Die Revision ist in Ansehung der zweiten Beklagten unzulässig, in Ansehung des ersten Beklagten aber im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung, daß die zweite Beklagte nach den zugrundezulegenden Sachverhaltsfeststellungen nicht Vertragspartei auf Bestandnehmerseite geworden ist und aus diesem Grund zur Aufkündigung passiv nicht legitimiert ist, wird vom Revisionswerber nicht bekämpft, sondern vielmehr zum Inhalt seines Rechtsmittelantrages erhoben.
In Ansehung der zweiten Beklagten fehlt es dem Rechtsmittelwerber an der formellen Beschwer, weil er eindeutig nicht eine Abänderung des Spruches der angefochtenen Entscheidung, sondern lediglich eine solche ihrer Begründung anstrebt, daß nämlich die Kündigung der zweiten Beklagten gegenüber nicht etwa mangels Kündigungsbefugnis des Klägers, sondern ausschließlich wegen einer fehlenden Vertragsstellung der zweiten Beklagten (passive Legitimation zur Kündigung) aufgehoben werde.
Diese fehlende Beschwer macht das Rechtsmittel unzulässig. Darauf hat die zweite Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen, so daß ihre Beteiligung an der Revisionsbeantwortung nicht als zur Rechtsverteidigung zweckmäßig angesehen werden kann.
Die zutreffende Begründung der Vorinstanzen über die nach der wahren Parteiabsicht als nichtig zu qualifizierende Vorgabe einer Ableitung des Benützungsrechtes des ersten Beklagten von der Ehefrau des Anteilseigentümers und das Zustandekommen einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen dem Anteilseigentümer als Bestandgeber und dem ersten Beklagten als Bestandnehmer läßt der Revisionswerber unwidersprochen.
Es ist daher davon auszugehen, daß der zu einem Drittel am Liegenschaftseigentum mitbeteiligte Anteilseigentümer die ihm von seinen Miteigentümern zumindest schlüssig zur alleinigen Nutzung überlassenen Atelierräume mietweise auf unbestimmte Zeit an den ersten Beklagten für Zwecke eines Kindergartenbetriebes überlassen hat und der Kläger von der Erbin des vermietenden Anteilseigentümers dessen Miteigentumsanteil zur Abfindung seiner Pflichtteilsansprüche übereignet erhielt und dann die Fremdnutzung durch den Erstbeklagten im Sinne des von seinem Vater abgeschlossenen Mietvertrages jahrelang aufrechterhielt, ohne daß die übrigen Miteigentümer dagegen Einwendungen erhoben hätten.
Sollte nun der Vater des Klägers als bloßer Minderheitseigentümer nicht befugt gewesen sein, in Abänderung der faktisch geübten Eigennutzung des Ateliers durch ihn eine diese Eigennutzung ausschließende mietweise Fremdnutzung zu begründen, hätte er seine Teilhaber im Liegenschaftseigentum durch den Mietvertragsabschluß keinesfalls verbunden. Die Vertragsstellung eines Bestandnehmers wäre ausschließlich ihm zugekommen und, soweit der Kläger als Rechtsnachfolger im Miteigentum in die Bestandgeberstellung eingetreten wäre, wäre er auch als alleiniger Vertragspartner des ersten Beklagten allein zur Ausübung des Gestaltungsrechtes der Aufkündigung befugt.
Sollte der Vater des Klägers jedoch kraft ausdrücklicher oder schlüssiger Vereinbarung sämtlicher Ligenschaftsmiteigentümer die ausschließliche Benützung des von ihm ausgebauten Ateliers eingeräumt erhalten haben, mag die Weitergabe des ihm als Anteilseigentümer grundsätzlich ungeteilt mit den übrigen Miteigentümern zugestandenen und durch eine die Miteigentümer bindende Regelung räumlich gerade auf das Atelier konzentriertes Alleinbenützungsrecht von den übrigen Teilhabern hinzunehmen gewesen sein. Daß sie es damit aber auch auf sich genommen hätten, in ein unmittelbares Vertragsverhältnis zu einer Person zu treten, der der kraft Benützungsregelung allein nutzungsberechtigte Anteilseigentümer die Nutzung zur Ausübung entgeltlich überlassen hat, ist eine - von der unzweifelhaften Absicht, die Rechtsstellung des Bestandnehmers zu begünstigen und zu stärken, getragene - Annahme, die zwar einer von der Kommentarliteratur gebilligten Rechtsprechung entspricht, aber dennoch in Zweifel gezogen werden könnte, zumal die These, daß in der Überlassung eines Teiles der gemeinsamen Sache zur ausschließlichen Nutzung durch einen Teilhaber auch eine auf diesen Teil eingeschränkte Übertragung zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache gelegen sei - die dann auch zur Vermietung auf unbestimmte Zeit, also auch über die Bestanddauer der Benützungsregelung, durch die Eigentümergesamtheit berechtige - (vgl SZ 42/126 uva) mit dem Standpunkt in unlösbaren Widerspruch gerät, daß ein solcherart begründetes Fremdnutzungsrecht mit dem Fortfall der internen Benützungsregelung enden müsse (vgl MietSlg 6922, SZ 23/283, 7 Ob 665/78 und 5 Ob 647/79) und daß die mietweise Weitergabe der dem Anteileigentümer zugestandenen Alleinnutzung an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache die übrigen Miteigentümer nicht berühre (SZ 23/288).Sollte der Vater des Klägers jedoch kraft ausdrücklicher oder schlüssiger Vereinbarung sämtlicher Ligenschaftsmiteigentümer die ausschließliche Benützung des von ihm ausgebauten Ateliers eingeräumt erhalten haben, mag die Weitergabe des ihm als Anteilseigentümer grundsätzlich ungeteilt mit den übrigen Miteigentümern