Begründung:
Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten.
Die Klägerin begehrt die Bezahlung von Lizenzgebühren in der Höhe von S 50.202,-- sA. Der Zweitbeklagte sei der Verbindlichkeit der Erstbeklagten als Solidarschuldner beigetreten. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes berief sich die Klägerin auf eine Gerichtsstandsvereinbarung.
Die Beklagten erhoben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit sowie einen Einspruch gegen den vom Erstgericht am 28.9.1994 antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl. Zur Unzuständigkeitseinrede führten sie aus, daß sich der Sitz der Erstbeklagten in ***** I***** befinde. Ihr allgemeiner Gerichtsstand befinde sich im Sprengel S*****. Ein Gerichtsstand in K***** sei nicht vereinbart worden. Der Zweitbeklagte habe seinen Wohnsitz in W*****. Er sei als Geschäftsführer der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin Konsument im Sinne des § 14 KSchG. Danach dürfe nur die Zuständigkeit eines solchen Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Beschäftigungsort des Verbrauchers liege. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt (ON 6).Die Beklagten erhoben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit sowie einen Einspruch gegen den vom Erstgericht am 28.9.1994 antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl. Zur Unzuständigkeitseinrede führten sie aus, daß sich der Sitz der Erstbeklagten in ***** I***** befinde. Ihr allgemeiner Gerichtsstand befinde sich im Sprengel S*****. Ein Gerichtsstand in K***** sei nicht vereinbart worden. Der Zweitbeklagte habe seinen Wohnsitz in W*****. Er sei als Geschäftsführer der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin Konsument im Sinne des Paragraph 14, KSchG. Danach dürfe nur die Zuständigkeit eines solchen Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Beschäftigungsort des Verbrauchers liege. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt (ON 6).
Über Aufforderung des Erstgerichtes, zu erklären, wo der Zweitbeklagte seinen Arbeitsort habe, erklärte der Rechtsvertreter der Beklagten, "daß er diesbezüglich Angaben nicht machen könne" (S.1 zu ON 10).
Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde hinsichtlich der Erstbeklagten zurückgezogen (S.2 zu ON 10).
Das Erstgericht wies die Klage in Ansehung des zweiten Beklagten wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück (P.1. in ON 11). In der Klage scheine als Zustellanschrift des Zweitbeklagten die Ortschaft ***** Ka***** auf, womit die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes S***** gegeben sei. Daß der Zweitbeklagte im Sprengel des angerufenen Gerichtes seinen Wohnort, Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der Beschäftigung habe, sei von der Klägerin nicht behauptet worden. Durch den Beitritt des Zweitbeklagten zur Zahlungsverpflichtung der Erstbeklagten sei seine Konsumenteneigenschaft nicht beseitigt worden. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei nur im Rahmen des § 14 KSchG zulässig.Das Erstgericht wies die Klage in Ansehung des zweiten Beklagten wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück (P.1. in ON 11). In der Klage scheine als Zustellanschrift des Zweitbeklagten die Ortschaft ***** Ka***** auf, womit die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes S***** gegeben sei. Daß der Zweitbeklagte im Sprengel des angerufenen Gerichtes seinen Wohnort, Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der Beschäftigung habe, sei von der Klägerin nicht behauptet worden. Durch den Beitritt des Zweitbeklagten zur Zahlungsverpflichtung der Erstbeklagten sei seine Konsumenteneigenschaft nicht beseitigt worden. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei nur im Rahmen des Paragraph 14, KSchG zulässig.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin statt und änderte den Beschluß des Erstgerichtes in seinem P.1. dahin ab, daß die Unzuständigkeitseinrede des Zweitbeklagten abgewiesen wurde. Der Unternehmensbegriff des Konsumentenschutzgesetzes sei weit gefaßt, stelle aber weder auf den Kaufmannsbegriff noch auf den des Handelsgewerbes ab. Organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft seien keine Unternehmer. Für Klagen gegen einen Verbraucher könne gemäß § 14 Abs.1 KSchG nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liege. Die Erstbeklagte habe ihren Sitz im Sprengel des Erstgerichtes. Wegen der Geschäftsführereigenschaft des Zweitbeklagten sei dessen Beschäftigungsort am Sitz der Gesellschaft anzunehmen. Das im § 14 KSchG normierte Prorogationsverbot für Klagen gegen Verbraucher habe den Zweck, eine Zuständigkeitsverschiebung nur zu solchen Gerichten zu ermöglichen, zu denen der Verbraucher eine entsprechende Nahebeziehung habe. Diese sei hier zu bejahen.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin statt und änderte den Beschluß des Erstgerichtes in seinem P.1. dahin ab, daß die Unzuständigkeitseinrede des Zweitbeklagten abgewiesen wurde. Der Unternehmensbegriff des Konsumentenschutzgesetzes sei weit gefaßt, stelle aber weder auf den Kaufmannsbegriff noch auf den des Handelsgewerbes ab. Organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft seien keine Unternehmer. Für Klagen gegen einen Verbraucher könne gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KSchG nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liege. Die Erstbeklagte habe ihren Sitz im Sprengel des Erstgerichtes. Wegen der Geschäftsführereigenschaft des Zweitbeklagten sei dessen Beschäftigungsort am Sitz der Gesellschaft anzunehmen. Das im Paragraph 14, KSchG normierte Prorogationsverbot für Klagen gegen Verbraucher habe den Zweck, eine Zuständigkeitsverschiebung nur zu solchen Gerichten zu ermöglichen, zu denen der Verbraucher eine entsprechende Nahebeziehung habe. Diese sei hier zu bejahen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Sitz einer juristischen Person für ihren Geschäftsführer als Ort der Beschäftigung anzusehen sei.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Zweitbeklagte die Abänderung der Rekursentscheidung dahin, daß dem Rekurs der Klägerin nicht stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht stattzugeben.