Die Revision ist, soweit sie das Vorliegen einer Nichtigkeit rügt, zurückzuweisen, im übrigen ist sie gerechtfertigt. Eine Nichtigkeit erblickt die Revisionswerberin darin, daß das Berufungsgericht das Unterbleiben einer spruchmäßigen Erledigung des Widerklagebegehrens in der als Endurteil zu verstehenden erstinstanzlichen Entscheidung nicht von Amts wegen zum Anlaß genommen habe, eine entsprechende Ergänzung der Sachentscheidung vorzunehmen oder aufzutragen.
Die gänzliche oder teilweise Übergehung eines Rechtsschutzantrages ist ein (schlichter) Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs. 1 Z 1 ZPO, der vom Berufungsgericht nicht ohne Rüge hätte aufgegriffen werden dürfen. Die Regelung des § 496 Abs. 1 ZPO ist nach ihrem Wortlaut allerdings den Fällen nachgeordnet, in denen durch die Mangelhaftigkeit eine Nichtigkeit begründet wäre. Die Revisionswerberin unterstellt offenkundig aus dieser Erwägung ihre Ausführungen zu Punkt 1 der Revision ausdrücklich auch dem Anfechtungsgrund der Nichtigkeit. Sie unterläßt aber jeden Hinweis darauf, aus welcher Erwägung die gerügte Unterlassung des Berufungsgerichtes gegen eine mit Nichtigkeit bedrohte Verfahrensvorschrift verstoßen haben soll. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß das Widerklagebegehren mangels Anfechtung des Urteiles erster Instanz durch die Widerklägerin aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausgeschieden ist. Der von der Revisionswerberin vermißte Ausspruch wäre eine Entscheidung über einen nicht (mehr) aufrechten Rechtsschutzantrag gewesen und hätte nach herrschender Lehre ein Nichturteil dargestellt. Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen.Die gänzliche oder teilweise Übergehung eines Rechtsschutzantrages ist ein (schlichter) Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, der vom Berufungsgericht nicht ohne Rüge hätte aufgegriffen werden dürfen. Die Regelung des Paragraph 496, Absatz eins, ZPO ist nach ihrem Wortlaut allerdings den Fällen nachgeordnet, in denen durch die Mangelhaftigkeit eine Nichtigkeit begründet wäre. Die Revisionswerberin unterstellt offenkundig aus dieser Erwägung ihre Ausführungen zu Punkt 1 der Revision ausdrücklich auch dem Anfechtungsgrund der Nichtigkeit. Sie unterläßt aber jeden Hinweis darauf, aus welcher Erwägung die gerügte Unterlassung des Berufungsgerichtes gegen eine mit Nichtigkeit bedrohte Verfahrensvorschrift verstoßen haben soll. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß das Widerklagebegehren mangels Anfechtung des Urteiles erster Instanz durch die Widerklägerin aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausgeschieden ist. Der von der Revisionswerberin vermißte Ausspruch wäre eine Entscheidung über einen nicht (mehr) aufrechten Rechtsschutzantrag gewesen und hätte nach herrschender Lehre ein Nichturteil dargestellt. Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen.
Aus den dargelegten Gründen liegt auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
Die Rechtsrüge ist dagegen berechtigt:
Zum verfahrensrechtlichen Verhältnis eines Ausspruches nach § 60 Abs. 1 EheG zu einem Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG ist im Hinblick auf die erstrichterlichen Ausführungen zur Klarstellung festzuhalten:Zum verfahrensrechtlichen Verhältnis eines Ausspruches nach Paragraph 60, Absatz eins, EheG zu einem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist im Hinblick auf die erstrichterlichen Ausführungen zur Klarstellung festzuhalten:
Ein auf § 49 (oder § 47) EheG gestütztes Scheidungsbegehren enthält zwangsläufig das Begehren, im Scheidungsurteil das (Scheidungs-)Verschulden des anderen Eheteiles auszusprechen. Ein solcher Ausspruch löst unter anderem die unterhaltsrechtlichen Folgen im Sinne der §§ 66 und 67 EheG aus. Im Falle eines Scheidungsbegehrens nach § 55 EheG kann der beklagte Ehegatte gemäß § 61 Abs. 3 EheG den Antrag stellen, daß im Scheidungsurteil das alleinige oder überwiegende (Zerrüttungs-)Verschulden des klagenden Ehegatten ausgesprochen werde. Im Falle eines solchen Ausspruches treten anstelle der unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen nach § 69 Abs. 3 EheG jene nach § 69 Abs. 2 EheG (§ 94 ABGB). Stellt ein nach § 55 EheG beklagter Ehegatte einen Antrag im Sinne des § 61 Abs. 3 EheG und erhebt er eine auf § 49 EheG gestützte Widerklage, hält er zwei Rechtsschutzanträge aufrecht, nämlich den Antrag nach § 60 Abs. 1 EheG und jenen nach § 61 Abs. 3 EheG, denen nicht gleichzeitig stattgegeben werden dürfte, weil sie jeweils nur die Funktion erfüllen, Tatsachenvoraussetzung für bestimmte Scheidungsfolgen zu sein, diese aber in den beiden geregelten Fällen wesentlich voneinander abweichen. Daraus darf allerdings nicht das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses an der Geltendmachung eines der beiden Ansprüche gefolgert werden, sondern nur die Notwendigkeit einer Vor- und Nachreihung im Sinne eines Haupt- und eines Eventualantrages. In diesem Ansatz ist dem Erstgericht beizutreten. Nicht zu folgen ist ihm aber in der Art der vorgenommenen Reihung. Das (einzige) Klagebegehren, auch das einer Widerklage in Ehesachen, ist keiner Bedingung zugänglich. