Soweit sich die beklagte Partei gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen wendet, daß der Beurteilung des erhobenen Begehrens die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes zugrundezulegen seien, kommt ihren Ausführungen allerdings keine Berechtigung zu. Ein Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn liegt dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht. Ein Unfall ereignet sich dann beim Betrieb, wenn sich dabei die spezifischen Gefahren bei Eisenbahnen verwirklicht haben (ZVR 1985/158, S 311; 8 Ob 10/80). Im vorliegenden Fall war auslösendes Moment für den Eintritt des Schadensereignisses ein Gebrechen in einer Bahnstromleitung, einer Freileitung, die der Zuleitung der elektrischen Energie zur Einspeisung in die Fahrleitung der Ö*** B*** dient. Mag diese Leitung auch zur Versorgung des Eisenbahnbetriebes unterhalten werden und damit mittelbar dem Betrieb der Eisenbahn dienen, kann sie doch dem Begriff des Betriebes der Eisenbahn nicht unterstellt werden. Unabhängig vom späteren Verwendungszweck der durch die Leitung geführten Energie entwickelte sie keine, für den Bahnbetrieb spezifische Gefahr. Der Betrieb der Leitung schaffte vielmehr ausschließlich die Gefahrenlage, die durch § 1 a Abs. 1 erster Fall RHG umschrieben ist.Soweit sich die beklagte Partei gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen wendet, daß der Beurteilung des erhobenen Begehrens die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes zugrundezulegen seien, kommt ihren Ausführungen allerdings keine Berechtigung zu. Ein Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn liegt dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht. Ein Unfall ereignet sich dann beim Betrieb, wenn sich dabei die spezifischen Gefahren bei Eisenbahnen verwirklicht haben (ZVR 1985/158, S 311; 8 Ob 10/80). Im vorliegenden Fall war auslösendes Moment für den Eintritt des Schadensereignisses ein Gebrechen in einer Bahnstromleitung, einer Freileitung, die der Zuleitung der elektrischen Energie zur Einspeisung in die Fahrleitung der Ö*** B*** dient. Mag diese Leitung auch zur Versorgung des Eisenbahnbetriebes unterhalten werden und damit mittelbar dem Betrieb der Eisenbahn dienen, kann sie doch dem Begriff des Betriebes der Eisenbahn nicht unterstellt werden. Unabhängig vom späteren Verwendungszweck der durch die Leitung geführten Energie entwickelte sie keine, für den Bahnbetrieb spezifische Gefahr. Der Betrieb der Leitung schaffte vielmehr ausschließlich die Gefahrenlage, die durch Paragraph eins, a Absatz eins, erster Fall RHG umschrieben ist.
Auch aus der Berufung auf den behaupteten Haftungsausschluß ist für die beklagte Partei nichts gewonnen. § 9 b RHG bestimmt, daß dann, wenn der Schaden durch mehrere im § 1 a bezeichnete Anlagen verursacht worden ist und die Inhaber der Anlagen einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, im Verhältnis der Inhaber zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden überwiegend durch die eine oder andere Anlage verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden einem der Inhaber entstanden ist, von der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft. Durch diese Bestimmung wurde für den Fall des § 1 a RHG bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Personen eine Ausgleichsvorschrift geschaffen (Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht12, Rdz 671), die nach der Fassung der Bestimmung auch Platz zu greifen hat, wenn sich der Schadensfall zwischen mehreren Inhabern von Anlagen im Sinne § 1 a ereignet. Die Bestimmungen über die Ausgleichspflicht können nicht losgelöst vom Haftungstatbestand betrachtet werden. Voraussetzung für die Ausgleichspflicht ist das Bestehen einer Haftung kraft Gesetzes. Ob diese Haftung besteht, ist auf Grund des § 1 a RHG zu prüfen. Nur wenn diese Prüfung das Bestehen einer Haftpflicht ergibt, kommt der Ausgleichsanspruch in Frage. Damit ist aber § 5 RHG, der den Grund der Haftung betrifft, bereits in diese erste Prüfung einzubeziehen. Vorerst ist zu untersuchen, ob ein Haftungstatbestand nach § 1 a RHG vorliegt, im weiteren ob allenfalls die Haftung wirksam ausgeschlossen wurde (was für den Fall eines Verzichtes nach Entstehen des Schadens zulässig wäre), und erst wenn dies zu einer Bejahung der Haftung führt, ist in eine Prüfung des Ausgleichsanspruches nach § 9 b RHG einzutreten. Der Inhaber einer Leitung, der gegen einen anderen Leitungsinhaber Ansprüche geltend