Rechtssatz RS0006770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006770
Geschäftszahl
4Ob537/73; 6Ob619/85
Entscheidungsdatum
11.07.1985
Norm
AußStrG §10 A
AußStrG §16 BII3b
AußStrG §16 BII3c
Rechtssatz
Die Übergehung eines Sachverständigengutachtens, das nach der Entscheidung der ersten Instanz vorgelegt wurde und vom Rekursgericht gemäß § 10 AußStrG zu berücksichtigen war, könnte allenfalls enen Verfahrensmangel, nicht aber einen Nichtigkeitsgrund darstellen (§ 477 ZPO).Die Übergehung eines Sachverständigengutachtens, das nach der Entscheidung der ersten Instanz vorgelegt wurde und vom Rekursgericht gemäß Paragraph 10, AußStrG zu berücksichtigen war, könnte allenfalls enen Verfahrensmangel, nicht aber einen Nichtigkeitsgrund darstellen (Paragraph 477, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006770
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0040OB00537_7300000_001