Begründung:
Der Kläger benützt als Unterbestandnehmer Geschäftsräumlichkeiten im Hause der Beklagten für Zwecke seiner Damenkleiderboutique.
Ab August 1986 traten an den Wänden des Lokals ungeachtet mehrfacher Überprüfungen der als Schadensquelle in Betracht gezogenen Leitungen durch die von der Hausverwaltung damit beauftragte Installationsgesellschaft, der Nebenintervenientin, immer wieder und in verstärkter Intensität und größerem Ausmaß Durchfeuchtungen mit Schimmelbildung und der dadurch hervorgerufenen Geruchsbelästigung auf.
Der Kläger hielt dessenungeachtet den Geschäftsbetrieb aufrecht und bewahrte Verkaufsware in einem schon seit 1983 von Durchfeuchtungen betroffenen Lagerraum auf, ohne für die gebotene Entlüftung dieses Raumes zu sorgen.
Als Ursache der in dem vom Kläger benützten Lokal aufgetretenen Durchfeuchtungen sind - nach einem in dem dem Rechtsstreit vorangegangenen Beweissicherungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten - Undichtheiten der seit Erbauung des Hauses nicht - erneuerten Wasserleitungen und Abfallrohre anzunehmen.
Der Kläger begehrte von den Beklagten Ersatz für die im Frühjahr 1987 festgestellten Feuchtigkeitsschäden an der Kleiderware (rd 90.000 S), an der Geschäftseinrichtung (rd 59.000 S) und an elektrischen Leitungen im Geschäftslokal (rd 60.000 S) sowie für Verdienstentgang während der Zeiten der Instandsetzungsarbeiten und der Geruchsbelästigung (100.000 S). Der Kläger machte den Beklagten zum Vorwurf, (als Hauseigentümer und Vermieter) ihre Verpflichtungen zur Sanierung undichter Wasserleitungen und Abfallrohre vernachlässigt zu haben.
Die Beklagten wendeten vor allem ein, mit dem Kläger (als einem Vertragspartner ihres Hauptmieters) in keiner Rechtsbeziehung zu stehen und im übrigen auf jede Meldung über das Auftreten von Mauerfeuchtigkeit hin unverzüglich einen befugten Gewerbsmann mit der Klärung der Ursache und der Behebung allfälliger Schadensquellen beauftragt und damit alle ihnen zumutbaren Vorkehrungen getroffen zu haben. Hilfsweise machten die Beklagten geltend, daß der Kläger die behaupteten Nässeschäden an der Boutiqueware deshalb selbst zu verantworten hätte, weil er in dem bereits als feucht erkennbaren Lagerraum nässeempfindliche Ware gelagert gehalten habe.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren - nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches - ab.
Das Prozeßgericht erster Instanz verneinte mangels einer zwischen den Beklagten als Hauseigentümer und Vermieter einerseits und dem Kläger als Rechtsnehmer des Hauptmieters andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses eine die Beklagten gegenüber dem Kläger treffende (Vertrags-)Pficht zur gehörigen Instandhaltung der Baulichkeit samt den Wasserleitungen und Abfallrohren sowie einen dem Hauptmieter entstandenen Vermögensnachteil, aus dem diesem ein - dem Kläger abtretbarer - Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten entstanden sein könnte und erachtete eine sich aus § 129 der Bauordnung für Wien oder einem sonstigen Schutzgesetz ergebende Verpflichtung der Hauseigentümer zur Überwachung des Bauzustandes durch die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Feststellung und allfälligen Behebung der Wasseraustrittsursachen als erfüllt.Das Prozeßgericht erster Instanz verneinte mangels einer zwischen den Beklagten als Hauseigentümer und Vermieter einerseits und dem Kläger als Rechtsnehmer des Hauptmieters andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses eine die Beklagten gegenüber dem Kläger treffende (Vertrags-)Pficht zur gehörigen Instandhaltung der Baulichkeit samt den Wasserleitungen und Abfallrohren sowie einen dem Hauptmieter entstandenen Vermögensnachteil, aus dem diesem ein - dem Kläger abtretbarer - Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten entstanden sein könnte und erachtete eine sich aus Paragraph 129, der Bauordnung für Wien oder einem sonstigen Schutzgesetz ergebende Verpflichtung der Hauseigentümer zur Überwachung des Bauzustandes durch die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit der Feststellung und allfälligen Behebung der Wasseraustrittsursachen als erfüllt.
