Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Beklagte die Revision in dem die Urlaubsentschädigung betreffenden Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt hat. Der einzige Hinweis auf seine Ausführungen in der Berufungsschrift und in der Berufungsbeantwortung - ohne auch nur mit einem Wort auf die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Punkt einzugehen - entspricht nicht der Vorschrift des § 506 ZPO und muß daher unberücksichtigt bleiben (EvBl 1951/474; SZ 33/89; Arb 8562 uva). Dieser Mangel betrifft den Inhalt und nicht die Form, sodaß er auch nicht im Sinne des § 84 ZPO verbesserungsfähig ist (6 Ob 580/85 ua). Aus diesem Grund ist die Urlaubsentschädigung daher kein Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das gleiche gilt für die Gegenforderung.Vorauszuschicken ist, daß der Beklagte die Revision in dem die Urlaubsentschädigung betreffenden Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt hat. Der einzige Hinweis auf seine Ausführungen in der Berufungsschrift und in der Berufungsbeantwortung - ohne auch nur mit einem Wort auf die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Punkt einzugehen - entspricht nicht der Vorschrift des Paragraph 506, ZPO und muß daher unberücksichtigt bleiben (EvBl 1951/474; SZ 33/89; Arb 8562 uva). Dieser Mangel betrifft den Inhalt und nicht die Form, sodaß er auch nicht im Sinne des Paragraph 84, ZPO verbesserungsfähig ist (6 Ob 580/85 ua). Aus diesem Grund ist die Urlaubsentschädigung daher kein Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das gleiche gilt für die Gegenforderung.
Einen Verfahrensmangel erblickt der Beklagte in der Unterlassung der Vernehmung der Parteien über den Einwand des Beklagten, der Kläger habe sich in seiner freien Zeit (also wenn er keine Arbeitsaufträge hatte) Geld erspart oder es verabsäumt, solches zu verdienen. Eine Vernehmung der Parteien zu diesem Beweisthema erübrigte sich jedoch wegen mangelnder Entscheidungsrelevanz. Dieser Behauptung des Beklagten liegt die Rechtsauffassung zugrunde, der Kläger müsse sich gemäß dem § 1155 ABGB anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe. Der Beklagte hat es jedoch unterlassen, den Anrechnungseinwand zu konkretisieren. Er hat weder behauptet, was sich der Kläger erspart (das in der Revision dazu erstattete Vorbringen über Fahrt- und Verpflegungskosten verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO) noch welchen Erwerb er absichtlich versäumt habe. Da der Kläger jeweils nur kurzfristig keine Arbeitsaufträge erhielt, wäre es ihm schon aus diesem Grund kaum möglich gewesen, einem anderweitigen Erwerb in dieser noch dazu nicht vorhersehbaren Zeit nachzugehen.Einen Verfahrensmangel erblickt der Beklagte in der Unterlassung der Vernehmung der Parteien über den Einwand des Beklagten, der Kläger habe sich in seiner freien Zeit (also wenn er keine Arbeitsaufträge hatte) Geld erspart oder es verabsäumt, solches zu verdienen. Eine Vernehmung der Parteien zu diesem Beweisthema erübrigte sich jedoch wegen mangelnder Entscheidungsrelevanz. Dieser Behauptung des Beklagten liegt die Rechtsauffassung zugrunde, der Kläger müsse sich gemäß dem Paragraph 1155, ABGB anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe. Der Beklagte hat es jedoch unterlassen, den Anrechnungseinwand zu konkretisieren. Er hat weder behauptet, was sich der Kläger erspart (das in der Revision dazu erstattete Vorbringen über Fahrt- und Verpflegungskosten verstößt gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) noch welchen Erwerb er absichtlich versäumt habe. Da der Kläger jeweils nur kurzfristig keine Arbeitsaufträge erhielt, wäre es ihm schon aus diesem Grund kaum möglich gewesen, einem anderweitigen Erwerb in dieser noch dazu nicht vorhersehbaren Zeit nachzugehen.
Der Einwand der Aktenwidrigkeit ist ebenfalls nicht berechtigt.
Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang beanstandete Feststellung
des Berufungsgerichts, der Kläger sei während der Zeit seiner
Beschäftigung beim Beklagten stets arbeitsbereit gewesen, wird durch
die Parteiaussage des Klägers gedeckt. Im übrigen verwechselt der
Beklagte die Bedeutung dieser Feststellung mit dem dem
Arbeitszeitrecht angehörenden Begriff der "Arbeitsbereitschaft" als
qualitativ minderer Form der Erfüllung der Arbeitsverpflichtung (vgl
Arb 8254; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht 2 241 f). Die vom
Beklagten beanstandete Feststellung trifft lediglich eine Aussage
darüber, daß der Kläger im Sinne des § 1155 ABGB zur Leistung bereit
war, so daß deren Unterlassung nicht in seine Sphäre fiel und er sie
nicht zu vertreten hat.