macht, gründet seine Ansprüche gleichwohl auf § 1 a RHG, wobei § 9 b RHG durch die Normierung des Ausgleichsanspruches seinen Ersatzanspruch unter Umständen beschränkt. Der Rechtsansicht der beklagten Partei, das Begehren der klagenden Partei werde nicht aus § 1 a RHG sondern aus § 9 b RHG hergeleitet und § 5 RHG sei damit unanwendbar, kann nicht beigetreten werden.Auch aus der Berufung auf den behaupteten Haftungsausschluß ist für die beklagte Partei nichts gewonnen. Paragraph 9, b RHG bestimmt, daß dann, wenn der Schaden durch mehrere im Paragraph eins, a bezeichnete Anlagen verursacht worden ist und die Inhaber der Anlagen einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, im Verhältnis der Inhaber zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden überwiegend durch die eine oder andere Anlage verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden einem der Inhaber entstanden ist, von der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft. Durch diese Bestimmung wurde für den Fall des Paragraph eins, a RHG bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Personen eine Ausgleichsvorschrift geschaffen (Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht12, Rdz 671), die nach der Fassung der Bestimmung auch Platz zu greifen hat, wenn sich der Schadensfall zwischen mehreren Inhabern von Anlagen im Sinne Paragraph eins, a ereignet. Die Bestimmungen über die Ausgleichspflicht können nicht losgelöst vom Haftungstatbestand betrachtet werden. Voraussetzung für die Ausgleichspflicht ist das Bestehen einer Haftung kraft Gesetzes. Ob diese Haftung besteht, ist auf Grund des Paragraph eins, a RHG zu prüfen. Nur wenn diese Prüfung das Bestehen einer Haftpflicht ergibt, kommt der Ausgleichsanspruch in Frage. Damit ist aber Paragraph 5, RHG, der den Grund der Haftung betrifft, bereits in diese erste Prüfung einzubeziehen. Vorerst ist zu untersuchen, ob ein Haftungstatbestand nach Paragraph eins, a RHG vorliegt, im weiteren ob allenfalls die Haftung wirksam ausgeschlossen wurde (was für den Fall eines Verzichtes nach Entstehen des Schadens zulässig wäre), und erst wenn dies zu einer Bejahung der Haftung führt, ist in eine Prüfung des Ausgleichsanspruches nach Paragraph 9, b RHG einzutreten. Der Inhaber einer Leitung, der gegen einen anderen Leitungsinhaber Ansprüche geltend macht, gründet seine Ansprüche gleichwohl auf Paragraph eins, a RHG, wobei Paragraph 9, b RHG durch die Normierung des Ausgleichsanspruches seinen Ersatzanspruch unter Umständen beschränkt. Der Rechtsansicht der beklagten Partei, das Begehren der klagenden Partei werde nicht aus Paragraph eins, a RHG sondern aus Paragraph 9, b RHG hergeleitet und Paragraph 5, RHG sei damit unanwendbar, kann nicht beigetreten werden.
Auch soweit die beklagte Partei dahin argumentiert, daß § 5 RHG auf Vereinbarungen zwischen zwei Leitungsinhabern nicht zur Anwendung zu kommen habe, kommt ihren Ausführungen keine Berechtigung zu. Die beklagte Partei vertritt dazu die Ansicht, daß schon aus der Formulierung des § 5 RHG, die zwischen Haftungsbeschränkungen zum Vorteil des Leitungsinhabers und anderen Haftungsbeschränkungen differenziere, die Absicht des Gesetzgebers deutlich zu erkenenn sei, die Ausnützung der Leichtfertigkeit oder der wirtschaftlich schwächeren Position eines von der Errichtung einer Leitung Betroffenen zu unterbinden, während grundsätzlich gegen die Regelung von Haftungsansprüchen auch im vorhinein nichts einzuwenden sei. Die Ansicht, daß eine im vorhinein getroffene Haftungsregelung zwischen zwei gleichberechtigten Leitungsinhabern unwirksam sei, sei verfehlt.Auch soweit die beklagte Partei dahin argumentiert, daß Paragraph 5, RHG auf Vereinbarungen zwischen zwei Leitungsinhabern nicht zur Anwendung zu kommen habe, kommt ihren Ausführungen keine Berechtigung zu. Die beklagte Partei vertritt dazu die Ansicht, daß schon aus der Formulierung des Paragraph 5, RHG, die zwischen Haftungsbeschränkungen zum Vorteil des Leitungsinhabers und anderen Haftungsbeschränkungen differenziere, die Absicht des Gesetzgebers deutlich zu erkenenn sei, die Ausnützung der Leichtfertigkeit oder der wirtschaftlich schwächeren Position eines von der Errichtung einer Leitung Betroffenen zu unterbinden, während grundsätzlich gegen die Regelung von Haftungsansprüchen auch im vorhinein nichts einzuwenden sei. Die Ansicht, daß eine im vorhinein getroffene Haftungsregelung zwischen zwei gleichberechtigten Leitungsinhabern unwirksam sei, sei verfehlt.
