Die Revision ist nicht berechtigt.
Schon nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Revisionswerberin war ein aufrechtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten zu verneinen. Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist die Haftung des Beklagten "für jeden Schaden, den die Klägerin aus der vom Beklagten am 12.11.1976.....unterzeichneten Erklärung....erleidet". Als Haftungsgrund machte die Revisionswerberin nach ihrem Vorbringen in erster Instanz ein Zuwiderhandeln des Beklagten gegen (genossenschaftsinterne) Beschränkungen seiner Vertretungsmacht (§ 19 GenG) sowie eine Vernachlässigung pflichtgemäßer Sorgfalt geltend, weil er nach seinen eigenen Behauptungen die Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, ohne vorher von ihrem Inhalt Kenntnis genommen zu haben, und weil er bei Abgabe der schriftlichen Erklärung die geschäftsordnungsgemäße Vorgangsweise hintangesetzt, insbesondere ohne Deckung durch einen in diesem Fall erforderlich gewesenen Beschluß des Vorstandes gehandelt habe. Die Revisionswerberin wertete das von ihr vorgetragene Verhalten des Beklagten wörtlich als "schuldhaft, zumindest grob fahrlässig". Nachteilige, ersatzfähige Folgen der Verhaltensweise des Beklagten erklärte die Revisionswerberin zunächst mit Rücksicht auf die gegen sie klageweise geltend gemachten Ansprüche als möglich und schränkte dann mit ihrem Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.Dezember 1981 den Umfang des ihr drohenden (und ihr Feststellungsbegehren stützenden) Schadens mit der möglichen Sachfälligkeit in dem gegen sie damals noch anhängig gewesenen Rechtsstreit ein ("Die klagende Partei erklärt, daß ihr gegen den Beklagten dann kein Anspruch zustünde, falls die von der....(begünstigten Kreditgenossenschaft)....erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen werden sollte."). In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.Juni 1982 brachte die Revisionswerberin vor, inzwischen ihre Judikatschuld an die begünstigte Kreditgenossenschaft bezahlt zu haben. Sie behauptete aber, die Höhe ihres Schadens deshalb noch nicht beziffern zu können, weil noch nicht feststünde, welche Zahlungen mitverpflichtete Personen zur Verringerung der Verpflichtungen der Revisionswerberin gegenüber der begünstigten Kreditgenossenschaft noch leisten würden und welche Leistungen die Revisionswerberin noch vom Kreditnehmer als dem Hauptschuldner zu erwarten hätte. Zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz stand nach dem Vorbringen der Revisionswerberin zwar die Obergrenze des ihr aus dem zum Haftungsgrund erhobenen Verhalten des Beklagten erwachsenen Schadens fest, eine Verminderung dieses Schadens durch Leistungen dritter Personen sei aber noch möglich gewesen. Daß der Revisionswerberin über die von ihr damals bereits erfüllte Judikatsverpflichtung hinaus auf Grund der vom Beklagten mitgefertigten Verpflichtungserklärung ein Vermögensnachteil erwachsen könnte, sodaß ein Leistungsbegehren im Umfang der von der Revisionswerberin im Sinne ihrer Verurteilung bereits geleisteten Zahlungen die denkbaren Schadenersatzpflichten des Beklagten nicht ausschöpfte, wie das das Berufungsgericht für den Fall einer subjektiv-konkreten Interessenberechnung angenommen hat, konnte nach dem wiedergegebenen erstinstanzlichen Prozeßvorbringen der Revisionswerberin auch nicht andeutungsweise erkannt werden; solches hätte die Revisionswerberin nach ihrem bis dahin erstatteten Vorbringen anläßlich der ausdrücklichen Erörterung des Verhältnisses zwischen (erhobenem) Feststelllungs- und (möglichem) Leistungsbegehren (AS 50) ausdrücklich und konkret darzulegen gehabt. Entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin trifft die vom Berufungsgericht dargelegte Beurteilung zu, daß im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, wenn man die Tatsachenbehauptungen der Revisionswerberin als richtig unterstellte, die Schadenersatzansprüche gegen ihr ehemaliges Vorstandsmitglied im Ausmaß der von ihr urteilsgemäß geleisteten