In der Rechtsrüge hält der Beklagte seine Auffassung aufrecht,
die - abdingbare - Bestimmung des § 1155 ABGB komme auf den Kläger
nicht zur Anwendung, weil im Arbeitsvertrag eine Entgeltpflicht des Beklagten ausdrücklich auf das Ausmaß der vom Kläger tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen beschränkt worden sei. Dieser Meinung kann, soweit der Beklagte daraus abzuleiten versucht, er sei zur Zahlung des vollen Monatslohnes nicht verpflichtet, soweit der Kläger nicht während der vollen Normalarbeitszeit gearbeitet habe, nicht zugestimmt werden. Richtig ist zwar, daß die Bestimmung des § 1155 ABGB mangels Anführung im § 1164 ABGB nicht zwingend ist und daher im allgemeinen abgedungen werden kann. Richtig ist auch, daß die Parteien eine derartige Abdingung in ihrem Arbeitsvertrag dadurch vorgenommen haben, daß sie die Entgeltpflicht des Beklagten auf das Ausmaß der vom Kläger tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen beschränkt haben.nicht zur Anwendung, weil im Arbeitsvertrag eine Entgeltpflicht des Beklagten ausdrücklich auf das Ausmaß der vom Kläger tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen beschränkt worden sei. Dieser Meinung kann, soweit der Beklagte daraus abzuleiten versucht, er sei zur Zahlung des vollen Monatslohnes nicht verpflichtet, soweit der Kläger nicht während der vollen Normalarbeitszeit gearbeitet habe, nicht zugestimmt werden. Richtig ist zwar, daß die Bestimmung des Paragraph 1155, ABGB mangels Anführung im Paragraph 1164, ABGB nicht zwingend ist und daher im allgemeinen abgedungen werden kann. Richtig ist auch, daß die Parteien eine derartige Abdingung in ihrem Arbeitsvertrag dadurch vorgenommen haben, daß sie die Entgeltpflicht des Beklagten auf das Ausmaß der vom Kläger tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen beschränkt haben.
Diese Vereinbarung verstößt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher nichtig (§ 879 Abs 1 ABGB).Diese Vereinbarung verstößt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher nichtig (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB).
Gegenstand des Arbeitsvertrages der Parteien war eine sogenannte Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger wurde auf Grund des von ihm mit dem Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrages dritten Personen, den sogenannten Beschäftigern, überlassen. Er war verpflichtet, für sie Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Beklagte blieb aber weiterhin Arbeitgeber und war zur Entgeltzahlung verpflichtet. Eine solche Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubt, muß jedoch von der gemäß dem § 9 Abs 4 AMFG verbotenen Arbeitsvermittlung streng unterschieden werden. Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß dessen § 9 Abs 1 jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen .... zusammenzuführen, es sei denn, daß diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich und nur auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Gemäß dem § 9 Abs 4 AMFG gilt als Tätigkeit im Sinne des Abs 1 des weiteren auch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte, sofern demjenigen, der die Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, diesen gegenüber arbeitgeberähnliche Befugnisse zukommen, ohne daß er entsprechende Pflichten, insbesondere das wirtschaftliche Wagnis, auf längere Dauer und unabhängig davon übernimmt, ob eine Beschäftigung nachgewiesen werden kann.Gegenstand des Arbeitsvertrages der Parteien war eine sogenannte Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger wurde auf Grund des von ihm mit dem Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrages dritten Personen, den sogenannten Beschäftigern, überlassen. Er war verpflichtet, für sie Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Beklagte blieb aber weiterhin Arbeitgeber und war zur Entgeltzahlung verpflichtet. Eine solche Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubt, muß jedoch von der gemäß dem Paragraph 9, Absatz 4, AMFG verbotenen Arbeitsvermittlung streng unterschieden werden. Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß dessen Paragraph 9, Absatz eins, jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen .... zusammenzuführen, es sei denn, daß diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich und nur auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Gemäß dem Paragraph 9, Absatz 4, AMFG gilt als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, des weiteren auch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte, sofern demjenigen, der die Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, diesen gegenüber arbeitgeberähnliche Befugnisse zukommen, ohne daß er entsprechende Pflichten, insbesondere das wirtschaftliche Wagnis, auf längere Dauer und unabhängig davon übernimmt, ob eine Beschäftigung nachgewiesen werden kann.
