Der außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe ist nicht zulässig.
Auf den vorliegenden Fall ist gemäß Art XXXII § 10 AußStr-BegleitG noch § 10 AnerbenG idF vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, weil die Verlassenschaftssache bereits am 28. 11. 2003 bei Gericht anhängig gemacht wurde. Die Bestimmung des § 10 Abs 1 AnerbenG idF Art XVI AußStr-BegleitG, die vor der Entscheidung über die Zuweisung eines Erbhofs und über Abfindungsansprüche eine mündliche Verhandlung vorsieht, ist auf den vorliegenden Sachverhalt daher noch nicht anzuwenden.Auf den vorliegenden Fall ist gemäß Artikel römisch 32 , Paragraph 10, AußStr-BegleitG noch Paragraph 10, AnerbenG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden, weil die Verlassenschaftssache bereits am 28. 11. 2003 bei Gericht anhängig gemacht wurde. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AnerbenG in der Fassung Artikel römisch sechzehn, AußStr-BegleitG, die vor der Entscheidung über die Zuweisung eines Erbhofs und über Abfindungsansprüche eine mündliche Verhandlung vorsieht, ist auf den vorliegenden Sachverhalt daher noch nicht anzuwenden.
Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Osinger gegen Österreich (Beschwerde Nr 54.645/00, ÖJZ 2006/6 [MRK]) vor der Entscheidung über die Qualifikation eines Hofs als Erbhof unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK eine mündliche Verhandlung für erforderlich angesehen hat. Von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch in mehrfacher Hinsicht: Die Revisionsrekurswerberin erklärte gegenüber dem Gerichtskommissär ausdrücklich, mit den beiden Sachverständigen einverstanden zu sein (ON 90a), worauf ihr dieser für ihre Kooperationsbereitschaft dankte (ON 91). Die Revisionsrekurswerberin hatte im Verfahren zudem die Möglichkeit, sich zum Gutachten der Sachverständigen zu äußern und hat zu diesem Zweck auch mehrere Schriftsätze erstattet (ON 107, 111 und 121). Auf die zunächst beantragte mündliche Erörterung des Gutachtens hat die Revisionsrekurswerberin in ihrer dritten Äußerung ausdrücklich verzichtet, was sie damit begründete, dass sich aus den Gutachtensergänzungen keine Bereitschaft der Sachverständigen ergebe, alternative Betriebsarten zu bewerten (AS 439).Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Osinger gegen Österreich (Beschwerde Nr 54.645/00, ÖJZ 2006/6 [MRK]) vor der Entscheidung über die Qualifikation eines Hofs als Erbhof unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK eine mündliche Verhandlung für erforderlich angesehen hat. Von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch in mehrfacher Hinsicht: Die Revisionsrekurswerberin erklärte gegenüber dem Gerichtskommissär ausdrücklich, mit den beiden Sachverständigen einverstanden zu sein (ON 90a), worauf ihr dieser für ihre Kooperationsbereitschaft dankte (ON 91). Die Revisionsrekurswerberin hatte im Verfahren zudem die Möglichkeit, sich zum Gutachten der Sachverständigen zu äußern und hat zu diesem Zweck auch mehrere Schriftsätze erstattet (ON 107, 111 und 121). Auf die zunächst beantragte mündliche Erörterung des Gutachtens hat die Revisionsrekurswerberin in ihrer dritten Äußerung ausdrücklich verzichtet, was sie damit begründete, dass sich aus den Gutachtensergänzungen keine Bereitschaft der Sachverständigen ergebe, alternative Betriebsarten zu bewerten (AS 439).
Bei dieser Sachlage stellt das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung über die Erbhofeigenschaft aber keinen relevanten Verfahrensfehler dar.
