Der Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Das nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilende Rechtsmittel (SZ 44/180 uva) läßt nicht erkennen, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit im Sinne der genannten Gesetzesstelle gelegen sein soll. Die Mutter beschränkt sich - abgesehen von Beschwerden gegen Hinweise des Rekursgerichtes über ihre persönlichen Beziehungen zu Angehörigen, vor allem zu ihrer Mutter - auf die Behauptung, sie habe schon im Rekurs an die zweite Instanz vorgebracht, daß der Minderjährige an den beiden Tagen (2.11.1985 und 4.1.1986), an welchen der Vater das Besuchsrecht nicht habe ausüben können und weshalb auch die Beugestrafe verhängt worden sei, erkrankt gewesen sei und zum Beweis dieser Erkrankung auch ärztliche Atteste vorgelegt werden könnten.Das nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilende Rechtsmittel (SZ 44/180 uva) läßt nicht erkennen, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit im Sinne der genannten Gesetzesstelle gelegen sein soll. Die Mutter beschränkt sich - abgesehen von Beschwerden gegen Hinweise des Rekursgerichtes über ihre persönlichen Beziehungen zu Angehörigen, vor allem zu ihrer Mutter - auf die Behauptung, sie habe schon im Rekurs an die zweite Instanz vorgebracht, daß der Minderjährige an den beiden Tagen (2.11.1985 und 4.1.1986), an welchen der Vater das Besuchsrecht nicht habe ausüben können und weshalb auch die Beugestrafe verhängt worden sei, erkrankt gewesen sei und zum Beweis dieser Erkrankung auch ärztliche Atteste vorgelegt werden könnten.
Solches hat die Mutter dort nicht vorgebracht, sondern sich nur dahin geäußert, sie habe den Vater vor zwei Monaten mehrmals gebeten, das Kind in der Wohnung zu besuchen, weil es krank gewesen sei und Schulprobleme gehabt habe. Das Vorbringen stellt sich somit als Neuerung dar, die bei nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmitteln nicht zulässig sind (EFSlg. 47.205 uva). Im übrigen käme, da die Mutter Verfahrensmängel vom Gewichte einer Nullität nicht behauptet hat, ohnedies nur offenbare Gesetzwidrigkeit als zulässiger Anfechtungsgrund in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 44/180; zuletzt 7 Ob 656/85 uva) kann dem Gericht eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung oder Ablehnung einer Maßnahme nach § 19 Abs 1 AußStrG im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht unterlaufen. Überdies hat die Mutter das Rechtsmittel jedenfalls auch verspätet erhoben. Der angefochtene Beschluß war der Mutter bereits am 9.4.1986 durch Hinterlegung zugestellt worden, das am 26.5.1986 von ihr verfaßte Rechtsmittel ist aber erst am 28.5.1986 beim Erstgericht eingelangt. Wenn auch nicht genau feststeht, wann die Mutter das Rechtsmittel zur Post gab, so ergibt sich doch aus der Datierung des Schriftsatzes, daß dies jedenfalls nicht vor dem 26.5.1986 erfolgt sein kann. Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es dem Ermessen des Rekursgerichtes überlassen, auch nach Verstreichen der 14-tätigen Frist auf überreichte Rechtsmittel Bedacht zu nehmen, sofern sich die getroffene Verfügung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Als Dritter ist jede vom Rekurswerber verschiedene Person, die am Verfahren beteiligt ist, anzusehen (EFSlg. 47.091 ua). Dritter ist nach der Verfahrenslage daher jedenfalls der besuchsberechtigte Vater. Da auch eine mit einem Erfolg eines Rechtsmittels verbundene Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung des Dritten einen Nachteil im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG bildet und der Vater durch die bekämpfte Verfügung bereits das Recht auf Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung seines Besuchsrechts erlangt hat, läßt sich der erstinstanzliche Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für ihn abändern (EFSlg. 44.547). Das Rechtsmittel der Mutter war deshalb zurückzuweisen.Solches hat die Mutter dort nicht vorgebracht, sondern sich nur dahin geäußert, sie habe den Vater vor zwei Monaten mehrmals gebeten, das Kind in der Wohnung zu besuchen, weil es krank gewesen sei und Schulprobleme gehabt habe. Das Vorbringen stellt sich somit als Neuerung dar, die bei nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden Rechtsmitteln nicht zulässig sind (EFSlg. 47.205 uva). Im übrigen käme, da die Mutter Verfahrensmängel vom Gewichte einer Nullität nicht behauptet hat, ohnedies nur offenbare Gesetzwidrigkeit als zulässiger Anfechtungsgrund in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 44/180; zuletzt 7 Ob 656/85 uva) kann dem Gericht eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung oder Ablehnung einer Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht unterlaufen. Überdies hat die Mutter das Rechtsmittel jedenfalls auch verspätet erhoben. Der angefochtene Beschluß war der Mutter bereits am 9.4.1986 durch Hinterlegung zugestellt worden, das am 26.5.1986 von ihr verfaßte Rechtsmittel ist aber erst am 28.5.1986 beim Erstgericht eingelangt. Wenn auch nicht genau feststeht, wann die Mutter das Rechtsmittel zur Post gab, so ergibt sich doch aus der Datierung des Schriftsatzes, daß dies jedenfalls nicht vor dem 26.5.1986 erfolgt sein kann. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bleibt es dem Ermessen des Rekursgerichtes überlassen, auch nach Verstreichen der 14-tätigen Frist auf überreichte Rechtsmittel Bedacht zu nehmen, sofern sich die getroffene Verfügung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Als Dritter ist jede vom Rekurswerber verschiedene Person, die am Verfahren beteiligt ist, anzusehen (EFSlg. 47.091 ua). Dritter ist nach der Verfahrenslage daher jedenfalls der besuchsberechtigte Vater. Da auch eine mit einem Erfolg eines Rechtsmittels verbundene Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung des Dritten einen Nachteil im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bildet und der Vater durch die bekämpfte Verfügung bereits das Recht auf Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung seines Besuchsrechts erlangt hat, läßt sich der erstinstanzliche Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für ihn abändern (EFSlg. 44.547). Das Rechtsmittel der Mutter war deshalb zurückzuweisen.