Wenn nun der Arbeitgeber zur Arbeitnehmerüberlassung in Abweichung vom § 1155 ABGB mit dem Arbeitnehmer vereinbart, daß seine Entgeltpflicht bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auf jene Zeiten beschränkt ist, in denen der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Dritten, des Beschäftigers, arbeitet, trägt der überlassende Arbeitgeber nicht mehr das ihm durch den § 9 Abs 4 AMFG auferlegte wirtschaftliche Wagnis. Zu diesem Wagnis gehört nämlich, daß der Überlasser des Arbeitnehmers das Entgelt auch dann weiterzahlt, wenn er während des Arbeitsverhältnisses für diesen Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit hat. Der Überlasser kann daher von der Möglicheit der Abdingung des § 1155 ABGB nicht rechtswirksam Gebrauch machen. Geschieht dies dennoch, liegt eine unerlaubte Arbeitsvermittlung vor (Geppert, Die gewerbsmäßig betriebene Arbeitskräfteüberlassung im Spannungsfeld von Verbot und Neuordnung, 84 f; Wachter, Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung, ZAS 1974, 163, 166; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht 2 , 138; Schnorr, Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, 14 ff).Wenn nun der Arbeitgeber zur Arbeitnehmerüberlassung in Abweichung vom Paragraph 1155, ABGB mit dem Arbeitnehmer vereinbart, daß seine Entgeltpflicht bei aufrechtem Arbeitsverhältnis auf jene Zeiten beschränkt ist, in denen der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Dritten, des Beschäftigers, arbeitet, trägt der überlassende Arbeitgeber nicht mehr das ihm durch den Paragraph 9, Absatz 4, AMFG auferlegte wirtschaftliche Wagnis. Zu diesem Wagnis gehört nämlich, daß der Überlasser des Arbeitnehmers das Entgelt auch dann weiterzahlt, wenn er während des Arbeitsverhältnisses für diesen Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit hat. Der Überlasser kann daher von der Möglicheit der Abdingung des Paragraph 1155, ABGB nicht rechtswirksam Gebrauch machen. Geschieht dies dennoch, liegt eine unerlaubte Arbeitsvermittlung vor (Geppert, Die gewerbsmäßig betriebene Arbeitskräfteüberlassung im Spannungsfeld von Verbot und Neuordnung, 84 f; Wachter, Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung, ZAS 1974, 163, 166; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht 2 , 138; Schnorr, Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, 14 ff).
Auf der Grundlage dieser Rechtsausführungen verstößt die Vereinbarung der Parteien, die Entlohnung erfolge (nur) nach den geleisteten Arbeitsstunden laut Stundenverrechnungen und der Kläger erhalte seinen Lohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, gegen den § 9 Abs 4 AMFG, weil damit das den Beklagten als Überlasser treffende wirtschaftliche Wagnis ausgeschlossen und wenigstens zum Teil auf den Kläger als zu überlassenden Arbeitnehmer überwälzt wurde. Es liegt somit geradezu der typische Fall der vom Gesetzgeber verbotenen Stellenvermittlung im Sinne der obigen Ausführungen vor. Der Arbeitsvertrag ist insoweit, nämlich als es der Zweck des sich auf die Abbedingung des § 1155 ABGB erstreckenden Verbotes erfordert, gemäß dem § 879 Abs 1 ABGB teil-nichtig. Daraus folgt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das Arbeitsentgelt ohne Rücksicht darauf in voller Höhe zu zahlen, ob dieser über Auftrag des Beklagten eine Arbeit bei einem Dritten (Beschäftiger) verrichtet hat oder nicht. Das auf die Zahlung der Entgeltdifferenz gerichtete Klagebegehren besteht daher zu Recht. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Auf der Grundlage dieser Rechtsausführungen verstößt die Vereinbarung der Parteien, die Entlohnung erfolge (nur) nach den geleisteten Arbeitsstunden laut Stundenverrechnungen und der Kläger erhalte seinen Lohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, gegen den Paragraph 9, Absatz 4, AMFG, weil damit das den Beklagten als Überlasser treffende wirtschaftliche Wagnis ausgeschlossen und wenigstens zum Teil auf den Kläger als zu überlassenden Arbeitnehmer überwälzt wurde. Es liegt somit geradezu der typische Fall der vom Gesetzgeber verbotenen Stellenvermittlung im Sinne der obigen Ausführungen vor. Der Arbeitsvertrag ist insoweit, nämlich als es der Zweck des sich auf die Abbedingung des Paragraph 1155, ABGB erstreckenden Verbotes erfordert, gemäß dem Paragraph 879, Absatz eins, ABGB teil-nichtig. Daraus folgt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das Arbeitsentgelt ohne Rücksicht darauf in voller Höhe zu zahlen, ob dieser über Auftrag des Beklagten eine Arbeit bei einem Dritten (Beschäftiger) verrichtet hat oder nicht. Das auf die Zahlung der Entgeltdifferenz gerichtete Klagebegehren besteht daher zu Recht. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.