Rechtssatz RS0072362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072362
Entscheidungsdatum
04.06.1987
Rechtssatz
Sind in einem Schadensfall ausschließlich zwei Inhaber von Anlagen im Sinne des § 1 a RHPflG beteiligt, ohne daß die im Verhältnis von Stromabnehmer und Stromabgeber stehen, und kommt es durch ein Gebrechen an einer Leitung zur Einleitung von Strom in eine andere Leitung und in der Folge zum Eintritt eines Schadens innerhalb eines Gebäudes eines der Unternehmer, so sind die Haftungsausschlußbestimmungen des § 1 a Abs 3 Z 1 und 2 RHPflG nicht anwendbar.Sind in einem Schadensfall ausschließlich zwei Inhaber von Anlagen im Sinne des Paragraph eins, a RHPflG beteiligt, ohne daß die im Verhältnis von Stromabnehmer und Stromabgeber stehen, und kommt es durch ein Gebrechen an einer Leitung zur Einleitung von Strom in eine andere Leitung und in der Folge zum Eintritt eines Schadens innerhalb eines Gebäudes eines der Unternehmer, so sind die Haftungsausschlußbestimmungen des Paragraph eins, a Absatz 3, Ziffer eins und 2 RHPflG nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072362
Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0060OB00617_8500000_002