtliche für die Bauarbeiten verwendeten Fahrzeuge hätten die am Haus der Klägerin vorbeiführende Straße befahren. Nur ein Teil der Fahrzeuge habe von der Beklagten bzw ihrer Subunternehmer gestammt. Die Beklagte und ihre Subunternehmer hätten gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Wenn zwischen dem Verhalten der Beklagten und den Schäden am Haus der Klägerin ein Kausalzusammenhang bestehen sollte, so stellten die eingetretenen Schäden ein unabwendbares Ereignis dar.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte neben dem schon wiedergegebenen Sachverhalt im wesentlichen noch fest, daß die Gemeindestraße auch von den Fahrzeugen anderer Bauunternehmer, die nicht von der Beklagten beauftragt worden seien, benutzt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, welches Gesamtgewicht die Lastkraftwagen gehabt hätten.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der am Haus der Klägerin vorbeiführende Weg eine öffentliche Gemeindestraße sei, die von jedermann benützt werden könne. Mangels angeordneter Beschränkungen der Benutzung, insbesondere hinsichtlich des höchstzulässigen Gesamtgewichts, sei die Benützung der Gemeindestraße durch die Beklagte rechtmäßig erfolgt. Fahrten mit "überbeladenen" Lastkraftwagen hätten nicht festgestellt werden können. Ein Ersatz von Immissionsschäden aus dem Straßenverkehr nach §§ 364 f ABGB scheide aus.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der am Haus der Klägerin vorbeiführende Weg eine öffentliche Gemeindestraße sei, die von jedermann benützt werden könne. Mangels angeordneter Beschränkungen der Benutzung, insbesondere hinsichtlich des höchstzulässigen Gesamtgewichts, sei die Benützung der Gemeindestraße durch die Beklagte rechtmäßig erfolgt. Fahrten mit "überbeladenen" Lastkraftwagen hätten nicht festgestellt werden können. Ein Ersatz von Immissionsschäden aus dem Straßenverkehr nach Paragraphen 364, f ABGB scheide aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin statt, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und beurteilte diese im wesentlichen dahin, daß zwar kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zu erkennen sei, sodaß eine Haftung ex delicto ausscheide. Es bestehe allerdings ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. Nach § 364 Abs 2 ABGB könne der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn Einwirkungen durch Erschütterung untersagen, wenn diese nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gemäß § 364 a ABGB könne der Grundbesitzer, wenn die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte Anlage auf dem Nachbargrund verursacht werde, den Ersatz des zugefügten Schadens verlangen. Die nachbarrechtlichen Vorschriften seien nach ständiger Rechtsprechung auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden. Jede öffentliche Straße gelte als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB. Wenn die am Haus der Klägerin festgestellten Risse von Erschütterungen (ausgelöst von den vorbeifahrenden schweren Lastkraftwagen) stammen sollten, sei davon auszugehen, daß diese Erschütterungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten hätten. In diesem Fall stünde der Klägerin ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu. Dieser Anspruch richte sich nicht nur gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung dadurch herbeiführe, daß er das Grundstück für eigene Zwecke benütze und dadurch Störungen hervorrufe. Der Störer habe ein schädigendes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Wenn die Immissionen von verschiedenen Störern ausgegangen seien, fände die Bestimmung des § 1302 ABGB Anwendung. Die Sache sei noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen fehlten, ob die Beschädigungen am Haus der Klägerin zumindest zum Teil von den Lastkraftwagen der Beklagten bzw ihrer Subunternehmer stammten. Der Klägerin obliege in dieser Frage der Beweis, es genüge aber die Erbringung eines Anscheinbeweises.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin statt, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und beurteilte diese im wesentlichen dahin, daß zwar kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zu erkennen sei, sodaß eine Haftung ex delicto ausscheide. Es bestehe allerdings ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB könne der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn Einwirkungen durch Erschütterung untersagen, wenn diese nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gemäß Paragraph 364, a ABGB könne der Grundbesitzer, wenn die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte Anlage auf dem Nachbargrund verursacht werde, den Ersatz des zugefügten Schadens verlangen. Die nachbarrechtlichen Vorschriften seien nach ständiger Rechtsprechung auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden. Jede öffentliche Straße gelte als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364, a ABGB. Wenn die am Haus der Klägerin festgestellten Risse von Erschütterungen (ausgelöst von den vorbeifahrenden schweren Lastkraftwagen) stammen sollten, sei davon auszugehen, daß diese Erschütterungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten hätten. In diesem Fall stünde der Klägerin ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu. Dieser Anspruch richte sich nicht nur gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung dadurch herbeiführe, daß er das Grundstück für eigene Zwecke benütze und dadurch Störungen hervorrufe. Der Störer habe ein schädigendes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Wenn die Immissionen von verschiedenen Störern ausgegangen seien, fände die Bestimmung des Paragraph 1302, ABGB Anwendung. Die Sache sei noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen fehlten, ob die Beschädigungen am Haus der Klägerin zumindest zum Teil von den Lastkraftwagen der Beklagten bzw ihrer Subunternehmer stammten. Der Klägerin obliege in dieser Frage der Beweis, es genüge aber die Erbringung eines Anscheinbeweises.
Das Berufungsgericht sprach aus (wenn auch nicht im Spruch der Entscheidung, sondern nur in der Begründung: S 13 in ON 36), daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zur Passivlegitimation von Strßenbenützern bei nachbarrechtlichen Ansprüchen fehle eine oberstgerichtliche Judikatur.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Berufung der Klägerin nicht stattgegeben und die Klage abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht stattzugeben. Mit Schriftsatz vom 30.Oktober 1995 schränkte sie allerdings ihr Begehren um das Zahlungsbegehren ein.