Friese, Kommentar zum Reichshaftpflichtgesetz setzt sich mit dem Motiv des Gesetzgebers nicht auseinander. Er führt unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (StenBer. 3,72) aus, daß die Vorschrift zwingendes Recht sei, der Unternehmer dürfe eine solche Vereinbarung auch dann nicht eingehen, wenn sie ihm von der anderen Seite angeboten werde, sei es von einer einzelnen Person sei es von einer Personengruppe. Unabänderbar sind die Bestimmungen über den Grund und den Umfang der Haftpflicht nach Maßgabe des Reichshaftpflichtgesetzes (Friese aaO 210). Wohl trifft es zu, daß in der neuen Lehre die Ansicht vertreten wird, daß die Bestimmung nur einen Schutz vor Leichtfertigkeit bezwecke, die häufig Platz greifen würde, wenn auf Ersatz für Schäden verzichtet werden solle, die noch nicht eingetreten seien und mit deren Eintritt der Betreffende auch nicht rechne, und daß überdies der Schutz des wirtschaftlichen Schwächeren gegenüber dem wirtschaftlichen Übermächtigen gewährleistet werden solle (Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 423), doch kann hieraus nicht der von der beklagten Partei gewünschte Schluß abgeleitet werden. Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis nicht gegen einen so engen sondern gegen einen überschießenden weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung (vgl. SZ 52/132). Die Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, daß eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird, und daß sie sich von den "eigentlich gemeinten" Fallgruppen soweit unterscheidet, daß die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (Bydlinski in Rummel, Rdz 7 zu § 7 ABGB). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, zumal nicht generell gesagt werden kann, daß eine wirtschaftliche Übermacht nur zwischen Inhabern von Anlagen nach § 1 a RHG und Personen bestehen kann, die dieser Gruppe nicht zuzurechnen sind. Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ist durchaus auch zwischen mehreren Inhabern von Anlagen im Sinne des Reichshaftpflichtgesetzes denkbar. Selbst unter Zugrundelegung der Aussagen der Lehre zur ratio des § 5 RHG kann daher die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung zwischen mehreren Unternehmern, die Inhaber von im § 1 a RHG bezeichneten Anlagen sind, nicht geschlossen werden. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung, daß nach dem eindeutigen Zweck, den der Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte, eine fest umrissene Personengruppe nicht erfaßt werden sollte, zumal in jedem Fall geprüft werden müßte, ob die Voraussetzung einer wirtschaftlichen Übermacht vorliegt. Der Gesetzeswortlaut bietet keine Grundlage für eine teleologische Reduktion in dem von der beklagten Partei vertretenen Sinn. Es ist daher davon auszugehen, daß die Bestimmung des § 5 RHG auch auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen zur Anwendung zu kommen hat. Damit könnten aber aus einem allfällig abgegebenen Verzicht der klagenden Partei auf künftige Ersatzansprüche keine Rechtsfolgen abgeleitet werden, womit sich eine Überprüfung der Frage, ob eine derartige Vereinbarung zwischen den Streitteilen getroffen wurde, erübrigt. Aus dem Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16.Jänner 1979 kann für den Standpunkt der beklagten Partei nichts abgeleitet werden, zumal dort nur die Auflage aufgenommen wurde, daß der beklagten Partei durch den Bestand und Betrieb der projektierten Leistung der klagenden Partei keine Kosten erwachsen dürfen. Die Regelung von Ersatzansprüchen zwischen den Streitteilen bildete nicht den Gegenstand dieser Entscheidung.Friese, Kommentar zum Reichshaftpflichtgesetz setzt sich mit dem Motiv des Gesetzgebers nicht auseinander. Er führt unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (StenBer. 