Rechtssatz RS0022418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022418
Entscheidungsdatum
16.01.1986
Rechtssatz
Ist der Geschädigte seiner auf einer Verpflichtungserklärung des Schädigers beruhenden, in vollstreckbarer Form festgestellten Zahlungspflicht nachgekommen, hat er gegenüber dem Schädiger Anspruch auf sofortigen und vollständigen Vermögensausgleich, ohne den Eingang von Zahlungen Dritter abwarten zu müssen, gegen die er erst durch die Verpflichtungserklärung oder deren Zuhaltung Ansprüche unmittelbar oder kraft Forderungsüberganges erworben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022418
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0060OB00611_8300000_001