Zahlungen ohne Rücksicht auf etwa noch einbringlich zu machende eigene oder auf sie übergegangene Vertragsansprüche gegen Dritte fällig gewesen seien. Der Beklagte als Schädiger hätte die Revisionswerberin als Geschädigte kraft Schadenersatzpflicht so zu stellen gehabt, wie diese ohne die haftungsauslösende Verpflichtungserklärung gestanden wäre. Ohne Verpflichtungserklärung hätte die Revisionswerberin keine Leistungspflicht gegenüber der begünstigten Kreditgenossenschaft getroffen. War sie der ihr in vollstreckbarer Form festgestellten Zahlungspflicht nachgekommen, hatte sie gegenüber dem Schädiger Anspruch auf sofortigen und vollständigen Vermögensausgleich, ohne den Eingang von Zahlungen Dritter abwarten zu müssen, gegen die sie erst durch die Verpflichtungserklärung oder deren Zuhaltung Ansprüche unmittelbar oder kraft Forderungsüberganges erworben hat. Derartige Leistungen bewirkten zwar eine dem Schädiger zugutekommende Schadensminderung, verpflichteten den Geschädigten aber nur zur Vorsorge, daß solche Ansprüche ungeschmälert auf einen Ersatz leistenden Schädiger übergehen können, nicht aber zu dessen Entlastung und Beschränkung seiner Ersatzpflicht auf den Ausfall zur Anspruchsverfolgung. Es wäre mit dem Ausgleichszweck des Schadenersatzes unvereinbar, dem Geschädigten das Risiko einer Anspruchsverfolgung aufzubürden, das ihn ohne schädigende Handlung nicht getroffen hätte, oder ihn bis zum Erfolg solcher Anspruchsverfolgung der Verfügung über Mittel zu berauben, die ohne schädigendes Verhalten zu seiner jederzeitigen Disposition gestanden wären.Schon nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Revisionswerberin war ein aufrechtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten zu verneinen. Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist die Haftung des Beklagten "für jeden Schaden, den die Klägerin aus der vom Beklagten am 12.11.1976.....unterzeichneten Erklärung....erleidet". Als Haftungsgrund machte die Revisionswerberin nach ihrem Vorbringen in erster Instanz ein Zuwiderhandeln des Beklagten gegen (genossenschaftsinterne) Beschränkungen seiner Vertretungsmacht (Paragraph 19, GenG) sowie eine Vernachlässigung pflichtgemäßer Sorgfalt geltend, weil er nach seinen eigenen Behauptungen die Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, ohne vorher von ihrem Inhalt Kenntnis genommen zu haben, und weil er bei Abgabe der schriftlichen Erklärung die geschäftsordnungsgemäße Vorgangsweise hintangesetzt, insbesondere ohne Deckung durch einen in diesem Fall erforderlich gewesenen Beschluß des Vorstandes gehandelt habe. Die Revisionswerberin wertete das von ihr vorgetragene Verhalten des Beklagten wörtlich als "schuldhaft, zumindest grob fahrlässig". Nachteilige, ersatzfähige Folgen der Verhaltensweise des Beklagten erklärte die Revisionswerberin zunächst mit Rücksicht auf die gegen sie klageweise geltend gemachten Ansprüche als möglich und schränkte dann mit ihrem Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.Dezember 1981 den Umfang des ihr drohenden (und ihr Feststellungsbegehren stützenden) Schadens mit der möglichen Sachfälligkeit in dem gegen sie damals noch anhängig gewesenen Rechtsstreit ein ("Die klagende Partei erklärt, daß ihr gegen den Beklagten dann kein Anspruch zustünde, falls die von der....(begünstigten Kreditgenossenschaft)....erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen werden sollte."). In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.Juni 1982 brachte die Revisionswerberin vor, inzwischen ihre Judikatschuld an die begünstigte Kreditgenossenschaft bezahlt zu haben. Sie behauptete aber, die Höhe ihres Schadens deshalb noch nicht beziffern zu können, weil noch nicht feststünde, welche Zahlungen mitverpflichtete Personen zur Verringerung der Verpflichtungen der Revisionswerberin gegenüber der begünstigten Kreditgenossenschaft noch leisten würden und welche Leistungen die Revisionswerberin noch vom Kreditnehmer als dem Hauptschuldner zu erwarten hätte. Zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz stand nach dem Vorbringen der Revisionswerberin zwar die Obergrenze des ihr aus dem zum Haftungsgrund erhobenen Verhalten des Beklagten erwachsenen Schadens fest, eine Verminderung dieses Schadens durch Leistungen dritter Personen sei aber noch möglich gewesen. Daß der Revisionswerberin über die von ihr damals bereits erfüllte Judikatsverpflichtung hinaus auf Grund der vom Beklagten mitgefertigten Verpflichtungserklärung ein Vermögensnachteil erwachsen könnte, sodaß ein Leistungsbegehren im Umfang der von der Revisionswerberin im Sinne ihrer Verurteilung bereits geleisteten Zahlungen die denkbaren Schadenersatzpflichten des Beklagten nicht ausschöpfte, wie das das Berufungsgericht für den Fall einer subjektiv-konkreten Interessenberechnung angenommen hat, konnte nach dem wiedergegebenen erstinstanzlichen Prozeßvorbringen der Revisionswerberin auch nicht andeutungsweise erkannt werden; solches hätte die Revisionswerberin nach ihrem bis dahin erstatteten Vorbringen anläßlich der ausdrücklichen Erörterung des Verhältnisses zwischen (erhobenem) Feststelllungs- und (möglichem) Leistungsbegehren (AS 50) ausdrücklich und konkret darzulegen gehabt. Entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin trifft die vom Berufungsgericht dargelegte Beurteilung zu, daß im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, wenn man die Tatsachenbehauptungen der Revisionswerberin als richtig unterstellte, die Schadenersatzansprüche gegen ihr ehemaliges Vorstandsmitglied im Ausmaß der von ihr urteilsgemäß geleisteten Zahlungen ohne Rücksicht auf etwa noch einbringlich zu machende eigene oder auf sie übergegangene Vertragsansprüche gegen Dritte fällig gewesen seien. Der Beklagte als Schädiger hätte die Revisionswerberin als Geschädigte kraft Schadenersatzpflicht so zu stellen gehabt, wie diese ohne die haftungsauslösende Verpflichtungserklärung gestanden wäre. Ohne Verpflichtungserklärung hätte die Revisionswerberin keine Leistungspflicht gegenüber der begünstigten Kreditgenossenschaft getroffen. War sie der ihr in vollstreckbarer Form festgestellten Zahlungspflicht nachgekommen, hatte sie gegenüber dem Schädiger Anspruch auf sofortigen und vollständigen Vermögensausgleich, ohne den Eingang von Zahlungen Dritter abwarten zu müssen, gegen die sie erst durch die Verpflichtungserklärung oder deren Zuhaltung Ansprüche unmittelbar oder kraft Forderungsüberganges erworben hat. Derartige Leistungen bewirkten zwar eine dem Schädiger zugutekommende Schadensminderung, verpflichteten den Geschädigten aber nur zur Vorsorge, daß solche Ansprüche ungeschmälert auf einen Ersatz leistenden Schädiger übergehen können, nicht aber zu dessen Entlastung und Beschränkung seiner Ersatzpflicht auf den Ausfall zur Anspruchsverfolgung. Es wäre mit dem Ausgleichszweck des Schadenersatzes unvereinbar, dem Geschädigten das Risiko einer Anspruchsverfolgung aufzubürden, das ihn ohne schädigende Handlung nicht getroffen hätte, oder ihn bis zum Erfolg solcher Anspruchsverfolgung der Verfügung über Mittel zu berauben, die ohne schädigendes Verhalten zu seiner jederzeitigen Disposition gestanden wären.
Soweit nach den Klagsbehauptungen ein Ersatzanspruch der Revisionswerberin gegen den Beklagten ableitbar war, war er im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch fällig und klagbar. Das Erstgericht hat zutreffend das von amtswegen für diesen Zeitpunkt zu prüfende Feststellungsinteresse verneint. Die Revisionsausführungen zur Widerlegung der vom Berufungsgericht auf die Entscheidungen SZ 39/186 und SZ 44/154 gestützten Rechtsansicht sind aus den dargelegten Erwägungen nicht stichhältig.
Alle übrigen Ausführungen zur Rechtsrüge, die Rüge von Aktenwidrigkeiten und von Verfahrensmängeln sind für den Klagsabweisungsgrund des Mangels am Feststellungsinteresse unerheblich und könnten nur für den vom Berufungsgericht herangezogenen Abweisungsgrund der Verjährung von Belang sein. Diese Frage ist aber nicht weiter zu erörtern.
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.