Begründung:
Der ältere der beiden pflegebefohlenen Brüder ist 11 Jahre, der jüngere 10 Jahre alt. Sie leben in der Obsorge der Mutter in der Steiermark. Sie erwarben gemeinsam mit ihrer Mutter die österreichische Staatsangehörigkeit. Der außereheliche Vater lebt in Berlin. Er hatte seinerzeit vor dem Rat der Stadt Frankfurt/Oder jeweils seine Vaterschaft zu den beiden Kindern anerkannt und sich zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Diese Zahlungspflichten wurden durch die Rechtsmittelentscheidung vom 12. Februar 1990 (ON 13) für die Zeit ab 1. August 1989 mit 1.300 S monatlich je Kind neu festgesetzt. Der außereheliche Vater ist seit Sommer 1988 arbeitslos. Ihm steht seit 1. Januar 1991 Arbeitslosenhilfe in der wöchentlichen Höhe von 340 DM zu. Er ist für seinen 1970 geborenen Sohn aus erster Ehe sowie für seine 1984 geborene Tochter aus zweiter Ehe sorgepflichtig.
Die beiden in Österreich bei ihrer Mutter wohnhaften Kinder beantragten die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf die titelmäßige Verpflichtung ihres Vaters gemäß § 3, § 4 Z 1 UVG. Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 4 Z 1 UVG führten die Antragsteller lediglich aus, die Exekutionsführung scheine aussichtslos, "weil der Unterhaltsschuldner in der BRD wohnhaft ist und eine Exekution äußerst langwierig ist".Die beiden in Österreich bei ihrer Mutter wohnhaften Kinder beantragten die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf die titelmäßige Verpflichtung ihres Vaters gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4, Ziffer eins, UVG. Zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG führten die Antragsteller lediglich aus, die Exekutionsführung scheine aussichtslos, "weil der Unterhaltsschuldner in der BRD wohnhaft ist und eine Exekution äußerst langwierig ist".
Das Pflegschaftsgericht beschloß antragsgemäß die Gewährung der Vorschüsse in der Höhe der monatlichen Titelverpflichtung für die Zeit vom 1. März 1991 bis 28. Februar 1994.
Das Rekursgericht änderte in Stattgebung eines vom Unterhaltsschuldner erhobenen Rekurses die erstinstanzlichen Beschlüsse im Sinne einer Abweisung der Anträge auf Vorschußgewährung ab. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht folgte im Anschluß an die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 648/90 (= NRsp 1991/49), 8 Ob 627/90 und 7 Ob 646, 647/90 (= RZ 1991/23) der Auslegung, daß § 4 Z 1 UVG mit der Wendung "besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist" keine gesetzliche Vermutung dafür darstelle, daß in diesen Fällen die Exekutionsführung aussichtslos scheine, sondern daß im Einzelfall die Erfolgsaussichten einer Exekution im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsschuldners nach den jeweiligen zwischenstaatlichen vertraglichen Grundlagen und den Erfahrungen über die Behördenpraxis abzuschätzen seien. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bestünden geordnete Rechtshilfebeziehungen.Das Rekursgericht folgte im Anschluß an die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 648/90 (= NRsp 1991/49), 8 Ob 627/90 und 7 Ob 646, 647/90 (= RZ 1991/23) der Auslegung, daß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG mit der Wendung "besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist" keine gesetzliche Vermutung dafür darstelle, daß in diesen Fällen die Exekutionsführung aussichtslos scheine, sondern daß im Einzelfall die Erfolgsaussichten einer Exekution im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsschuldners nach den jeweiligen zwischenstaatlichen vertraglichen Grundlagen und den Erfahrungen über die Behördenpraxis abzuschätzen seien. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bestünden geordnete Rechtshilfebeziehungen.