Begründung:
Der Beklagte wollte einen PKW C***** kaufen und ließ sich in den Geschäftsräumen der klagenden Partei von deren Verkäufer Jörg H***** ein solches Fahrzeug zeigen. Man kam in der Folge telefonisch überein, dass vom Beklagten eine Anzahlung von S 150.000 bar geleistet und sein Gebrauchtwagen "in Zahlung genommen" werden sollte. Der Beklagte suchte am 27. 3. 1996 neuerlich die Geschäftsräume der klagenden Partei auf und einigte sich mit dem Verkäufer H***** auf einen Kaufpreis von S 485.452. Er unterfertigte ein vierseitiges Kaufantragsformular, das ua den fettgedruckten Hinweis enthielt, dass die Vertreter (Angestellte) des Verkäufers (der klagenden Partei) keine Inkassovollmacht hätten. Weiters finden sich im Kaufantragsformular die Bestimmungen, dass (von der klagenden Partei) nur Barzahlungsgeschäfte abgeschlossen würden und dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur bei der Kasse des Verkäufers ... bzw auf dessen Bankkonto ... oder an hiezu schriftlich ausgewiesene Bevollmächtigte erfolgen könnten. Der Beklagte übergab dem Verkäufer H***** die vereinbarte Anzahlung von S 150.000 in S 5.000-Scheinen, worauf sich H***** zu der im selben Geschäftsraum eingerichteten Kasse begab; er wurde vom Beklagten daraufhin nicht weiter beobachtet. Anschließend übergab H***** dem Beklagten einen Durchschlag des Kaufantragsformulars, auf dem der Erhalt der Anzahlung von S 150.000 mit dem Firmenstempel der klagenden Partei und einer Paraffe quittiert war. Einen Kassabeleg verlangte der Beklagte nicht. Hinsichtlich des "Eintauschwagens" des Beklagten vereinbarte man einen Kaufpreis von S 185.000. Anlässlich der Übergabe des Neufahrzeugs am 18. 7. 1996 bezahlte der Beklagte den restlichen Kaufpreis von S 150.452. Darüber wurde ihm von einer an der Kasse tätigen Angestellten der klagenden Partei, die zum Inkasso ermächtigt war, ein Kasseneingangsbeleg ausgestellt. In der Folge stellte sich heraus, dass der - bereits einschlägig vorbestrafte - Verkäufer der Klägerin Jörg H***** die vom Beklagten geleistete Anzahlung nicht an der Kasse abgegeben, sondern unterschlagen hatte. Er wurde (ua) deshalb wegen des Verbrechens der Veruntreuung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die klagende Partei, die sich (da ihr H***** - entgegen einem ihr gegenüber abgegebenen Versprechen - den Schaden nicht ersetzt hatte) dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr den unberichtigt aushaftenden Kaufpreisrest von S 150.000 zu bezahlen. Dem Beklagten habe auf Grund der mehrfachen Hinweise im Kaufvertrag bekannt sein müssen, dass H***** keine Inkassovollmacht gehabt und seine Barzahlung an H***** daher keine schuldbefreiende Wirkung entfaltet habe. Der Beklagte habe H***** als Geldbote benützt.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kaufpreis sei zur Gänze bezahlt. H***** sei als Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei mit ihm in Kontakt getreten; sein Verhalten sei daher ihr und nicht ihm zuzurechnen. Im Vertragsformular sei nicht nur festgehalten, dass die Verkäufer der Klägerin keine Inkassovollmacht hätten, sondern auch, dass nur Barzahlungsgeschäfte abgeschlossen würden. Dies habe er, der Beklagte, so verstehen dürfen, dass eine Zahlung an einen Mitarbeiter schuldbefreiend wirke, wenn sie in den Räumlichkeiten der Klägerin - und nicht an einem anderen Ort, etwa anlässlich einer Auslieferung - erfolge und dieser Mitarbeiter den einbezahlten Betrag vor den Augen des Klägers zur Kasse bringe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. H***** sei von der klagenden Partei zu Verkaufszwecken angestellt und ermächtigt gewesen, Verhandlungen, die zu einem Geschäftsabschluss führen, durchzuführen. Eine solche Vollmacht ermächtige auch zur Übernahme von Kaufpreiszahlungen, könne aber vom Unternehmer beschränkt werden. Da es sich beim Beklagten um einen Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes handle, sei § 10 KSchG anzuwenden, wonach eine Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt habe, sich im Verkehr mit Verbrauchern auf all jene Rechtshandlungen erstrecke, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich brächten. Eine Einschränkung dieser Vollmacht sei dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn sie diesem bewusst sei. Der Nachweis der Kenntnis des Verbrauchers von der Vollmachtsbeschränkung sei vom Unternehmer zu führen. Der Umstand, dass die Vollmachtsbeschränkung in einem Vertragsformular oder den dem Geschäft zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen sei, reiche nicht aus, die Kenntnis des Verbrauchers hinreichend darzutun. Auch wenn der Verbraucher das Vertragsformular lese, bleibe offen, ob er den jeweiligen Passus richtig verstanden habe. Zum Bewusstsein der Vollmachtsbeschränkung genüge es nicht, wenn ein Verbraucher den Vermerk über die Vollmachtsbeschränkung gelesen habe, solange er unter anderem aus sonstigem Verhalten des Vertreters geschlossen habe, dass der Vermerk in diesem Fall nicht gelte. Der Beklagte habe eine Bestätigung (seiner Anzahlung) mit Firmenstampiglie erhalten. Ob derjenige, der die Zahlungsbestätigung eingefügt habe, dazu berechtigt gewesen sei, sei für ihn nicht feststellbar gewesen. Er habe auf Grund der Bestätigung auf die Übergabe (der Anzahlung) vertrauen können.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. H***** sei von der klagenden Partei zu Verkaufszwecken angestellt und ermächtigt gewesen, Verhandlungen, die zu einem Geschäftsabschluss führen, durchzuführen. Eine solche Vollmacht ermächtige auch zur Übernahme von Kaufpreiszahlungen, könne aber vom Unternehmer beschränkt werden. Da es sich beim Beklagten um einen Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes handle, sei Paragraph 10, KSchG anzuwenden, wonach eine Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt habe, sich im Verkehr mit Verbrauchern auf all jene Rechtshandlungen erstrecke, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich brächten. Eine Einschränkung dieser Vollmacht sei dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn sie diesem bewusst sei. Der Nachweis der Kenntnis des Verbrauchers von der Vollmachtsbeschränkung sei vom Unternehmer zu führen. Der Umstand, dass die Vollmachtsbeschränkung in einem Vertragsformular oder den dem Geschäft zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen sei, reiche nicht aus, die Kenntnis des Verbrauchers hinreichend darzutun. Auch wenn der Verbraucher das Vertragsformular lese, bleibe offen, ob er den jeweiligen Passus richtig verstanden habe. Zum Bewusstsein der Vollmachtsbeschränkung genüge es nicht, wenn ein Verbraucher den Vermerk über die Vollmachtsbeschränkung gelesen habe, solange er unter anderem aus sonstigem Verhalten des Vertreters geschlossen habe, dass der Vermerk in diesem Fall nicht gelte. Der Beklagte habe eine Bestätigung (seiner Anzahlung) mit Firmenstampiglie erhalten. Ob derjenige, der die Zahlungsbestätigung eingefügt habe, dazu berechtigt gewesen sei, sei für ihn nicht feststellbar gewesen. Er habe auf Grund der Bestätigung auf die Übergabe (der Anzahlung) vertrauen können.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, dass Jörg H***** Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei gewesen sei, weil er dazu ermächtigt gewesen sei, für sie Verkaufsverhandlungen zu führen und Anträge entgegenzunehmen. Seine betrügerische Handlung sei daher der klagenden Partei zuzurechnen, zumal sie ihm auch eine Stampiglie zur Verfügung gestellt habe, mit der er die Anzahlung quittieren habe können. Die äußere Erscheinung des entsprechenden Teiles des Kaufantrags entspreche der einer saldierten Rechnung. Angesichts dieser Überlegungen sei nicht mehr entscheidend, ob der klagenden Partei der im § 10 KSchG geforderte Beweis gelungen sei. Dass dem Beklagten eine Beschränkung der Vollmacht bekannt gewesen wäre, wonach er die Anzahlung dem Verkäufer nicht einmal so weit anvertrauen hätte dürfen, dass dieser sie, für den Beklagten sichtbar, zur Kasse bringe, sei nach § 10 Abs 1 KSchG ohne Bedeutung. Zu prüfen sei nur, "ob die von Hick vorgenommene Rechtshandlung im Sinn des § 10 Abs 1 KSchG derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringe". Mit dieser Wendung habe der Gesetzgeber ungefähr das sagen wollen, was nach § 1029 ABGB und §§ 54 ff HGB nachgiebiges Recht sei, wobei auf die objektive Erforderlichkeit abgestellt sei und nicht auf eine dahinter zurückbleibende Übung. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass die Entgegennahme einer Anzahlung durch einen Bevollmächtigten, der sie, für den Beklagten sichtbar, zur Kasse trage, von der Bevollmächtigung eines Autoverkäufers umfasst sei. Da der Beklagte das Geschäft als Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG geschlossen habe, müsse die klagende Partei die von ihrem Verkäufer H***** gesetzten Handlungen gegen sich gelten lassen.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, dass Jörg H***** Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei gewesen sei, weil er dazu ermächtigt gewesen sei, für sie Verkaufsverhandlungen zu führen und Anträge entgegenzunehmen. Seine betrügerische Handlung sei daher der klagenden Partei zuzurechnen, zumal sie ihm auch eine Stampiglie zur Verfügung gestellt habe, mit der er die Anzahlung quittieren habe können. Die äußere Erscheinung des entsprechenden Teiles des Kaufantrags entspreche der einer saldierten Rechnung. Angesichts dieser Überlegungen sei nicht mehr entscheidend, ob der klagenden Partei der im Paragraph 10, KSchG geforderte Beweis gelungen sei. Dass dem Beklagten eine Beschränkung der Vollmacht bekannt gewesen wäre, wonach er die Anzahlung dem Verkäufer nicht einmal so weit anvertrauen hätte dürfen, dass dieser sie, für den Beklagten sichtbar, zur Kasse bringe, sei nach Paragraph 10, Absatz eins, KSchG ohne Bedeutung. Zu prüfen sei nur, "ob die von Hick vorgenommene Rechtshandlung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, KSchG derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringe". Mit dieser Wendung habe der Gesetzgeber ungefähr das sagen wollen, was nach Paragraph 1029, ABGB und Paragraphen 54, ff HGB nachgiebiges Recht sei, wobei auf die objektive Erforderlichkeit abgestellt sei und nicht auf eine dahinter zurückbleibende Übung. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass die Entgegennahme einer Anzahlung durch einen Bevollmächtigten, der sie, für den Beklagten sichtbar, zur Kasse trage, von der Bevollmächtigung eines Autoverkäufers umfasst sei. Da der Beklagte das Geschäft als Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG geschlossen habe, müsse die klagende Partei die von ihrem Verkäufer H***** gesetzten Handlungen gegen sich gelten lassen.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte. Da der gegenständliche Sachverhalt der vom Berufungsgericht "vor allem zitierten" höchstgerichtlichen Entscheidung EvBl 1982/85 nicht "voll vergleichbar" sei, könnten sich nicht die gesamten rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes auf völlig passende höchstgerichtliche Judikatur stützen, sodass doch vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage bei Lösung des Falles auszugehen sei.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 508, ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte. Da der gegenständliche Sachverhalt der vom Berufungsgericht "vor allem zitierten" höchstgerichtlichen Entscheidung EvBl 1982/85 nicht "voll vergleichbar" sei, könnten sich nicht die gesamten rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes auf völlig passende höchstgerichtliche Judikatur stützen, sodass doch vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage bei Lösung des Falles auszugehen sei.
Entgegen dem abgeänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision der klagenden Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem abgeänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision der klagenden Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.