zugestandenen und durch eine die Miteigentümer bindende Regelung räumlich gerade auf das Atelier konzentriertes Alleinbenützungsrecht von den übrigen Teilhabern hinzunehmen gewesen sein. Daß sie es damit aber auch auf sich genommen hätten, in ein unmittelbares Vertragsverhältnis zu einer Person zu treten, der der kraft Benützungsregelung allein nutzungsberechtigte Anteilseigentümer die Nutzung zur Ausübung entgeltlich überlassen hat, ist eine - von der unzweifelhaften Absicht, die Rechtsstellung des Bestandnehmers zu begünstigen und zu stärken, getragene - Annahme, die zwar einer von der Kommentarliteratur gebilligten Rechtsprechung entspricht, aber dennoch in Zweifel gezogen werden könnte, zumal die These, daß in der Überlassung eines Teiles der gemeinsamen Sache zur ausschließlichen Nutzung durch einen Teilhaber auch eine auf diesen Teil eingeschränkte Übertragung zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache gelegen sei - die dann auch zur Vermietung auf unbestimmte Zeit, also auch über die Bestanddauer der Benützungsregelung, durch die Eigentümergesamtheit berechtige - vergleiche SZ 42/126 uva) mit dem Standpunkt in unlösbaren Widerspruch gerät, daß ein solcherart begründetes Fremdnutzungsrecht mit dem Fortfall der internen Benützungsregelung enden müsse vergleiche MietSlg 6922, SZ 23/283, 7 Ob 665/78 und 5 Ob 647/79) und daß die mietweise Weitergabe der dem Anteileigentümer zugestandenen Alleinnutzung an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache die übrigen Miteigentümer nicht berühre (SZ 23/288).
Die These von der in der Benützungsregelung enthaltenen Verwaltungsvollmacht entwickelte das Modell, daß der Anteilseigentümer den Mietvertrag über das ihm zur alleinigen Nutzung überlassene Objekt als Vermieter zwar formell im eigenen Namen, materiell aber auch als Vertreter der übrigen Miteigentümer abschließe (MietSlg 4902). Danach sei der Anteilseigentümer, dem durch Benützungsregelung die ausschließliche Nutzung eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache zugewiesen wurde, mangels gegenteiliger Regelung befugt, über diesen ihm zugewiesenen Teil Mietverträge zu schließen und diese auch wieder aufzukündigen (MietSlg 21.393). Diese These, daß der von einem kraft Benützungsregelung in Ansehung einer Wohnung allein nutzungsberechtigte Anteilseigentümer über dieses Objekt als Bestandgeber abgeschlossene Mietvertrag ein der Eigentümergemeinschaft als Bestandgeberin zugerechneter Hauptmietvertrag sei, wurde auch nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes, und zwar nunmehr als gesichert und nicht mehr ableitungsbedürftig, aufrechterhalten (EvBl 1988/58 = WoBl 1988/15 ua).
Im Anwendungsbereich des § 2 MRG ist nach dessen - für den vertraglich nicht abdingbaren MieterschutzIm Anwendungsbereich des Paragraph 2, MRG ist nach dessen - für den vertraglich nicht abdingbaren Mieterschutz
wesentlichen - Definitionen für das von einem kraft Benützungsregelung über einen Teil des Hauses allein nutzungsberechtigten Anteilseigentümer in Ansehung dieses Objektes als Vermieter eingegangene Bestandverhältnis zu beachten, daß der Vermieter mangels der Konstrutktion einer in der Benützungsregelung enthaltenen "Verwaltungsvollmacht" nicht mit Wirkung für die übrigen Miteigentümer, sondern - wie ein Wohnungseigentümer kraft der ihm zugestandenen
Sondernutzung - nur mit Wirkung für seine eigene Person abschließt, andererseits aber nicht nur ein vertraglich eingeräumtes Benützungsrecht an dem kraft Benützungsregelung überlassenen Teil der gemeinschaftlichen Sache besitzt, sondern ein aus dem Eigentum abgeleitetes unmittelbares dingliches Recht auf Nutzung, das allerdings insofern einer Regelung bedarf, als die gleichartigen Rechte der übrigen Teilhaber in Ansehung des Teilobjektes ausgeschlossen werden müssen. Dies ist für die Befugnis, über die Objektnutzung rechtsgeschäftlich zu verfügen, in gleicher Weise entscheidend, wie für die Rechtsstellung eines Rechtsnehmers, der nicht Eigentümer ist. Ob hier die Analogie zum Alleineigentümer oder zum Wohnungseigentümer, dem ja im Verhältnis zu seinen Teilhabern auch nur ein vertraglich eingeräumtes Sondernutzungsrecht zusteht, dem allerdings wegen der "Verdinglichung" eine erheblich größere Bestandgewähr zuzubilligen ist als einem auf schlichter Benützungsregelung beruhenden Nutzungsrecht, ist eine an den Schutzzwecken des MRG zu entscheidende Frage, die aber im Anlaßfall nicht geklärt zu werden braucht:
Was nämlich das Recht des Klägers zur Aufkündigung des von seinem Vater als seinem Rechtsvorgänger im Drittelanteil an der Liegenschaft über das von ihm allein benützte Atelier eingegangene Bestandverhältnis anlangt, stünde ihm das Gestaltungsrecht allein zu, falls er alleiniger Bestandgeber wäre - etwa weil überhaupt keine Benützungsregelung bestand oder nur eine solche, nach der die Weitergabe der Nutzung an Dritte ausgeschlossen sein sollte, oder weil die kraft Benützungsregelung von der Nutzung eines Einzelobjektes der gemeinschaftlichen Sache ausgeschlossenen Teilhaber mangels eigener Vertragserklärung bei der Vermietung des Einzelobjekts durch den alleinnutzungsberechtigten nicht Mitvermieter werden.
Sollte der Kläger allerdings - im Sinne der herrschenden Ansicht - neben seinen Teilhabern im Eigentum an der Liegenschaft bloß die Stellung eines Mit-Vermieters haben, wäre er dennoch zur alleinigen Ausübung des Gestaltungsrechtes der Kündigung berechtigt, wie auch ein Gläubiger zur gesamten Hand Ansprüche und Gestaltungsrechte gegen den Schuldner gemäß § 892 ABGB alleine auszuüben berechtigt ist (RZ 1983/2 = MietSlg 34/19).Sollte der Kläger allerdings - im Sinne der herrschenden Ansicht - neben seinen Teilhabern im Eigentum an der Liegenschaft bloß die Stellung eines Mit-Vermieters haben, wäre er dennoch zur alleinigen Ausübung des Gestaltungsrechtes der Kündigung berechtigt, wie auch ein Gläubiger zur gesamten Hand Ansprüche und Gestaltungsrechte gegen den Schuldner gemäß Paragraph 892, ABGB alleine auszuüben berechtigt ist (RZ 1983/2 = MietSlg 34/19).
In der Überlassung zur alleinigen Nutzung (einschließlich Fremdnutzung) läge nämlich jedenfalls eine Zustimmung der von der Mitnutzung zurücktretenden Miteigentümer zu allen vom alleinnutzungsberechtigten Teilhaber zu treffenden Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung im Rahmen der überlassenen Nutzung. Soweit dazu die Begründung eines Mietverhältnisses zählt, gehört dazu aber auch dessen Auflösung (isS ohne eigene Ableitung; Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 MRG § 33 Rz 15 letzter Satz).In der Überlassung zur alleinigen Nutzung (einschließlich Fremdnutzung) läge nämlich jedenfalls eine Zustimmung der von der Mitnutzung zurücktretenden Miteigentümer zu allen vom alleinnutzungsberechtigten Teilhaber zu treffenden Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung im Rahmen der überlassenen Nutzung. Soweit dazu die Begründung eines Mietverhältnisses zählt, gehört dazu aber auch dessen Auflösung (isS ohne eigene Ableitung; Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 MRG Paragraph 33, Rz 15 letzter Satz).
Der Kläger, der in den von seinem Vater abgeschlossenen Bestandvertrag auf Bestandgeberseite eingetreten ist (und zwar nicht als Gesamtrechtsnachfolger, sondern als Einzelrechtsnachfolger aufgrund des Pflichtteilsübereinkommens, jedoch als Rechtsnachfolger des Dritteleigentümers die von diesem eingegangenen Bestandgeberpflichten weiterhin erfüllte und auch die Bestandnehmerrechte in Anspruch genommen hat), war zur Aufkündigung im eigenen Namen allein legitimiert.
Die Aufhebung der Kündigung mangels Berechtigung des Klägers zur Aufkündigung war verfehlt.
Es ist daher das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den ersten Beklagten und in Ansehung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG auch die Entkräftung des Kündigungsgrundes im Sinn des § 33 Abs 2 MRG zu prüfen. Dazu bedarf es, zumal der Kündigungsgrund der vertragswidrigen Verwendung des Ateliers im bisherigen Verfahren gänzlich unerörtert blieb, einer Vertragsergänzung in erster Instanz.Es ist daher das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den ersten Beklagten und in Ansehung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG auch die Entkräftung des Kündigungsgrundes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, MRG zu prüfen. Dazu bedarf es, zumal der Kündigungsgrund der vertragswidrigen Verwendung des Ateliers im bisherigen Verfahren gänzlich unerörtert blieb, einer Vertragsergänzung in erster Instanz.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.