A) Zum Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Beschluß
(ON 50 I.): (ON 50 römisch eins.):
Dieses Rechtsmittel ist zwar zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1980), doch beschränkt sich die Beklagte in ihren eigenständigen, nicht in bloßer Verweisung auf die Berufung bestehenden Ausführungen lediglich auf die Bekämpfung der Annahmen des Berufungsgerichtes in tatsächlicher Hinsicht und übersieht dabei, daß Anfechtungen im Bereich der Tatfrage mit einem an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittel unzulässig sind. Soweit sie aber - durch Verweisung auf ihr Vorbringen in der Berufung - nicht vom bescheinigten Sachverhalt ausgeht, sind diese Rekursausführungen nicht weiter beachtlich, weil nicht nur derartige Verweisungen als der Verbesserung nicht mehr zugängliche inhaltliche Mängel (14 Ob 224/86 uva) unzulässig sind, sondern die Rechtsmittelwerberin auch von einem entscheidungsfremden Sachverhalt ausgeht und der Rekurs somit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.Dieses Rechtsmittel ist zwar zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1980), doch beschränkt sich die Beklagte in ihren eigenständigen, nicht in bloßer Verweisung auf die Berufung bestehenden Ausführungen lediglich auf die Bekämpfung der Annahmen des Berufungsgerichtes in tatsächlicher Hinsicht und übersieht dabei, daß Anfechtungen im Bereich der Tatfrage mit einem an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittel unzulässig sind. Soweit sie aber - durch Verweisung auf ihr Vorbringen in der Berufung - nicht vom bescheinigten Sachverhalt ausgeht, sind diese Rekursausführungen nicht weiter beachtlich, weil nicht nur derartige Verweisungen als der Verbesserung nicht mehr zugängliche inhaltliche Mängel (14 Ob 224/86 uva) unzulässig sind, sondern die Rechtsmittelwerberin auch von einem entscheidungsfremden Sachverhalt ausgeht und der Rekurs somit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
B) Zum Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß
(ON 50 II. 1.): (ON 50 römisch zwei. 1.):
Das Gericht zweiter Instanz hat ausgesprochen, daß ein weiterer Rekurs gegen diesen Beschluß nicht zulässig sei. Die Beklagte bezeichnet es als eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, daß ihr durch die Kuratorbestellung verwehrt worden sei, selbst vor Gericht zu verhandeln, und damit eines der elementarsten Grundrechte Rechtsschutz suchender Personen verletzt worden sei. Die Beklagte übersieht dabei jedoch, daß die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen gegen eine Person, die - soweit bescheinigt - unbekannten Aufenthaltes ist, gegen einen vom Prozeßgericht für sie zu bestellenden Kurator im Gesetz (§ 116 ZPO) ausdrücklich vorgesehen ist. Soweit der Prozeßkurator wegen der Bescheinigung des unbekannten Aufenthaltes des Prozeßgegners zu Recht bestellt wurde, wird diese Partei vom Kurator im Prozeß wirksam vertreten, so daß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. Daß das Rekursgericht - ausgehend von dem von ihm als bescheinigt angenommenen Sachverhalt - bei seiner Entscheidung eine hiefür erhebliche Frage (des Verfahrensrechtes) unrichtig gelöst habe, behauptet die Beklagte in ihrem Rechtsmittel selbst nicht.Das Gericht zweiter Instanz hat ausgesprochen, daß ein weiterer Rekurs gegen diesen Beschluß nicht zulässig sei. Die Beklagte bezeichnet es als eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, daß ihr durch die Kuratorbestellung verwehrt worden sei, selbst vor Gericht zu verhandeln, und damit eines der elementarsten Grundrechte Rechtsschutz suchender Personen verletzt worden sei. Die Beklagte übersieht dabei jedoch, daß die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen gegen eine Person, die - soweit bescheinigt - unbekannten Aufenthaltes ist, gegen einen vom Prozeßgericht für sie zu bestellenden Kurator im Gesetz (Paragraph 116, ZPO) ausdrücklich vorgesehen ist. Soweit der Prozeßkurator wegen der Bescheinigung des unbekannten Aufenthaltes des Prozeßgegners zu Recht bestellt wurde, wird diese Partei vom Kurator im Prozeß wirksam vertreten, so daß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. Daß das Rekursgericht - ausgehend von dem von ihm als bescheinigt angenommenen Sachverhalt - bei seiner Entscheidung eine hiefür erhebliche Frage (des Verfahrensrechtes) unrichtig gelöst habe, behauptet die Beklagte in ihrem Rechtsmittel selbst nicht.
Der Rekurs war deshalb schon als gemäß § 528 Abs 2 nicht zulässig zurückzuweisen.Der Rekurs war deshalb schon als gemäß Paragraph 528, Absatz 2, nicht zulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung in Ansehung der Anfechtung des berufungsgerichtlichen Beschlusses beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung in Ansehung der Anfechtung des berufungsgerichtlichen Beschlusses beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.