Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Gerichte zweiter Instanz haben in ständiger konformer Rechtsprechung erkannt, daß das einem Unterhaltspflichtigen zukommende Schmerzengeld nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist (EFSlg 65351; 56334; 45218 u.a.). Dieser Judikatur ist zuzustimmen.
Unter Einkommen eines Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich alles zu verstehen, was diesem, sei es an Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art immer, auf Grund eines Anspruches zukommt, soferne gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 635/93 dargelegt hat, führt eine der Leistung zugrunde liegende Zweckbestimmung für sich allein im allgemeinen noch nicht zwingend zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage; dies kann jedoch dann der Fall sein, wenn die Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll, sodaß jene Teile der Einkünfte (in der zitierten Entscheidung Pflegeld nach dem BPG; in der Entscheidung EvBl 1992/27 = EFSlg 66471 ein Hilfelosenzuschuß), die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben. Ähnliches trifft auf einen Schmerzengeldanspruch zu: Das Schmerzengeld hat keine Entgeltersatzfunktion. Es soll vielmehr den ideellen, immateriellen Schaden abgelten, Vorteile für Nachteile gewähren, ein Ausgleich zur Gewährung von Daseinsfreude, zumindest aber für entzogene Lebensfreude sein und auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen. Das Schmerzengeld als Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte im ideellen Bereich erdulden mußte bzw muß, dient auch dazu, das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit (zumindest teilweise) wiederherzustellen. Es ist daher ähnlich wie ein Ersatz für Sonderbedarf zu sehen und daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß das Schmerzengeld unter den in §§ 290 und 290 a EO als unpfändbaren oder nur beschränkt pfändbaren Ansprüchen nicht angeführt ist.Unter Einkommen eines Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich alles zu verstehen, was diesem, sei es an Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art immer, auf Grund eines Anspruches zukommt, soferne gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 635/93 dargelegt hat, führt eine der Leistung zugrunde liegende Zweckbestimmung für sich allein im allgemeinen noch nicht zwingend zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage; dies kann jedoch dann der Fall sein, wenn die Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll, sodaß jene Teile der Einkünfte (in der zitierten Entscheidung Pflegeld nach dem BPG; in der Entscheidung EvBl 1992/27 = EFSlg 66471 ein Hilfelosenzuschuß), die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben. Ähnliches trifft auf einen Schmerzengeldanspruch zu: Das Schmerzengeld hat keine Entgeltersatzfunktion. Es soll vielmehr den ideellen, immateriellen Schaden abgelten, Vorteile für Nachteile gewähren, ein Ausgleich zur Gewährung von Daseinsfreude, zumindest aber für entzogene Lebensfreude sein und auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen. Das Schmerzengeld als Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte im ideellen Bereich erdulden mußte bzw muß, dient auch dazu, das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit (zumindest teilweise) wiederherzustellen. Es ist daher ähnlich wie ein Ersatz für Sonderbedarf zu sehen und daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß das Schmerzengeld unter den in Paragraphen 290 und 290 a EO als unpfändbaren oder nur beschränkt pfändbaren Ansprüchen nicht angeführt ist.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.