Rechtssatz RS0065588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065588
Geschäftszahl
6Ob847/81; 6Ob612/95; 7Ob243/00m
Entscheidungsdatum
08.11.2000
Rechtssatz
Die Entgegennahme des Kaufpreises vom Kunden durch einen Bevollmächtigten, der zur Vornahme von Geschäften an Orten verwendet wird, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet, ist eine Handlung, die ein Geschäft gewöhnlich mit sich bringt. Dies gilt auch für die Entgegennahme einer im Kaufvertrag vorgesehenen Kaution.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 847/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 847/81
Veröff: EvBl 1982/85 S 298
- 6 Ob 612/95
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 612/95
- 7 Ob 243/00m
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 243/00m
Vgl auch; Beisatz: Bei einem PKW-Verkauf ist die Entgegennahme (eines Teiles) des Kaufpreises durch den für den Unternehmer tätig werdenden Verkäufer zur Einzahlung in die im selben Raum befindliche Kasse zu den vom Bevollmächtigten vorzunehmenden Tätigkeiten zu zählen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065588
Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0060OB00847_8100000_002