Da eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, ist eine Anfechtung desselben nur aus den im § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nullität zulässig.Da eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, ist eine Anfechtung desselben nur aus den im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nullität zulässig.
Der Rechtsmittelwerber macht den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend und spricht auch davon, daß sein Vorbringen im Schriftsatz vom 6.Februar 1985 völlig außer acht gelassen worden sei, führt aber nicht weiter aus, inwiefern dadurch einer der gesetzlichen Anfechtungsgründe erfüllt sein sollte. Welche Bedeutung der Hinweis auf einen angeblichen Nachlaßwert von über S 500.000 haben soll, ist nicht erfindlich.
Sämtliche Ausführungen des Rechtsmittelwerbers beschäftigen sich mit der Frage der Auslegung des Schreibens vom 29.April 1977 und sollen offensichtlich darlegen, daß die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung offenbar gesetzwidrig sei. Dabei verkennt der Rechtsmittelwerber aber, daß der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit von jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verschieden ist (SZ 39/103; EFSlg. 42.329, 44.641; 6 Ob 604/85 uva.). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180; JBl. 1980, 380; JBl. 1982, 606, EFSlg. 44.642 uva.). Bildet eine der rechtlichen Beurteilung zugehörende Auslegungsfrage die Grundlage für eine Gesetzwidrigkeitsrüge im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG, genügt es nicht, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß jene Auslegung, die das Rekursgericht vorgenommen hat, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (EFSlg. 32.632, 35.070, 39.810, 42.330 ua.). Solche Umstände vermag aber der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen, sodaß auch der geltend gemachte Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt.Sämtliche Ausführungen des Rechtsmittelwerbers beschäftigen sich mit der Frage der Auslegung des Schreibens vom 29.April 1977 und sollen offensichtlich darlegen, daß die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung offenbar gesetzwidrig sei. Dabei verkennt der Rechtsmittelwerber aber, daß der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit von jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verschieden ist (SZ 39/103; EFSlg. 42.329, 44.641; 6 Ob 604/85 uva.). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180; JBl. 1980, 380; JBl. 1982, 606, EFSlg. 44.642 uva.). Bildet eine der rechtlichen Beurteilung zugehörende Auslegungsfrage die Grundlage für eine Gesetzwidrigkeitsrüge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, genügt es nicht, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß jene Auslegung, die das Rekursgericht vorgenommen hat, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (EFSlg. 32.632, 35.070, 39.810, 42.330 ua.). Solche Umstände vermag aber der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen, sodaß auch der geltend gemachte Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt.
Mangels gesetzlicher Anfechtungsgründe war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.