3,72) aus, daß die Vorschrift zwingendes Recht sei, der Unternehmer dürfe eine solche Vereinbarung auch dann nicht eingehen, wenn sie ihm von der anderen Seite angeboten werde, sei es von einer einzelnen Person sei es von einer Personengruppe. Unabänderbar sind die Bestimmungen über den Grund und den Umfang der Haftpflicht nach Maßgabe des Reichshaftpflichtgesetzes (Friese aaO 210). Wohl trifft es zu, daß in der neuen Lehre die Ansicht vertreten wird, daß die Bestimmung nur einen Schutz vor Leichtfertigkeit bezwecke, die häufig Platz greifen würde, wenn auf Ersatz für Schäden verzichtet werden solle, die noch nicht eingetreten seien und mit deren Eintritt der Betreffende auch nicht rechne, und daß überdies der Schutz des wirtschaftlichen Schwächeren gegenüber dem wirtschaftlichen Übermächtigen gewährleistet werden solle (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 423), doch kann hieraus nicht der von der beklagten Partei gewünschte Schluß abgeleitet werden. Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis nicht gegen einen so engen sondern gegen einen überschießenden weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung vergleiche SZ 52/132). Die Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, daß eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird, und daß sie sich von den "eigentlich gemeinten" Fallgruppen soweit unterscheidet, daß die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (Bydlinski in Rummel, Rdz 7 zu Paragraph 7, ABGB). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, zumal nicht generell gesagt werden kann, daß eine wirtschaftliche Übermacht nur zwischen Inhabern von Anlagen nach Paragraph eins, a RHG und Personen bestehen kann, die dieser Gruppe nicht zuzurechnen sind. Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ist durchaus auch zwischen mehreren Inhabern von Anlagen im Sinne des Reichshaftpflichtgesetzes denkbar. Selbst unter Zugrundelegung der Aussagen der Lehre zur ratio des Paragraph 5, RHG kann daher die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung zwischen mehreren Unternehmern, die Inhaber von im Paragraph eins, a RHG bezeichneten Anlagen sind, nicht geschlossen werden. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung, daß nach dem eindeutigen Zweck, den der Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte, eine fest umrissene Personengruppe nicht erfaßt werden sollte, zumal in jedem Fall geprüft werden müßte, ob die Voraussetzung einer wirtschaftlichen Übermacht vorliegt. Der Gesetzeswortlaut bietet keine Grundlage für eine teleologische Reduktion in dem von der beklagten Partei vertretenen Sinn. Es ist daher davon auszugehen, daß die Bestimmung des Paragraph 5, RHG auch auf das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen zur Anwendung zu kommen hat. Damit könnten aber aus einem allfällig abgegebenen Verzicht der klagenden Partei auf künftige Ersatzansprüche keine Rechtsfolgen abgeleitet werden, womit sich eine Überprüfung der Frage, ob eine derartige Vereinbarung zwischen den Streitteilen getroffen wurde, erübrigt. Aus dem Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16.Jänner 1979 kann für den Standpunkt der beklagten Partei nichts abgeleitet werden, zumal dort nur die Auflage aufgenommen wurde, daß der beklagten Partei durch den Bestand und Betrieb der projektierten Leistung der klagenden Partei keine Kosten erwachsen dürfen. Die Regelung von Ersatzansprüchen zwischen den Streitteilen bildete nicht den Gegenstand dieser Entscheidung.
Die klagende Partei begehrt die Kosten für die Behebung des Leitungsschadens selbst, für den Ersatz eines Schalters einer Gittermaststation, sowie Kosten, die durch Leitungsstörungen im Umspannwerk Mittersill bzw. in der Stromversorgung des Rechners entstanden sind. Nach den Verfahrensergebnissen traten sowohl der Leitungsbruch wie auch der Schaden am Schalter der Gittermaststation nicht in einem Gebäube oder innerhalb eines im Besitz der beklagten Partei stehenden befriedeten Grundstückes auf, sodaß der Haftungsausschluß nach § 1 a Abs. 3 Z 1 RHG nicht in Frage kommen kann.Die klagende Partei begehrt die Kosten für die Behebung des Leitungsschadens selbst, für den Ersatz eines Schalters einer Gittermaststation, sowie Kosten, die durch Leitungsstörungen im Umspannwerk Mittersill bzw. in der Stromversorgung des Rechners entstanden sind. Nach den Verfahrensergebnissen traten sowohl der Leitungsbruch wie auch der Schaden am Schalter der Gittermaststation nicht in einem Gebäube oder innerhalb eines im Besitz der beklagten Partei stehenden befriedeten Grundstückes auf, sodaß der Haftungsausschluß nach Paragraph eins, a Absatz 3, Ziffer eins, RHG nicht in Frage kommen kann.
