Rechtssatz RS0032176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032176
Entscheidungsdatum
14.02.2007
Rechtssatz
Wenn der Gläubiger einer verbürgten Schuld Unternehmer ist und beim Abschluß des Bürgschaftsvertrages einem Verbraucher gegenübersteht, mag sich dieser auch für einen Unternehmer verbürgt haben, dann liegt jedenfalls ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG vor, das den zwingenden Bestimmungen des ersten Hauptstückes des KSchG unterliegt. Eine von den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 KSchG abweichende Gerichtsstandvereinbarung kann daher nicht gültig getroffen werden.Wenn der Gläubiger einer verbürgten Schuld Unternehmer ist und beim Abschluß des Bürgschaftsvertrages einem Verbraucher gegenübersteht, mag sich dieser auch für einen Unternehmer verbürgt haben, dann liegt jedenfalls ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, KSchG vor, das den zwingenden Bestimmungen des ersten Hauptstückes des KSchG unterliegt. Eine von den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 14, KSchG abweichende Gerichtsstandvereinbarung kann daher nicht gültig getroffen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 607/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 607/91
Veröff: EvBl 1992/51 S 233 = ÖBA 1992,578 = RdW 1992,75
- 6 Ob 618/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 6 Ob 618/95
Vgl auch
- 2 Ob 178/05y
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 178/05y
Auch
- 4 Ob 108/06w
Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 108/06w
Auch; Beisatz: Ein mit einem Unternehmen geschlossener Bürgschaftsvertrag ist ein Verbrauchergeschäft iSd KSchG, wenn der Bürge Verbraucher ist; auf die Natur des gesicherten Geschäfts kommt es nicht an. (T1); Veröff: SZ 2006/116
- 7 Ob 266/06b
Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 266/06b
Auch; nur: Wenn der Gläubiger einer verbürgten Schuld Unternehmer ist und beim Abschluß des Bürgschaftsvertrages einem Verbraucher gegenübersteht, mag sich dieser auch für einen Unternehmer verbürgt haben, dann liegt jedenfalls ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG vor, das den zwingenden Bestimmungen des ersten Hauptstückes des KSchG unterliegt. (T2); Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/26
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032176
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0060OB00607_9100000_001