Aus der Begründung:
Vorauszuschicken ist, daß die Bestimmung des § 391 Abs. 3 ZPO seit dem Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung nicht geändert wurde, da sich Art. VI Z. 16 der ersten Gerichtsentlastungsnovelle nur auf § 391 Abs. 1 ZPO bezogen hat. Sämtliche Lehrmeinungen gehen daher vom gleichen Gesetzestext aus. Diese Bestimmung legt nun eindeutig fest, daß dann, wenn über den Klagsanspruch durch Teilurteil erkannt wurde, die Verhandlung über die Gegenforderung ohne Unterbrechung fortzusetzen ist. Gleichzeitig bestimmt § 392 Abs. 1 ZPO, daß jedes Teilurteil, was die Rechtsmittel und die Exekution betrifft, als ein selbständiges Urteil zu betrachten ist. Deshalb hat bereits die Fragebeantwortung zu § 391 ZPO darauf verwiesen, daß zwar in das Teilurteil ein Vorbehalt bezüglich der noch ausstehenden Entscheidung über die Gegenforderung aufzunehmen sei, keineswegs aber die Vollstreckbarkeit des Teilurteiles von letzterer Entscheidung abhängig gemacht werden dürfe, sondern sich das Endurteil unter Bezugnahme auf das Teilurteil auf das Erkenntnis über die Gegenforderung zu beschränken habe und, sofern diese als zu Recht bestehend anerkannt werde, auszusprechen habe, ob und in welchem Maße der mittels Teilurteil zuerkannte Anspruch dadurch getilgt sei. Auch wird darauf verwiesen, daß der Verpflichtete, gegen den auf Grund eines solchen Teilurteiles Exekution geführt wurde, mit der Erlassung des Endurteiles die Möglichkeit einer Klage flach § 35 EO oder eines Einstellungsgesuches nach § 40 EO habe und auch eine Aufschiebung der Exekution nach § 42 Z. 3 und Z. 5 EO möglich sei. Der Gesetzgeber war sich daher darüber im klaren, daß bei Erlassung eines Teilurteiles nach § 391 Abs. 3 ZPO das Endurteil - wenn überhaupt Vermögen vorhanden war - in der Regel erst dann gefällt werden konnte, wenn die Exekution bereits zum Ziel geführt hatte. Denn die Fällung eines Teilurteiles nach § 391 Abs. 3 ZPO ist nur dann zielführend und zweckmäßig, wenn das Verfahren über die Gegenforderung noch längere Zeit in Anspruch nimmt. Wenn der Gesetzgeber dennoch im § 391 Abs. 3 ZPO die Fortsetzung der Verhandlung über die Gegenforderung anordnete, dann kann dies nur so ausgelegt werden, daß es auf die Zahlung der Hauptforderung nach Rechtskraft des Teilurteiles nicht ankommen sollte. Anderenfalls wäre auch der oft sehr erhebliche Prozeßaufwand zur Klärung der Gegenforderung bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Hauptforderung verloren. Dies aber würde dem die Zivilprozeßordnung beherrschenden Grundsatz der Prozeßökonomie widersprechen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob auf Grund einer eingeleiteten Exekution oder freiwillig bezahlt wurde. Liegt ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vor, dann kann wohl in der Regel aus der freiwilligen Zahlung nicht abgeleitet werden, daß damit auf die Kompensationseinrede verzichtet wurde, bloß weil es der Schuldner nicht auf eine Exekution ankommen ließ. In der Entscheidung GlUNF 3191, welche anscheinend eine andere Meinung vertritt, ist der Anlaß insofern anders gelagert, als dort die Zahlung der Hauptforderung freiwillig und noch vor der Entscheidung über den Hauptanspruch erfolgt ist. Darin wurde mit Recht ein Verhalten des Beklagten erblickt, welches zeige, daß er nicht kompensieren wolle.Vorauszuschicken ist, daß die Bestimmung des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO seit dem Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung nicht geändert wurde, da sich Artikel römisch sechs, Ziffer 16, der ersten Gerichtsentlastungsnovelle nur auf Paragraph 391, Absatz eins, ZPO bezogen hat. Sämtliche Lehrmeinungen gehen daher vom gleichen Gesetzestext aus. Diese Bestimmung legt nun eindeutig fest, daß dann, wenn über den Klagsanspruch durch Teilurteil erkannt wurde, die Verhandlung über die Gegenforderung ohne Unterbrechung fortzusetzen ist. Gleichzeitig bestimmt Paragraph 392, Absatz eins, ZPO, daß jedes Teilurteil, was die Rechtsmittel und die Exekution betrifft, als ein selbständiges Urteil zu betrachten ist. Deshalb hat bereits die Fragebeantwortung zu Paragraph 391, ZPO darauf verwiesen, daß zwar in das Teilurteil ein Vorbehalt bezüglich der noch ausstehenden Entscheidung über die Gegenforderung aufzunehmen sei, keineswegs aber die