Entscheidungsgründe:
Zwischen der klagenden Partei (deren Bezeichnung im Laufe des Verfahrens zufolge Verschmelzung berichtigt worden war) und der im Frühjahr 2001 gegründeten C***** HandelsgmbH (im Folgenden kurz: GmbH) wurden am 25. 5. 2001 zwei Leasingverträge über zwei PKWs (zum Gebrauch als Firmenfahrzeuge) abgeschlossen. Geschäftsführer waren die beiden nunmehrigen beklagten Parteien. In den von einem Versicherungsvertreter der W***** Versicherungs AG, der als "Zubringer für Leasingangebote fungierte" (und als solcher Leasingverträge für Fahrzeuge vermittelte), zur Verfügung gestellten (und vom Versicherungsvertreter nur teilweise ausgefüllten) Vertragsformularen waren auf der ersten Seite als Antragstellerin die GmbH sowie die beiden Beklagten als "Mitantragsteller" (mit Name, Adresse und Geburtsdatum) eingesetzt. Auf der letzten Seite wurden die Formulare im Feld "(firmenmäßige) Unterschrift und Stampiglie des Leasingnehmers" zunächst mit einer "provisorischen Firmenstampiglie" der GmbH versehen und von den Beklagten am 19. 4. 2001 am Sitz derselben im darunter stehenden Feld "(firmenmäßige) Unterschrift und Stampiglie des Mitleasingnehmers" (samt Anführung ihrer Namen auch in Blockschrift) unterschrieben. Die Vertragsformulare wurden mit den Beklagten hiebei nicht näher durchbesprochen; auch waren weder die wirtschaftliche Situation der GmbH noch eine persönliche Haftung der beiden Beklagten "damals Thema". Für die klagende Partei war es jedoch, ohne dass dies den Beklagten gegenüber kundgetan wurde, unabdingbar, dass die beiden Beklagten - die zur damaligen Zeit bereits bezüglich sonstiger Bankverbindlichkeiten der GmbH persönliche Haftungen übernommen hatten - als Mitleasingnehmer eine persönliche Haftung übernahmen, da die GmbH erst kurz vor Abschluss der Leasingverträge gegründet worden war. Die klagende Partei hat anlässlich des Vertragsabschlusses intern ausschließlich die Bonität der beiden Beklagten und nicht (auch) die der GmbH überprüft.
Die vom Versicherungsvertreter vorausgefüllten und von den Beklagten wie beschrieben unterzeichneten KFZ-Leasingverträge wurden von der klagenden Partei nicht angenommen, da die firmenmäßige Zeichnung der GmbH nicht vollständig war, worauf diese vom Versicherungsvertreter über die (provisorische) Firmenstampiglie im Feld "(firmenmäßige) Unterschrift und Stampiglie des Leasingnehmers" nachträglich eingeholt, bei dieser Gelegenheit allerdings auf Nachfrage der beklagten Parteien vom Genannten deren persönliche Haftung verneint und anschließend die Vertragsformulare per Fax an die Klägerin retourniert wurden. Auch dies reichte der klagenden Partei jedoch nicht aus, worauf von einem ihrer Mitarbeiter zwei neue Formulare (inhaltlich mit den ursprünglichen übereinstimmend) ausgefüllt und über Vermittlung des Versicherungsvertreters von den Beklagten auf der jeweils letzten Seite im selben Feld ("Leasingnehmer") mit dem endgültigen Firmenstempel der GmbH samt ihren Unterschriften sowie darunter nochmals (wie zuvor) im Feld "Mitleasingnehmer" - ohne weitere Durchsicht - mit ihren Unterschriften versehen wurden. Erst diese Anträge wurden sodann von der klagenden Partei jeweils am 25. 5. 2001 angenommen. Die Fahrzeuge wurden hierauf Anfang 2001 angemeldet und von da an auch benützt. Der Rosa-Durchschlag beider Leasingverträge wurde der GmbH, nicht jedoch (auch) den Beklagten zugemittelt.