Das Berufungsgericht befand das Verfahren zur Behebung von Feststellungsmängeln als ergänzungsbedürftig und faßte einen Aufhebungsbeschluß; dazu sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. (Den in den Spruch aufgenommenen Rechtskraftvorbehalt im Sinne der Rechtslage vor der WGN 1989 begründete das Berufungsgericht ausdrücklich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO.)Das Berufungsgericht befand das Verfahren zur Behebung von Feststellungsmängeln als ergänzungsbedürftig und faßte einen Aufhebungsbeschluß; dazu sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. (Den in den Spruch aufgenommenen Rechtskraftvorbehalt im Sinne der Rechtslage vor der WGN 1989 begründete das Berufungsgericht ausdrücklich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO.)
Das Berufungsgericht trug dem Prozeßgericht die Prüfung der Fragen auf, ob die Beklagten ihre Überwachungs- und Instandhaltungspflichten (als Hauseigentümer nach der Wiener Bauordnung im allgemeinen und als Wasserabnehmer im Sinne des Wiener Wasserversorgungsgesetzes im besonderen) schuldhaft verletzten, in welchem Fall dem Kläger (unmittelbare) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Schutzgesetzen zustünden, wieweit der Hauptmieter dem Kläger die bestandvertraglichen Rechte im Sinne des § 1096 ABGB abgetreten habe, in welchem Falle dem Kläger als Zessionar des Hauptmieters Ersatzansprüche wegen Verletzung von Instandhaltungspflichten gegen die Beklagten zustünden, letztlich, welcher Gebrauch in Ansehung des sogenannten Lagerraumes als bedungen zu gelten habe. Nach dem im Beweissicherungsverfahren erhobenen Befund sei ernstlich in Zweifel zu ziehen, daß die Beklagten und die von ihnen beigezogenen Gewerbsleute - für deren schuldhafte Nachlässigkeiten die Beklagten gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hätten - ihrer Überprüfungspflicht gemäß § 15 Abs 4 Wiener Wasserversorgungsgesetz nachgekommen seien; nach der zeitlichen Abfolge sei es nicht auszuschließen, daß solche Unterlassungen für die Nässeschäden an Ware und Einrichtung des Klägers ursächlich gewesen seien. Nach einer allfälligen Bejahung des (Ersatz-)Anspruches dem Grunde nach würde ein allfälliges Mitverschulden des Klägers zu klären sein.Das Berufungsgericht trug dem Prozeßgericht die Prüfung der Fragen auf, ob die Beklagten ihre Überwachungs- und Instandhaltungspflichten (als Hauseigentümer nach der Wiener Bauordnung im allgemeinen und als Wasserabnehmer im Sinne des Wiener Wasserversorgungsgesetzes im besonderen) schuldhaft verletzten, in welchem Fall dem Kläger (unmittelbare) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Schutzgesetzen zustünden, wieweit der Hauptmieter dem Kläger die bestandvertraglichen Rechte im Sinne des Paragraph 1096, ABGB abgetreten habe, in welchem Falle dem Kläger als Zessionar des Hauptmieters Ersatzansprüche wegen Verletzung von Instandhaltungspflichten gegen die Beklagten zustünden, letztlich, welcher Gebrauch in Ansehung des sogenannten Lagerraumes als bedungen zu gelten habe. Nach dem im Beweissicherungsverfahren erhobenen Befund sei ernstlich in Zweifel zu ziehen, daß die Beklagten und die von ihnen beigezogenen Gewerbsleute - für deren schuldhafte Nachlässigkeiten die Beklagten gemäß Paragraph 1313, a ABGB einzustehen hätten - ihrer Überprüfungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Wiener Wasserversorgungsgesetz nachgekommen seien; nach der zeitlichen Abfolge sei es nicht auszuschließen, daß solche Unterlassungen für die Nässeschäden an Ware und Einrichtung des Klägers ursächlich gewesen seien. Nach einer allfälligen Bejahung des (Ersatz-)Anspruches dem Grunde nach würde ein allfälliges Mitverschulden des Klägers zu klären sein.
Die Beklagten und ihre Nebenintervenientin fechten den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß in getrennten Schriftsätzen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Rekursantrag auf Wiederherstellung des klagsabweislichen Urteiles erster Instanz an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.