Vollstreckbarkeit des Teilurteiles von letzterer Entscheidung abhängig gemacht werden dürfe, sondern sich das Endurteil unter Bezugnahme auf das Teilurteil auf das Erkenntnis über die Gegenforderung zu beschränken habe und, sofern diese als zu Recht bestehend anerkannt werde, auszusprechen habe, ob und in welchem Maße der mittels Teilurteil zuerkannte Anspruch dadurch getilgt sei. Auch wird darauf verwiesen, daß der Verpflichtete, gegen den auf Grund eines solchen Teilurteiles Exekution geführt wurde, mit der Erlassung des Endurteiles die Möglichkeit einer Klage flach Paragraph 35, EO oder eines Einstellungsgesuches nach Paragraph 40, EO habe und auch eine Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 42, Ziffer 3 und Ziffer 5, EO möglich sei. Der Gesetzgeber war sich daher darüber im klaren, daß bei Erlassung eines Teilurteiles nach Paragraph 391, Absatz 3, ZPO das Endurteil - wenn überhaupt Vermögen vorhanden war - in der Regel erst dann gefällt werden konnte, wenn die Exekution bereits zum Ziel geführt hatte. Denn die Fällung eines Teilurteiles nach Paragraph 391, Absatz 3, ZPO ist nur dann zielführend und zweckmäßig, wenn das Verfahren über die Gegenforderung noch längere Zeit in Anspruch nimmt. Wenn der Gesetzgeber dennoch im Paragraph 391, Absatz 3, ZPO die Fortsetzung der Verhandlung über die Gegenforderung anordnete, dann kann dies nur so ausgelegt werden, daß es auf die Zahlung der Hauptforderung nach Rechtskraft des Teilurteiles nicht ankommen sollte. Anderenfalls wäre auch der oft sehr erhebliche Prozeßaufwand zur Klärung der Gegenforderung bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Hauptforderung verloren. Dies aber würde dem die Zivilprozeßordnung beherrschenden Grundsatz der Prozeßökonomie widersprechen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob auf Grund einer eingeleiteten Exekution oder freiwillig bezahlt wurde. Liegt ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vor, dann kann wohl in der Regel aus der freiwilligen Zahlung nicht abgeleitet werden, daß damit auf die Kompensationseinrede verzichtet wurde, bloß weil es der Schuldner nicht auf eine Exekution ankommen ließ. In der Entscheidung GlUNF 3191, welche anscheinend eine andere Meinung vertritt, ist der Anlaß insofern anders gelagert, als dort die Zahlung der Hauptforderung freiwillig und noch vor der Entscheidung über den Hauptanspruch erfolgt ist. Darin wurde mit Recht ein Verhalten des Beklagten erblickt, welches zeige, daß er nicht kompensieren wolle.
Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, daß § 1439 ABGB das Erfordernis der Liquidität aufgestellt hat. Auf die lückenlose Judikatur (vgl. dazu MGA, ABGB[30], ENr. 1 zu § 1439 ABGB), wonach Liquidität allgemein nicht mehr Voraussetzung der Aufrechnung sei, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Auch die neuere Lehre (Fasching III, 582), verweist darauf, daß das Erfordernis der Liquidität jedenfalls in den Fällen weggefallen ist, in denen das Gesetz die Fällung eines Teilurteiles ermöglicht. Gerade das ist hier der Fall.Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, daß Paragraph 1439, ABGB das Erfordernis der Liquidität aufgestellt hat. Auf die lückenlose Judikatur vergleiche dazu MGA, ABGB[30], ENr. 1 zu Paragraph 1439, ABGB), wonach Liquidität allgemein nicht mehr Voraussetzung der Aufrechnung sei, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Auch die neuere Lehre (Fasching römisch drei, 582), verweist darauf, daß das Erfordernis der Liquidität jedenfalls in den Fällen weggefallen ist, in denen das Gesetz die Fällung eines Teilurteiles ermöglicht. Gerade das ist hier der Fall.
Geht man davon aus, daß der Gesetzgeber trotz Zahlung der Hauptforderung die Fortsetzung des Verfahrens über die Gegenforderung wünschte - anderenfalls wäre die Bestimmung des § 391 Abs. 3 ZPO letzter Satz unverständlich - dann muß geprüft werden, wie das Verfahren in einem solchen Fall formell zu beenden ist.Geht man davon aus, daß der Gesetzgeber trotz Zahlung der Hauptforderung die Fortsetzung des Verfahrens über die Gegenforderung wünschte - anderenfalls wäre die Bestimmung des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO letzter Satz unverständlich - dann muß geprüft werden, wie das Verfahren in einem solchen Fall formell zu beenden ist.