Nach den als Vertragsinhalt vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen (ABV) war die Leasinggeberin berechtigt, das Vertragsverhältnis ua dann jederzeit mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn über das Vermögen des Leasingnehmers das Konkursverfahren eröffnet wird (Punkt 8. c), wobei gemäß Punkt 11. "alle LN [Leasingnehmer] (auch Mitleasingnehmer) für alle Verpflichtungen aus dem Bestand und der Auflösung des Leasingvertrages solidarisch haften." Tatsächlich wurde über das Vermögen der GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. 3. 2003 zu 40 S 36/03x das Konkursverfahren eröffnet, worauf die klagende Partei die beiden Leasingverträge jeweils mit Schreiben vom 29. 4. 2003 (auch gegenüber beiden Beklagten) kündigte und ihnen die Möglichkeit einräumte, binnen 14 Tagen Interessenten für einen Kauf der Fahrzeuge bekannt zu geben. In der Folge wurden die Fahrzeuge verwertet; auf Grund der Abrechnung nach Auflösung der Verträge ergab sich (vor Erhalt der Konkursquote) ein Betrag von insgesamt EUR 13.720,29. Die Klägerin erhielt aus der Konkursmasse Beträge von EUR 382,73 und EUR 67,04, sodass sich ein offener Betrag von EUR 13.270,52 ergibt. Mit Beschluss vom 5. 11. 2003 wurde das Konkursverfahren wiederum aufgehoben.
Mit der am 14. 7. 2003 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von (zunächst) EUR 13.720,29, später eingeschränkt auf den oa Restbetrag von EUR 13.270,52 samt Staffelzinsen. Die Beklagten hätten das Anbot zum Abschluss der Leasingverträge als Mitantragsteller und somit Solidarschuldner unterfertigt. Die Übernahme ihrer Haftung durch die Beklagten als Geschäftsführer der GmbH schließe deren Konsumenteneigenschaft aus.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Eine persönliche (Solidar-)Haftung sei weder Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen noch vereinbart worden. Sie seien als Verbraucher auch durch das KSchG geschützt.
Das Erstgericht gab dem (eingeschränkten) Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs (zusammengefasst) wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Beklagten durch ihre Unterschriftsleistungen als Mitleasingnehmer anzusehen seien, sodass der Klägerin ihnen gegenüber ein Schadenersatzanspruch wegen begründeter vorzeitiger Auflösung der Leasingverträge zustehe. Die Beklagten seien hiebei auch als Verbraucher anzusehen, hätten jedoch die Verträge offenbar ohne Durchsicht unterschrieben und sich dieses Verhalten daher selbst zuzuschreiben. Da sie bezüglich anderer Verbindlichkeiten bereits eine persönliche Haftung unterschrieben gehabt hätten, könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass ihnen bei Unterzeichnung der Leasingverträge die Bedeutung der Begriffe "Mitantragsteller, Mitleasingnehmer und persönliche Haftung" gänzlich unbekannt gewesen seien. Angesichts des klaren Vertragstextes hätten sie auch nicht "blind" auf die Verneinung ihrer Haftung durch den Versicherungsvertreter vertrauen dürfen, zumal ihnen bewusst gewesen sei, dass dieser bloßer Vermittler der Leasingverträge gewesen sei. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass für die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses absehbar gewesen wäre, dass die GmbH nicht leisten werde bzw der Vertrag zufolge Konkurses derselben aufgelöst werden würde, lägen die Voraussetzungen des Erkennens bzw Erkennenmüssens der schlechten wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners gemäß § 25c KSchG nicht vor.Das Erstgericht gab dem (eingeschränkten) Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs (zusammengefasst) wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Beklagten durch ihre Unterschriftsleistungen als Mitleasingnehmer anzusehen seien, sodass der Klägerin ihnen gegenüber ein Schadenersatzanspruch wegen begründeter vorzeitiger Auflösung der Leasingverträge zustehe. Die Beklagten seien hiebei auch als Verbraucher anzusehen, hätten jedoch die Verträge offenbar ohne Durchsicht unterschrieben und sich dieses Verhalten daher selbst zuzuschreiben. Da sie bezüglich anderer Verbindlichkeiten bereits eine persönliche Haftung unterschrieben gehabt hätten, könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass ihnen bei Unterzeichnung der Leasingverträge die Bedeutung der Begriffe "Mitantragsteller, Mitleasingnehmer und persönliche Haftung" gänzlich unbekannt gewesen seien. Angesichts des klaren Vertragstextes hätten sie auch nicht "blind" auf die Verneinung ihrer Haftung durch den Versicherungsvertreter vertrauen dürfen, zumal ihnen bewusst gewesen sei, dass dieser bloßer Vermittler der Leasingverträge gewesen sei. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass für die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses absehbar gewesen wäre, dass die GmbH nicht leisten werde bzw der Vertrag zufolge Konkurses derselben aufgelöst werden würde, lägen die Voraussetzungen des Erkennens bzw Erkennenmüssens der schlechten wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners gemäß Paragraph 25 c, KSchG nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der von den beklagten Parteien lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung Folge und änderte das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klagsabweisung ab. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte - zusammengefasst - aus: Eine Berücksichtigung der Zusicherung des Versicherungsvertreters nach § 43 VersVG scheide aus, weil weder ein Versicherungsvertrag geschlossen noch die Klägerin als Versicherer tätig geworden sei. Lediglich wer als Unternehmensgründer zur Vermeidung persönlicher Haftbarkeit die Rechtsform einer Einmann-GmbH wähle und für die GmbH (da dieser sonst Kredite mangels Sicherheit nicht gewährt würden) als Mitkreditnehmer einen Kredit aufnehme, werde nach der Judikatur selbst unternehmerisch tätig und nicht als Verbraucher angesehen; da dies hier nicht zutreffe, seien die Beklagten (bereits vom Erstgericht zutreffend sowie im Sinne der herrschenden Rechtsprechung) als Konsumenten im Sinne des KSchG beurteilt worden. Da der Versicherungsvertreter jedenfalls zur Entgegennahme von Offerten berechtigt, also mit einer Vollmacht im Sinne des § 10 KSchG ausgestattet gewesen sei, wobei die Beklagten weder eine Beschränkung der Vollmacht gekannt hätten noch die vom Vertreter in Überschreitung derselben verneinte persönliche Haftung der Beklagten nach dem typischen Gegenstand der eingeräumten Geschäftsbefugnis "derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringe", zumal die in § 10 KSchG genannten Rechtshandlungen die Abgabe von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen umfasse, sei schon deshalb in Stattgebung der Berufung das Klagebegehren abzuweisen. Auf die in der Berufungsbeantwortung der klagenden Partei enthaltene Beweisrüge (betreffend dem Schriftverkehr zwischen der klagenden Partei und den Zeugen W***** per Telefax) brauche daher nicht eingegangen zu werden.Das Berufungsgericht führte - zusammengefasst - aus: Eine Berücksichtigung der Zusicherung des Versicherungsvertreters nach Paragraph 43, VersVG scheide aus, weil weder ein Versicherungsvertrag geschlossen noch die Klägerin als Versicherer tätig geworden sei. Lediglich wer als Unternehmensgründer zur Vermeidung persönlicher Haftbarkeit die Rechtsform einer Einmann-GmbH wähle und für die GmbH (da dieser sonst Kredite mangels Sicherheit nicht gewährt würden) als Mitkreditnehmer einen Kredit aufnehme, werde nach der Judikatur selbst unternehmerisch tätig und nicht als Verbraucher angesehen; da dies hier nicht zutreffe, seien die Beklagten (bereits vom Erstgericht zutreffend sowie im Sinne der herrschenden Rechtsprechung) als Konsumenten im Sinne des KSchG beurteilt worden. Da der Versicherungsvertreter jedenfalls zur Entgegennahme von Offerten berechtigt, also mit einer Vollmacht im Sinne des Paragraph 10, KSchG ausgestattet gewesen sei, wobei die Beklagten weder eine Beschränkung der Vollmacht gekannt hätten noch die vom Vertreter in Überschreitung derselben verneinte persönliche Haftung der Beklagten nach dem typischen Gegenstand der eingeräumten Geschäftsbefugnis "derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringe", zumal die in Paragraph 10, KSchG genannten Rechtshandlungen die Abgabe von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen umfasse, sei schon deshalb in Stattgebung der Berufung das Klagebegehren abzuweisen. Auf die in der Berufungsbeantwortung der klagenden Partei enthaltene Beweisrüge (betreffend dem Schriftverkehr zwischen der klagenden Partei und den Zeugen W***** per Telefax) brauche daher nicht eingegangen zu werden.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erachtet, "da im Hinblick auf die Ausführungen Karollus in JBl 2002, 527 eine Erweiterung des Unternehmensbegriffes auf Gesellschafter (Geschäftsführer) durch den Obersten Gerichtshof nicht ausgeschlossen ist und zur Frage, ob die sog 'Verhandlungsvollmacht' tatsächlich eine Vollmacht darstellt im Sinne der Ausführungen Wilhelms in ecolex 1996, 451 f, noch nicht in ständiger Rechtsprechung entschieden ist."
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben.