Rechtssatz RS0123714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123714
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 10 Abs 1 AnerbenG idF Art XVI AußStr-BegleitG (BGBl I 112/2003), die vor der Entscheidung über die Zuweisung eines Erbhofs und über Abfindungsansprüche eine mündliche Verhandlung vorsieht, ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten (Art XXXII § 10 AußStr-BegleitG).Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AnerbenG in der Fassung Artikel römisch sechzehn, AußStr-BegleitG Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2003,), die vor der Entscheidung über die Zuweisung eines Erbhofs und über Abfindungsansprüche eine mündliche Verhandlung vorsieht, ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten (Artikel römisch 32 , Paragraph 10, AußStr-BegleitG).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 62/08y
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 62/08y
Beisatz: Hier: Die Bestimmung war noch nicht anzuwenden, überdies lag Verzicht auf mündliche Gutachtensergänzung vor. Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Osinger gegen Österreich (Beschwerde Nr 54.645/00, ÖJZ 2006/6 [MRK]), wonach vor der Entscheidung über die Qualifikation eines Hofs als Erbhof unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK eine mündliche Verhandlung erforderlich ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123714
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20080508_OGH0002_0060OB00062_08Y0000_001