Diesbezüglich gibt das Berufungsgericht einen erschöpfenden Überblick über die Lehre, wobei allerdings auf einige Ungenauigkeiten verwiesen werden soll. So soll das Gschnitzer-Zitat richtig heißen: "Klang[2] VI (statt V), 503 f.". Die Hauptstützen für die Ansicht der zweiten Autorengruppe, nämlich Fasching III, 583Diesbezüglich gibt das Berufungsgericht einen erschöpfenden Überblick über die Lehre, wobei allerdings auf einige Ungenauigkeiten verwiesen werden soll. So soll das Gschnitzer-Zitat richtig heißen: "Klang[2] römisch sechs (statt römisch fünf), 503 f.". Die Hauptstützen für die Ansicht der zweiten Autorengruppe, nämlich Fasching römisch drei, 583
f. und Holzhammer[2], 285 wurden inhaltlich nicht präzise zitiert. Beide sagen nämlich keineswegs so eindeutig, wie dies die Entscheidung darstellt, daß im Endurteil zwar über die Gegenforderung zu entscheiden, jedoch keine Rückzahlungsverpflichtung auszusprechen sei. Fasching sagt auf S. 583 zunächst, daß dem Teilurteil ein Endurteil folgen müsse. Er setzt aber fort, daß ausnahmsweise ein solches zu unterbleiben habe, so unter anderem, wenn die Entscheidung über die Aufrechnungseinrede durch deren Rückziehung oder durch andere Umstände ausgeschlossen wäre und gleichzeitig eine Entscheidung über die Verfahrenskosten entfalle. Auf S. 584 behandelt er aber nur den Fall, daß die Gegenforderung nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung über die Hauptforderung befriedigt wurde, und sagt, daß dies im Endurteil über die Hauptforderung nicht berücksichtigt werden könne. Dies ließe allenfalls auf eine Meinung schließen, in einem solchen Falle müsse, da der Schluß der Verhandlung über die Hauptforderung maßgeblich sei, über die Gegenforderung dennoch entschieden werden. Er setzt jedoch fort, daß diese Tatsachen Oppositionsgrunde gegen das Teilurteil bildeten oder eine Feststellungsklage rechtfertigten. Nun kann die Bezahlung der Gegenforderung einen Oppositionsgrund gegen die Hauptforderung darstellen, wenn man unterstellt, daß sich daraus ergebe, die Kompensationseinrede sei mit Recht erhoben worden und die Exekutionsführung wegen der zurückwirkenden Aufrechnung unzulässig gewesen. Abgesehen davon, daß sich dann sofort die Frage ergibt, wie in einem solchen Fall der Kläger zu seiner Forderung gelangen soll, (die die Hauptforderung ausschließende Gegenforderung wurde ja bezahlt), ist völlig unerklärlich, was Fasching mit der Feststellungsklage meint. Tatsächlich räumt Fasching in der Folge ein, daß in den meisten Fällen der Beklagte die Aufrechnungseinrede zurückziehen werde. Fasching sagt aber an keiner Stelle ausdrücklich, daß bei Bezahlung der Hauptforderung über die Aufrechnungseinrede dennoch zu entscheiden sei. Gleiches gilt für das Zitat von Holzhammer[2], 285. Dieser Autor sagt nur, daß der Beklagte, wenn er mit dem, Oppositionsgesuch (auf Grund des Endurteils) zu spät kommt, mit einem materiellrechtlichen Schadenersatz oder einem Bereicherungsanspruch vorlieb nehmen müsse. Ob aber überhaupt ein Endurteil über die Gegenforderung zu fällen ist, wenn der Hauptanspruch bereits bezahlt wurde, ist damit nicht eindeutig gesagt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist dennoch richtig. Die Ansicht der ersten Autorengruppe, wonach das Endurteil aufzuheben und der Kläger zur Zahlung zu verurteilen sei, ist abzulehnen, weil mit der Einrede einer Gegenforderung niemals eine tatsächliche Zahlung verlangt, sondern nur die Abwehr des Klagebegehrens angestrebt wird. Eine Möglichkeit, dem Kläger im Endurteil die Rückerstattung des Empfangenen aufzutragen, besteht nicht (§ 405 ZPO). Der Beklagte wird erforderlichenfalls einen neuen Prozeß gegen den Kläger mit allerdings sehr beschränktem Thema zu führen haben.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist dennoch richtig. Die Ansicht der ersten Autorengruppe, wonach das Endurteil aufzuheben und der Kläger zur Zahlung zu verurteilen sei, ist abzulehnen, weil mit der Einrede einer Gegenforderung niemals eine tatsächliche Zahlung verlangt, sondern nur die Abwehr des Klagebegehrens angestrebt wird. Eine Möglichkeit, dem Kläger im Endurteil die Rückerstattung des Empfangenen aufzutragen, besteht nicht (Paragraph 405, ZPO). Der Beklagte wird erforderlichenfalls einen neuen Prozeß gegen den Kläger mit allerdings sehr beschränktem Thema zu führen haben.