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Prozeßerklärung kann daher nicht unterstellt werden, die Widerklage sollte nur für den Fall als erhoben gelten, daß dem Antrag nach § 61 Abs. 3 EheG nicht stattgegeben werde. Das Klagebegehren, auch das einer Widerklage enthält einen selbständigen, vom Schicksal anderer Verfahrensanträge unabhängigen Rechtsschutzantrag. Der Antrag nach § 61 Abs. 3 EheG ist dagegen als Mittel zur Abänderung der sonst im Falle der Klagsstattgebung eintretenden Scheidungsfolgen von der Stattgebung des Klagebegehrens abhängig. Der verfahrensrechtlich stärkere Antrag ist daher der in der Widerklage enthaltene Antrag im Sinne des § 60 Abs. 1 EheG. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Prozeßerklärung muß aus diesen Erwägungen ein von der beklagten Partei nach § 61 Abs. 3 EheG gestellter Antrag auf Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens im Falle der Erhebung einer auf § 49 (oder § 47) EheG gestützten Widerklage dem in der Klage enthaltenen Antrag auf Ausspruch des (Scheidungs-)Verschuldens gemäß § 60 Abs. 1 EheG nach Art eines Eventualantrages nachgeordnet angesehen werden. Das Erstgericht hätte richtigerweise über das Begehren der Widerklage zu erkennen gehabt und (da es dieses Begehren offensichtlich für berechtigt erachtete) einen Ausspruch nach § 60 Abs. 1 EheG in sein Urteil aufnehmen müssen und wäre deshalb zur Entscheidung über den bloß als nachgeordnet anzusehenden Antrag nach § 61 Abs. 3 EheG gar nicht angerufen gewesen.Ein auf Paragraph 49, (oder Paragraph 47,) EheG gestütztes Scheidungsbegehren enthält zwangsläufig das Begehren, im Scheidungsurteil das (Scheidungs-)Verschulden des anderen Eheteiles auszusprechen. Ein solcher Ausspruch löst unter anderem die unterhaltsrechtlichen Folgen im Sinne der Paragraphen 66 und 67 EheG aus. Im Falle eines Scheidungsbegehrens nach Paragraph 55, EheG kann der beklagte Ehegatte gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG den Antrag stellen, daß im Scheidungsurteil das alleinige oder überwiegende (Zerrüttungs-)Verschulden des klagenden Ehegatten ausgesprochen werde. Im Falle eines solchen Ausspruches treten anstelle der unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen nach Paragraph 69, Absatz 3, EheG jene nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG (Paragraph 94, ABGB). Stellt ein nach Paragraph 55, EheG beklagter Ehegatte einen Antrag im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG und erhebt er eine auf Paragraph 49, EheG gestützte Widerklage, hält er zwei Rechtsschutzanträge aufrecht, nämlich den Antrag nach Paragraph 60, Absatz eins, EheG und jenen nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG, denen nicht gleichzeitig stattgegeben werden dürfte, weil sie jeweils nur die Funktion erfüllen, Tatsachenvoraussetzung für bestimmte Scheidungsfolgen zu sein, diese aber in den beiden geregelten Fällen wesentlich voneinander abweichen. Daraus darf allerdings nicht das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses an der Geltendmachung eines der beiden Ansprüche gefolgert werden, sondern nur die Notwendigkeit einer Vor- und Nachreihung im Sinne eines Haupt- und eines Eventualantrages. In diesem Ansatz ist dem Erstgericht beizutreten. Nicht zu folgen ist ihm aber in der Art der vorgenommenen Reihung. Das (einzige) Klagebegehren, auch das einer Widerklage in Ehesachen, ist keiner Bedingung zugänglich. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Prozeßerklärung kann daher nicht unterstellt werden, die Widerklage sollte nur für den Fall als erhoben gelten, daß dem Antrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht stattgegeben werde. Das Klagebegehren, auch das einer Widerklage enthält einen selbständigen, vom Schicksal anderer Verfahrensanträge unabhängigen Rechtsschutzantrag. Der Antrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist dagegen als Mittel zur Abänderung der sonst im Falle der Klagsstattgebung eintretenden Scheidungsfolgen von der Stattgebung des Klagebegehrens abhängig. Der verfahrensrechtlich stärkere Antrag ist daher der in der Widerklage enthaltene Antrag im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, EheG. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Prozeßerklärung muß aus diesen Erwägungen ein von der beklagten Partei nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG gestellter Antrag auf Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens im Falle der Erhebung einer auf Paragraph 49, (oder Paragraph 47,) EheG gestützten Widerklage dem in der Klage enthaltenen Antrag auf Ausspruch des (Scheidungs-)Verschuldens gemäß Paragraph 60, Absatz eins, EheG nach Art eines Eventualantrages nachgeordnet angesehen werden. Das Erstgericht hätte richtigerweise über das Begehren der Widerklage zu erkennen gehabt und (da es dieses Begehren offensichtlich für berechtigt erachtete) einen Ausspruch nach Paragraph 60, Absatz eins, EheG in sein Urteil aufnehmen müssen und wäre deshalb zur Entscheidung über den bloß als nachgeordnet anzusehenden Antrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG gar nicht angerufen gewesen.
