Der Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Er richtet sich seinem Antrag nach lediglich gegen die den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Punkt 2. bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes. Gegen solche Entscheidungen kann gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur für den Fall offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit Revisionsrekurs erhoben werden.Er richtet sich seinem Antrag nach lediglich gegen die den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Punkt 2. bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes. Gegen solche Entscheidungen kann gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur für den Fall offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit Revisionsrekurs erhoben werden.
Als Nichtigkeit macht die Mutter geltend, das Rekursgericht hätte sich nicht über die Widersprüche des vom Erstgericht eingeholten Gutachtens mit dem von ihr vorgelegten hinwegsetzen dürfen, sondern hätte für eine weitere Begutachtung Sorge tragen müssen.
Es braucht nicht erst auf den Beweiswert vom Rechtsmittelwerber selbst aufgetragener Gutachten eingegangen werden; die übergehung eines solchen Privatgutachtens, das erst nach Entscheidung erster Instanz vorgelegt wurde und vom Rekursgericht gemäß § 10 AußStrG zu berücksichtigen war, könnte möglicherweise einen Verfahrensmangel, nicht aber eine Nichtigkeit begründen (EFSlg. 21.368). Das gilt umso mehr, als auch das übrige Vorbringen in dem nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilenden Revisionsrekurs keinen zulässigen Rechtsmittelgrund aufzeigt. Da bei einer am Einzelfall orientierten Entscheidung wie der Besuchsrechtsregelung nach § 148 ABGB der Vorwurf, daß nicht alle Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigt wurden, die im § 16 Abs 1 AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herstellen kann (EFSlg. 42.334 uva), kann aus der Behauptung, das Kind wünsche selbst die häufigen Besuche des Vaters nicht und gerate in einen 'überforderungsstress', wenn es 'tatsächlich noch zweimal in der Woche und 14tägig den Besuch beim Vater absolvieren müsse', keine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung abgeleitet werden, zumal die Vorinstanzen dem Vater - entgegen dem vorgelegten Gutachten und den Ausführungen im Rechtsmittel - während der Woche ohnehin ein Besuchsrecht nur einmal zugebilligt haben.Es braucht nicht erst auf den Beweiswert vom Rechtsmittelwerber selbst aufgetragener Gutachten eingegangen werden; die übergehung eines solchen Privatgutachtens, das erst nach Entscheidung erster Instanz vorgelegt wurde und vom Rekursgericht gemäß Paragraph 10, AußStrG zu berücksichtigen war, könnte möglicherweise einen Verfahrensmangel, nicht aber eine Nichtigkeit begründen (EFSlg. 21.368). Das gilt umso mehr, als auch das übrige Vorbringen in dem nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden Revisionsrekurs keinen zulässigen Rechtsmittelgrund aufzeigt. Da bei einer am Einzelfall orientierten Entscheidung wie der Besuchsrechtsregelung nach Paragraph 148, ABGB der Vorwurf, daß nicht alle Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigt wurden, die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herstellen kann (EFSlg. 42.334 uva), kann aus der Behauptung, das Kind wünsche selbst die häufigen Besuche des Vaters nicht und gerate in einen 'überforderungsstress', wenn es 'tatsächlich noch zweimal in der Woche und 14tägig den Besuch beim Vater absolvieren müsse', keine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung abgeleitet werden, zumal die Vorinstanzen dem Vater - entgegen dem vorgelegten Gutachten und den Ausführungen im Rechtsmittel - während der Woche ohnehin ein Besuchsrecht nur einmal zugebilligt haben.
Da keiner der im § 16 Abs 1 AußStrG genanntenDa keiner der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten
Anfechtungsgründe dargelegt wurde, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.