Nach herrschender Lehre und einheitlicher Rechtsprechung (Gschnitzer in Klang[2] VI, 499; Entscheidung MA, ABGB[30], § 1438/1) wird die Wirkung der Aufrechnungserklärung (auch bei einer prozessualen Aufrechnungseinrede) auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem die Forderungen einander aufrechenbar gegenübertraten.Nach herrschender Lehre und einheitlicher Rechtsprechung (Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 499; Entscheidung MA, ABGB[30], Paragraph 1438 /, eins,) wird die Wirkung der Aufrechnungserklärung (auch bei einer prozessualen Aufrechnungseinrede) auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem die Forderungen einander aufrechenbar gegenübertraten.
Folgt man dem, dann wird die Lehrmeinung Novaks, auf welcher die Entscheidung EvBl. 1976/38 beruht, unhaltbar. Denn dann ist - bei Bejahung der Gegenforderung - die Klagsforderung nicht erst durch die Zahlung getilgt, sondern schon dadurch, daß Klagsforderung und Gegenforderung einander schon früher aufrechenbar gegenüberstanden. Deshalb läßt sich nicht argumentieren, daß gegen eine durch Zahlung nach Fällung eines Teilurteiles nach § 391 Abs. 3 ZPO getilgte Klagsforderung nicht mehr aufgerechnet werden könne. Erweist sich in einem solchen Fall die Gegenforderung als berechtigt und stand sie bereits vor Zahlung der Klagsforderung dieser aufrechenbar gegenüber, dann ist dieser Zeitpunkt maßgebend für die Tilgungswirkung der Aufrechnung. Dann muß in dem den Bestand der Gegenforderung bejahenden Endurteil aber auch ausgesprochen werden, daß und in welchem Umfang die mit Teilurteil zugesprochene Klagsforderung durch Aufrechnung bereits getilgt war. Wenn die Gegenforderung bereits im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung über die Klagsforderung aufrechenbar war. Wie zu entscheiden ist, wenn die Gegenforderung erst nach diesem Zeitpunkt - sei es vor oder nach einer Berichtigung der mit Teilurteil zugesprochenen Klagsforderung fällig wurde, braucht hier nicht erörtert zu werden. Damit wäre auch gleichzeitig klargestellt, daß der Rechtsgrund für den Kläger, die ihm auf Grund des Teilurteiles geleistete Zahlung einer in Wahrheit bereits früher durch Kompensation getilgten Schuld zu behalten, weggefallen ist (§ 1435 ABGB).Folgt man dem, dann wird die Lehrmeinung Novaks, auf welcher die Entscheidung EvBl. 1976/38 beruht, unhaltbar. Denn dann ist - bei Bejahung der Gegenforderung - die Klagsforderung nicht erst durch die Zahlung getilgt, sondern schon dadurch, daß Klagsforderung und Gegenforderung einander schon früher aufrechenbar gegenüberstanden. Deshalb läßt sich nicht argumentieren, daß gegen eine durch Zahlung nach Fällung eines Teilurteiles nach Paragraph 391, Absatz 3, ZPO getilgte Klagsforderung nicht mehr aufgerechnet werden könne. Erweist sich in einem solchen Fall die Gegenforderung als berechtigt und stand sie bereits vor Zahlung der Klagsforderung dieser aufrechenbar gegenüber, dann ist dieser Zeitpunkt maßgebend für die Tilgungswirkung der Aufrechnung. Dann muß in dem den Bestand der Gegenforderung bejahenden Endurteil aber auch ausgesprochen werden, daß und in welchem Umfang die mit Teilurteil zugesprochene Klagsforderung durch Aufrechnung bereits getilgt war. Wenn die Gegenforderung bereits im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung über die Klagsforderung aufrechenbar war. Wie zu entscheiden ist, wenn die Gegenforderung erst nach diesem Zeitpunkt - sei es vor oder nach einer Berichtigung der mit Teilurteil zugesprochenen Klagsforderung fällig wurde, braucht hier nicht erörtert zu werden. Damit wäre auch gleichzeitig klargestellt, daß der Rechtsgrund für den Kläger, die ihm auf Grund des Teilurteiles geleistete Zahlung einer in Wahrheit bereits früher durch Kompensation getilgten Schuld zu behalten, weggefallen ist (Paragraph 1435, ABGB).
In diesem Sinne ist daher das Verfahren über die Gegenforderung durchzuführen und über diese zu entscheiden.