Die genaue örtliche Lage des Schadenseintrittes im Umspannwerk Mittersill steht nicht fest. Sollte jedoch, wofür die Umstände zu sprechen scheinen, der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden sein, so wäre auch hieraus ein Haftungsausschluß nicht abzuleiten. Gemäß § 1 a Abs. 3 Z 1 RHG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen, oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstückes entstanden ist. Nach § 1 a Abs. 3 Z 2 RHG ist die Ersatzpflicht auch ausgeschlossen, wenn ein Energieverbrauchsgerät beschädigt oder durch ein solches Gerät ein Schaden verursacht worden ist. Diese Regelung ist nach der amtlichen Begründung beabsichtigt. Der Grund für diesen Haftungsausschluß liegt darin, daß solche Ereignisse die Öffentlichkeit nicht berühren. Schäden dieser Art treffen im allgemeinen nur Personen, die entweder als Abnehmer von Elektrizität oder Gas oder als deren Familienangehörige, Hausangestellte, Besucher oder Mieter die von der Anlage ausgehende Gefahr selbst auf sich nehmen müssen. Außerdem wollte das Gesetz ausgesprochenermaßen nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihren Abnehmern über die Lieferung von Strom eingreifen (Friese aaO 142). Diese Bestimmung kann nach der Begründung der Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden, daß der Haftungsausschluß nur im Verhältnis zwischen dem Strombezieher und dem Stromabgeber zur Anwendung kommen soll. Nur auf diese Fälle kann nach dem Inhalt der amtlichen Begründung der Haftungsausschluß bezogen werden. Sind aber an einem Schadensfall ausschließlich zwei Inhaber von Anlagen im Sinne des § 1 a RHG beteiligt, ohne daß sie im Verhältnis von Stromabnehmer und Stromabgeber stehen, und kommt es durch ein Gebrechen an einer Leitung zur Einleitung von Strom in eine andere Leitung und in der Folge zum Eintritt eines Schadens innerhalb eines Gebäudes eines der Unternehmer, so sind die vorstehenden Haftungsausschlußbestimmungen nicht anwendbar. Den Ausführungen der Revision der beklagten Partei kommt in diesem Punkt sohin keine Berechtigung zu.Die genaue örtliche Lage des Schadenseintrittes im Umspannwerk Mittersill steht nicht fest. Sollte jedoch, wofür die Umstände zu sprechen scheinen, der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden sein, so wäre auch hieraus ein Haftungsausschluß nicht abzuleiten. Gemäß Paragraph eins, a Absatz 3, Ziffer eins, RHG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen, oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstückes entstanden ist. Nach Paragraph eins, a Absatz 3, Ziffer 2, RHG ist die Ersatzpflicht auch ausgeschlossen, wenn ein Energieverbrauchsgerät beschädigt oder durch ein solches Gerät ein Schaden verursacht worden ist. Diese Regelung ist nach der amtlichen Begründung beabsichtigt. Der Grund für diesen Haftungsausschluß liegt darin, daß solche Ereignisse die Öffentlichkeit nicht berühren. Schäden dieser Art treffen im allgemeinen nur Personen, die entweder als Abnehmer von Elektrizität oder Gas oder als deren Familienangehörige, Hausangestellte, Besucher oder Mieter die von der Anlage ausgehende Gefahr selbst auf sich nehmen müssen. Außerdem wollte das Gesetz ausgesprochenermaßen nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihren Abnehmern über die Lieferung von Strom eingreifen (Friese aaO 142). Diese Bestimmung kann nach der Begründung der Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden, daß der Haftungsausschluß nur im Verhältnis zwischen dem Strombezieher und dem Stromabgeber zur Anwendung kommen soll. Nur auf diese Fälle kann nach dem Inhalt der amtlichen Begründung der Haftungsausschluß bezogen werden. Sind aber an einem Schadensfall ausschließlich zwei Inhaber von Anlagen im Sinne des Paragraph eins, a RHG beteiligt, ohne daß sie im Verhältnis von Stromabnehmer und Stromabgeber stehen, und kommt es durch ein Gebrechen an einer Leitung zur Einleitung von Strom in eine andere Leitung und in der Folge zum Eintritt eines Schadens innerhalb eines Gebäudes eines der Unternehmer, so sind die vorstehenden Haftungsausschlußbestimmungen nicht anwendbar. Den Ausführungen der Revision der beklagten Partei kommt in diesem Punkt sohin keine Berechtigung zu.
