Rechtssatz RS0065571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065571
Entscheidungsdatum
22.06.2012
Rechtssatz
Mit der Umschreibung des Umfanges der Vertretungsmacht durch die Worte "Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen" wollte der Gesetzgeber ungefähr das sagen, was nach den Bestimmungen der §§ 1029 ABGB und 54 ff HGB nachgiebiges Recht ist, wobei auf die objektive Erforderlichkeit abgestellt ist und nicht auf eine dahinter zurückbleibende Übung.Mit der Umschreibung des Umfanges der Vertretungsmacht durch die Worte "Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen" wollte der Gesetzgeber ungefähr das sagen, was nach den Bestimmungen der Paragraphen 1029, ABGB und 54 ff HGB nachgiebiges Recht ist, wobei auf die objektive Erforderlichkeit abgestellt ist und nicht auf eine dahinter zurückbleibende Übung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 847/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 847/81
Veröff: EvBl 1982/85 S 298
- 8 Ob 1564/95
Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 Ob 1564/95
Auch
- 7 Ob 243/00m
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 243/00m
Auch; Beisatz: Der Umfang der Vollmacht orientiert sich am typischen Gegenstand der eingeräumten Geschäftsführungsbefugnis. (T1)
- 2 Ob 155/04i
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 155/04i
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 70/12f
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 70/12f
Vgl; Beisatz: Dass die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts gemäß § 54 HGB/UGB einzelfallbezogen zu beurteilen ist, gilt auch für den Vollmachtsumfang nach § 10 Abs 1 KSchG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065571
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0060OB00847_8100000_001