Nun hat die Beklagte aber die Unterlassung einer spruchmäßigen Erledigung ihres Widerklagebegehrens unangefochten gelassen. Damit ist dieses Begehren aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausgeschieden und so zu behandeln, als wäre es nie erhoben worden. Daraus folgt verfahrensrechtlich, daß eine Nachordnung des Antrages nach § 61 Abs. 3 EheG nach dem in der Widerklage enthaltenen Antrag auf Ausspruch nach § 60 Abs. 1 EheG nicht besteht.Nun hat die Beklagte aber die Unterlassung einer spruchmäßigen Erledigung ihres Widerklagebegehrens unangefochten gelassen. Damit ist dieses Begehren aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausgeschieden und so zu behandeln, als wäre es nie erhoben worden. Daraus folgt verfahrensrechtlich, daß eine Nachordnung des Antrages nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG nach dem in der Widerklage enthaltenen Antrag auf Ausspruch nach Paragraph 60, Absatz eins, EheG nicht besteht.
Auch materiellrechtlich ist aber davon auszugehen, daß die Beklagte ihrerseits kein Scheidungsbegehren gestellt hat. Damit erübrigt sich jede Erörterung darüber, ob § 61 Abs. 3 EheG entgegen seinem Wortlaut aus den in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Eherechtsänderungsgesetz einer teleologischen Reduktion in dem Sinne zu unterziehen wäre, daß die Bestimmung bloß mit einer mehr oder weitgehenden Einschränkung zu lesen wäre: "Wird die Ehe nach § 55 geschieden und hat der Beklagte die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten, der nicht selbst die Scheidung begehrt, im Urteil auszusprechen" oder "...so ist dies auf Antrag des Beklagten, der nicht selbst die Scheidung aus dem genannten Scheidungsgrund begehrt, im Urteil auszusprechen" (vgl. SZ 56/136). Das Berufungsgericht hat die formelle Antragsberechtigung und die materielle Anspruchsberechtigung der Beklagten zu Unrecht verneint. Es wird sich daher unter Bindung an die hier dargelegten Rechtsansichten über die Folgen der Nichtbekämpfung des Urteiles erster Instanz durch die Beklagte als Widerklägerin mit den Bemängelungen in der Berufung des Klägers auseinanderzusetzen und sodann über dieses Rechtsmittel neuerlich zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Auch materiellrechtlich ist aber davon auszugehen, daß die Beklagte ihrerseits kein Scheidungsbegehren gestellt hat. Damit erübrigt sich jede Erörterung darüber, ob Paragraph 61, Absatz 3, EheG entgegen seinem Wortlaut aus den in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Eherechtsänderungsgesetz einer teleologischen Reduktion in dem Sinne zu unterziehen wäre, daß die Bestimmung bloß mit einer mehr oder weitgehenden Einschränkung zu lesen wäre: "Wird die Ehe nach Paragraph 55, geschieden und hat der Beklagte die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten, der nicht selbst die Scheidung begehrt, im Urteil auszusprechen" oder "...so ist dies auf Antrag des Beklagten, der nicht selbst die Scheidung aus dem genannten Scheidungsgrund begehrt, im Urteil auszusprechen" vergleiche SZ 56/136). Das Berufungsgericht hat die formelle Antragsberechtigung und die materielle Anspruchsberechtigung der Beklagten zu Unrecht verneint. Es wird sich daher unter Bindung an die hier dargelegten Rechtsansichten über die Folgen der Nichtbekämpfung des Urteiles erster Instanz durch die Beklagte als Widerklägerin mit den Bemängelungen in der Berufung des Klägers auseinanderzusetzen und sodann über dieses Rechtsmittel neuerlich zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.