Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 847/81 in einem nahezu gleichgelagerten Fall (dort hatte ein freier Mitarbeiter eines Unternehmens auf Provisionsbasis über einen Vertragsabschluß auf einem Formular des Unternehmers ohne Inkassovollmacht von einem Konsumenten eine Kaution kassiert und nicht abgeführt) erkannt, daß bei Vorhandensein zumindest eines Minimums an Vertretungsmacht der Umfang der Vollmacht durch § 10 Abs 1 KSchG bestimmt wird, sofern der Konsument die Beschränkung der Vollmacht nicht tatsächlich kennt und die Prüfung, ob die vom Vertreter in Überschreitung seiner Vollmacht gesetzten Rechtshandlungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen" nach § 1029 ABGB und §§ 54 f HGB vorzunehmen ist, wobei auf die objektive Erforderlichkeit abzustellen ist und nicht auf eine dahinter zurückbleibende Übung.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 847/81 in einem nahezu gleichgelagerten Fall (dort hatte ein freier Mitarbeiter eines Unternehmens auf Provisionsbasis über einen Vertragsabschluß auf einem Formular des Unternehmers ohne Inkassovollmacht von einem Konsumenten eine Kaution kassiert und nicht abgeführt) erkannt, daß bei Vorhandensein zumindest eines Minimums an Vertretungsmacht der Umfang der Vollmacht durch Paragraph 10, Absatz eins, KSchG bestimmt wird, sofern der Konsument die Beschränkung der Vollmacht nicht tatsächlich kennt und die Prüfung, ob die vom Vertreter in Überschreitung seiner Vollmacht gesetzten Rechtshandlungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen" nach Paragraph 1029, ABGB und Paragraphen 54, f HGB vorzunehmen ist, wobei auf die objektive Erforderlichkeit abzustellen ist und nicht auf eine dahinter zurückbleibende Übung.
Diese Entscheidung wurde nicht nur in EvBl 1982/85 veröffentlicht, mehrfach zitiert und durch die Entscheidung 8 Ob 1564/95 ausdrücklich gebilligt, sie entspricht auch den klaren und unmißverständlichen Gesetzesmaterialien (744 BlgNR 14.GP, 30) und wird in der Lehre einheitlich vertreten (Welser in JBl 1979, 458; Fenyves VersRdSch 1979, 355; Schilcher in Krejci, HBzKSchG 434 f; Krejci in Rummel ABGB2 Rz 3 bis 14 zu § 10 KSchG).Diese Entscheidung wurde nicht nur in EvBl 1982/85 veröffentlicht, mehrfach zitiert und durch die Entscheidung 8 Ob 1564/95 ausdrücklich gebilligt, sie entspricht auch den klaren und unmißverständlichen Gesetzesmaterialien (744 BlgNR 14.GP, 30) und wird in der Lehre einheitlich vertreten (Welser in JBl 1979, 458; Fenyves VersRdSch 1979, 355; Schilcher in Krejci, HBzKSchG 434 f; Krejci in Rummel ABGB2 Rz 3 bis 14 zu Paragraph 10, KSchG).
Hat der Vertreter seine Vollmacht für den Unternehmer offengelegt, diese aber überschritten, so orientiert sich der Umfang der Vollmacht nach § 10 KSchG am typischen Gegenstand der eingeräumten Geschäftsbefugnis. Die dort genannten "Rechtshandlungen" umfassen die Abgabe und Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, aber auch ebenso rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, auch die Durchführung und Entgegennahme von entsprechenden Erfüllungshandlungen. Daß die Entgegennahme des Kaufpreises vom Kunden durch einen Bevollmächtigten, der zur Vornahme von Geschäften an Orten verwendet wird, an denen sich keine Niederlassung des Unternehmens befindet, zu den vom Bevollmächtigten gewöhnlich vorzunehmenden Tätigkeiten zählt, legt schon § 55 Abs 2 HGB nahe, der in den EB zu § 10 KSchG ausdrücklich angeführt wird.Hat der Vertreter seine Vollmacht für den Unternehmer offengelegt, diese aber überschritten, so orientiert sich der Umfang der Vollmacht nach Paragraph 10, KSchG am typischen Gegenstand der eingeräumten Geschäftsbefugnis. Die dort genannten "Rechtshandlungen" umfassen die Abgabe und Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, aber auch ebenso rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, auch die Durchführung und Entgegennahme von entsprechenden Erfüllungshandlungen. Daß die Entgegennahme des Kaufpreises vom Kunden durch einen Bevollmächtigten, der zur Vornahme von Geschäften an Orten verwendet wird, an denen sich keine Niederlassung des Unternehmens befindet, zu den vom Bevollmächtigten gewöhnlich vorzunehmenden Tätigkeiten zählt, legt schon Paragraph 55, Absatz 2, HGB nahe, der in den EB zu Paragraph 10, KSchG ausdrücklich angeführt wird.
Die Revision der klagenden Partei ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der klagenden Partei ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Der beklagten Partei konnten Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht zugesprochen werden, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und deren Zurückweisung auch nicht beantragt hat.