Zutreffend wenden sich beide Revisionswerber jedoch gegen die Entscheidung der Vorinstanzen über den Ausgleichsanspruch. Nach der Fassung des § 9 b RHG hängt im Fall, daß von einem Schadensfall nur Inhaber von Anlagen im Sinne des § 1 a RHG betroffen sind, im Verhältnis der Inhaber zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schade überwiegend durch die eine oder andere Anlage verursacht worden ist. Da die Verursachung nicht abstufbar ist, kann es, worauf die Vorinstanzen bereits zutreffend verwiesen haben, nur auf die größere Gefährlichkeit ankommen (Koziol Haftpflichtrecht2 II, 426), wobei die Eignung zur Schadenszufügung im konkreten Fall zu berücksichtigen ist (Koziol aaO I, 245 f). Bei Abwägung der im Rahmen des Ausgleichsanspruches von den Streitteilen jeweils zu tragenden Anteile wird allerdings auch die Tatsache zu berücksichtigen sein, daß durch die Errichtung der Leitung durch die klagende Partei die in diesem Zeitpunkt bereits bestehende Leitung der beklagten Partei unterkreuzt und damit erst die Gefahrenlage geschaffen wurde, die zur Entstehung des prozeßgegenständlichen Schadens führen konnte.Zutreffend wenden sich beide Revisionswerber jedoch gegen die Entscheidung der Vorinstanzen über den Ausgleichsanspruch. Nach der Fassung des Paragraph 9, b RHG hängt im Fall, daß von einem Schadensfall nur Inhaber von Anlagen im Sinne des Paragraph eins, a RHG betroffen sind, im Verhältnis der Inhaber zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schade überwiegend durch die eine oder andere Anlage verursacht worden ist. Da die Verursachung nicht abstufbar ist, kann es, worauf die Vorinstanzen bereits zutreffend verwiesen haben, nur auf die größere Gefährlichkeit ankommen (Koziol Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 426), wobei die Eignung zur Schadenszufügung im konkreten Fall zu berücksichtigen ist (Koziol aaO römisch eins, 245 f). Bei Abwägung der im Rahmen des Ausgleichsanspruches von den Streitteilen jeweils zu tragenden Anteile wird allerdings auch die Tatsache zu berücksichtigen sein, daß durch die Errichtung der Leitung durch die klagende Partei die in diesem Zeitpunkt bereits bestehende Leitung der beklagten Partei unterkreuzt und damit erst die Gefahrenlage geschaffen wurde, die zur Entstehung des prozeßgegenständlichen Schadens führen konnte.
Für die Entscheidung über den Ausgleichsanspruch sind Feststellungen erforderlich über die Gefahr darüber, ob die Ursache für den Eintritt des Schadens einem der beteiligten Unternehmen allein zuzurechnen ist, oder ob auch die mit der Stromführung verbundene Gefährlichkeit der anderen Anlage zum Entstehen des Schadens beigetragen hat, bzw. wenn beide Unternehmen beteiligt waren, in welchem Ausmaß der Eintritt des Schadens der Gefährlichkeit der einen und der anderen Anlage zuzurechnen ist. Es trifft zwar zu, daß, wie das Berufungsgericht ausführt, von den Prozeßparteien zur Frage der Gefährlichkeit der beiden Leitungen kein näheres Tatsachenvorbringen erstattet und auch keine Beweisanbote gestellt wurden. Im Hinblick darauf, daß das Gesetz jedoch die Entscheidung über den Ausgleichsanspruch von diesen Umständen abhängig macht, wäre es erforderlich gewesen, diese Frage mit den Parteien zu erörtern, sie zur Erstattung eines Vorbringens zu diesem Fragenkomplex und zu geeigneten Beweisanboten anzuleiten. Da durch die Unterlassung dieser Erörterung wesentliche Grundlagen für die Entscheidung über den Ausgleichsanspruch fehlen, leidet das Verfahren an Mängeln, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen führen mußten.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.