Dazu kommt, dass auf das vorliegende Verfahren zwar noch nicht die Neufassung des § 10 Abs 1 AnerbenG durch Art XVI AußStr-BegleitG, wohl aber die Bestimmungen des AußStrG BGBl I 2003/111 über das Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind, kommt es hiefür doch nur darauf an, ob das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt (§ 203 Abs 7 AußStrG). Nach § 52 Abs 1 AußStrG ist nunmehr ausdrücklich auch im Rekursverfahren eine mündliche Verhandlung möglich. Eine derartige mündliche Verhandlung hat die Revisionsrekurswerberin im Rekursverfahren jedoch nicht beantragt. Dem Einwand der Revisionsrekurswerberin, die Sachverständigen seien nicht durch das Gericht, sondern vom Gerichtskommissär bestellt worden, ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich die Revisionsrekurswerberin - wie ausgeführt - im Verfahren erster Instanz mit der Person der bestellten Sachverständigen ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Dazu kommt, dass das Gutachten und die Ergänzungsgutachten der beiden Sachverständigen zum Gerichtsakt genommen wurden und im Verfahren eingehend erörtert wurden. Dadurch wurden diese Gutachten aber jedenfalls zum bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigenden Aktenbestandteil. Die Auffassung der Revisionsrekurswerberin, die Unterlassung der Fassung eines ausdrücklichen Bestellungsbeschlusses durch das Gericht stelle eine „absolute Nichtigkeit" dar, die zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führe, verkennt, dass das AußStrG eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur mehr in Fällen des § 56 Abs 1 AußStrG zwingend vorsieht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch evident nicht erfüllt. In allen anderen Fällen ist eine Aufhebung nur mehr vorgesehen, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten wesentlich verringert würden (§ 57 AußStrG). Inwiefern diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ist dem Revisionsrekurs auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Im Übrigen kann nach § 58 Abs 1 AußStrG selbst bei einem - hier nicht vorliegenden - Gehörverstoß der angefochtene Beschluss bestätigt werden, wenn er sich auch bei Zugrundelegung des Rekursvorbringens im Ergebnis als zutreffend erweist. Die übrigen Revisionsrekursausführungen betreffen ganz überwiegend Fragen der Beweiswürdigung, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können. Soweit die Rechtsrüge nicht von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.Dazu kommt, dass auf das vorliegende Verfahren zwar noch nicht die Neufassung des Paragraph 10, Absatz eins, AnerbenG durch Artikel römisch sechzehn, AußStr-BegleitG, wohl aber die Bestimmungen des AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 über das Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind, kommt es hiefür doch nur darauf an, ob das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG). Nach Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG ist nunmehr ausdrücklich auch im Rekursverfahren eine mündliche Verhandlung möglich. Eine derartige mündliche Verhandlung hat die Revisionsrekurswerberin im Rekursverfahren jedoch nicht beantragt. Dem Einwand der Revisionsrekurswerberin, die Sachverständigen seien nicht durch das Gericht, sondern vom Gerichtskommissär bestellt worden, ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich die Revisionsrekurswerberin - wie ausgeführt - im Verfahren erster Instanz mit der Person der bestellten Sachverständigen ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Dazu kommt, dass das Gutachten und die Ergänzungsgutachten der beiden Sachverständigen zum Gerichtsakt genommen wurden und im Verfahren eingehend erörtert wurden. Dadurch wurden diese Gutachten aber jedenfalls zum bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigenden Aktenbestandteil. Die Auffassung der Revisionsrekurswerberin, die Unterlassung der Fassung eines ausdrücklichen Bestellungsbeschlusses durch das Gericht stelle eine „absolute Nichtigkeit" dar, die zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führe, verkennt, dass das AußStrG eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur mehr in Fällen des Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG zwingend vorsieht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch evident nicht erfüllt. In allen anderen Fällen ist eine Aufhebung nur mehr vorgesehen, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten wesentlich verringert würden (Paragraph 57, AußStrG). Inwiefern diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ist dem Revisionsrekurs auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Im Übrigen kann nach Paragraph 58, Absatz eins, AußStrG selbst bei einem - hier nicht vorliegenden - Gehörverstoß der angefochtene Beschluss bestätigt werden, wenn er sich auch bei Zugrundelegung des Rekursvorbringens im Ergebnis als zutreffend erweist. Die übrigen Revisionsrekursausführungen betreffen ganz überwiegend Fragen der Beweiswürdigung, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können. Soweit die Rechtsrüge nicht von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Zusammenfassend bringt die Revisionsrekurswerberin sohin keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt die Revisionsrekurswerberin sohin keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.