Rechtssatz RS0057193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057193
Geschäftszahl
6Ob617/87 (6Ob618/87)
Entscheidungsdatum
25.06.1987
Rechtssatz
Der Antrag nach § 61 Abs 3 EheG ist im Falle einer auf § 49 oder § 47 EheG gestützten Widerklage dem in einer solchen Klage enthaltenen Antrag auf Ausspruch nach § 60 Abs 1 EheG nach Art eines Eventualbegehrens nachgeordnet anzusehen.Der Antrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist im Falle einer auf Paragraph 49, oder Paragraph 47, EheG gestützten Widerklage dem in einer solchen Klage enthaltenen Antrag auf Ausspruch nach Paragraph 60, Absatz eins, EheG nach Art eines Eventualbegehrens nachgeordnet anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057193
Dokumentnummer
JJR_19870625_OGH0002_0060OB00617_8700000_001