Rechtssatz RS0040910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040910
Entscheidungsdatum
20.10.1977
Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber im § 391 Abs 3 ZPO die Fortsetzung der Verhandlung über die Gegenforderung anordnete, dann kann dies nur so ausgelegt werden, daß es auf die Zahlung der Hauptforderung nach Rechtskraft des Teilurteiles nicht ankommen sollte.Wenn der Gesetzgeber im Paragraph 391, Absatz 3, ZPO die Fortsetzung der Verhandlung über die Gegenforderung anordnete, dann kann dies nur so ausgelegt werden, daß es auf die Zahlung der Hauptforderung nach Rechtskraft des Teilurteiles nicht ankommen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0040910
Dokumentnummer
JJR_19771020_OGH0002_0060OB00617_7700000_002