Die Revision des Beklagten aus dem nicht ausdrücklich geltend gemachten Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung, hilfsweise auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, richtet sich gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung.Die Revision des Beklagten aus dem nicht ausdrücklich geltend gemachten Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung, hilfsweise auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, richtet sich gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung.
Es ergibt sich daher, daß die vom Gericht zweiter Instanz ausdrücklich ausgesprochene Abänderung des Ersturteiles durch Abweisung des alternativ auf Zahlung des Betrages von US-Dollar 225.000,-- in Deutschen Mark gestellten Begehrens mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
Im übrigen stellen beide Parteien wechselseitig den Antrag, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind ohne weitere Aussprüche des Berufungsgerichtes zulässig, weil bei einem auf eine Geldsumme in fremder Währung lautenden Klagebegehren eine Bewertung des Streitgegenstandes nicht zu erfolgen hat. Der für die Zulässigkeit der Revision maßgebliche Streitwert ist vielmehr nach dem Devisenmittelkurs des Tages zu ermitteln, an dem die Berufungsentscheidung ergangen ist (SZ 56/76 ua). Laut Ausgabe der Wiener Zeitung vom 22. Oktober 1986 betrug der Devisenmittelkurs New York für US-Dollar am 21. Oktober 1986 14,017 für eine Währungseinheit. Der für die Revision maßgebliche Streitwert liegt daher sowohl im bestätigenden als auch im abändernden Bereich über S 300.000,--.
Mit ihrer Mängelrüge ist die Klägerin auf die zwischenzeitig erfolgte Berichtigung des Berufungsurteiles zu verheisen. Da sie im übrigen nur die Urteilsfassung im bestätigenden Bereich bekämpft, der Beklagte sich aber gegen die Bestätigung im gesamten Umfang wendet, ist vorerst auf seine Revision einzugehen:
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, er habe die Überweisung mißbräuchlich vorgenommen (daß sie ohne jeglichen Rechtsgrund erfolgt sei, hat lediglich das Erstgericht ausgeführt), sei durch die Tatsachenfeststellungen nicht gedeckt. Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil nach den ausdrücklichen Feststellungen der Beklagte die gesamten Transaktionen schon lange vor Beginn der Betriebsferien der T*** zu Weihnachten 1983 geplant und zu diesem Zweck auch die M*** gegründet und bei der
C***-B*** in Wien ein Konto eröffnet hat. Nur auf
diese Weise konnte es ihm gelingen, hinter dem Rücken des allein verfügungsberechtigten Präsidenten der T*** Gelder der Klägerin im Umweg über deren Tochtergesellschaft und die M*** in seine unmittelbare Verfügungsgewalt zu bringen. Deutlicher kann ein deliktisches Vorgehen in krimineller Absicht wohl nicht mehr festgestellt werden, weshalb die vom Beklagten gerügten Feststellungsmängel nicht gegeben sind.
Im übrigen enthält die Rechtsrüge des Beklagten nur mehr Ausführungen zur mangelnden Berechtigung des von der Klägerin angeblich gestellten und vom Berufungsgericht auch als solches behandelten Begehrens auf Effektivzahlung in einer fremden Währung. Insoweit deckt sich diese Anfechtung im Gegenstand mit jener der Klägerin, die dazu lediglich den gegenteiligen Standpunkt vertritt, indem sie darauf verweist, daß sie mit der "Modifizierung" ihres Klagebegehrens am 5. Juli (richtig: 7. November) 1984 keineswegs beantragt habe, die Forderung müsse effektiv in einer bestimmten Fremdwährung bezahlt werden; vielmehr habe sie aus dem Titel des Schadenersatzes Geld schlechthin begehrt und sich nicht auf eine bestimmte Währung fes$-egen wollen. Erforderlichenfalls hole sie diese Erklärung im Revisionsstadium nach. Es empfiehlt sich daher in diesem Punkt die gemeinsame Behandlung beider Revisionen. Zunächst hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die Klägerin mit der vorliegenden Klage gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch wegen einer außervertraglichen, rein deliktischen Handlung geltend macht, und dem im Hinblick auf die Devisenausländereigenschaft der beiden Parteien in Österreich keine devisenrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob das Begehren der Klägerin allerdings als Naturalersatzforderung zu qualifizieren ist, erscheint zumindest fraglich, weil ihr durch die Vorgangsweise des Beklagten sogenanntes Buchgeld entzogen worden ist, welches zwar die wirtschaftliche Funktion von Bargeld hat, aber nicht Bargeld ist. Buchgeld ist nämlich wegen der Zwischenschaltung eines weiteren Schuldners (z.B. der Bank) nicht sofort verfügbar (Koziol-Welser, Grundriß7, I, 200; JBl 1979, 650). Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind gemäß § 48 Abs 1 erster Satz IPR-Gesetz nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (die Ausnahmsanknüpfung des § 48 Abs 1 zweiter Satz IPR-Gesetz kommt nach dem festgestellten Sachverhalt schon deshalb nicht in Betracht, weil daraus für die Beteiligten keinerlei stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates (als zum Recht des Handlungsortes) ableitbar wäre. Maßgeblich ist danach das Recht jenes Ortes, an dem nach Anscheinsbeurteilung das die Rechtsgutverletzung unmittelbar auslösende Ereignis stattgefunden hat (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 48 IPR-Gesetz; derselbe in ÖJZ 1981, 477). Das ist im vorliegenden Fall das Recht des amerikanischen Bundesstaates Virginia, weil von dort aus der Beklagte das die Rechtsgutverletzung auslösende codierte Telex an die A*** B*** Zürich aufgegeben hat. Nach diesem Recht wäre daher auch die Frage zu beurteilen, ob der Klägerin ein Ersatzanspruch auf Effektivzahlung in einer bestimmten Fremdwährung überhaupt zusteht oder nicht bzw. anders ausgedrückt, "wo und in welcher Währung zu zahlen und wohin die Zahlung zu übermachen ist" (vgl. SZ 26/117). Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung ist somit im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil sie mit einer einzigen Ausnahme nur Schadenersatzansprüche betroffen hat, die nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen waren, zumal sie Verkehrsunfälle mit klagenden Ausländern betraf, die sich im Inland ereignet hatten (SZ 44/42; ZVR 1974/64, 167 und 220; RZ 1979/24; ZVR 1982/73 u.a.). Die erwähnte Ausnahme hatte einen Verkehrsunfall in der CSSR zum Gegenstand und dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß im Hinblick auf das zur Beurteilung der Schadenersatzansprüche anzuwendende tschechoslowakische Recht der von der Klägerin geforderte Ersatzbetrag in Schillingen auf der Grundlage der ausländischen Währung zu ermitteln sei, deren Beträge somit die Verrechnungsgrundlage bildeten (SZ 47/10). Diese Entscheidung ist allerdings von Schwimann (in ÖJZ 1981, 481) kritisiert worden. Auf diese Frage braucht aber im vorliegenden Fall nicht mehr näher eingegangen zu werden, weil die Klägerin im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes und des Beklagten zutreffend darauf verweist, daß sie ein Begehren auf Effektivzahlung in einer Fremdwährung gar nicht gestellt hat. Sie hat nämlich durch ihr ursprüngliches Begehren auf Zahlung einer US-Dollar-Summe zum jeweiligen Tageskurs eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es ihr um die Zahlung eines entsprechenden Schillingbetrages zu tun ist. Wenn sie in der Folge dann ihr Begehren ersichtlich unter dem Eindruck der Kenntnisnahme von zwei verschiedenen Fremdwährungskonten des Beklagten bei der C***-B*** in Wien auf Zahlung "in US-Dollar oder Deutsche Mark" modifizierte, so ist damit unter diesen Umständen noch nicht ausdrücklich die Effektivzahlung in der einen oder anderen Fremdwährung begehrt worden. Diese Frage blieb vielmehr zumindest offen und hätte einer Erörterung gemäß § 182 ZPO bedurft. Im übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Kläger zum Ausdruck brachte, daß es ihm nicht um die Bezahlung einer bestimmten Valuta, sondern um die Leistung eines Geldbetrages schlechthin zu tun ist, das Gericht den Urteilsspruch von Amts wegen dem maßgeblichen Währungsrecht anzupassen (SZ 26/117; ZVR 1974/220; 1 Ob 553/80). Die Abgabe der Erklärung, sich nicht auf eine bestimmte Währung festlegen zu wollen, kann trotz des Neuerungsverbotes auch noch im Rechtsmittelverfahren abgegeben werden (SZ 26/117 mwN). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar, offensichtlich von der unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend, sie könne sonst nicht auf die Fremdwährungskonten des Beklagten bei der C***-B*** greifen, die Zahlung in US-Dollar oderIm übrigen enthält die Rechtsrüge des Beklagten nur mehr Ausführungen zur mangelnden Berechtigung des von der Klägerin angeblich gestellten und vom Berufungsgericht auch als solches behandelten Begehrens auf Effektivzahlung in einer fremden Währung. Insoweit deckt sich diese Anfechtung im Gegenstand mit jener der Klägerin, die dazu lediglich den gegenteiligen Standpunkt vertritt, indem sie darauf verweist, daß sie mit der "Modifizierung" ihres Klagebegehrens am 5. Juli (richtig: 7. November) 1984 keineswegs beantragt habe, die Forderung müsse effektiv in einer bestimmten Fremdwährung bezahlt werden; vielmehr habe sie aus dem Titel des Schadenersatzes Geld schlechthin begehrt und sich nicht auf eine bestimmte Währung fes$-egen wollen. Erforderlichenfalls hole sie diese Erklärung im Revisionsstadium nach. Es empfiehlt sich daher in diesem Punkt die gemeinsame Behandlung beider Revisionen. Zunächst hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die Klägerin mit der vorliegenden Klage gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch wegen einer außervertraglichen, rein deliktischen Handlung geltend macht, und dem im Hinblick auf die Devisenausländereigenschaft der beiden Parteien in Österreich keine devisenrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob das Begehren der Klägerin allerdings als Naturalersatzforderung zu qualifizieren ist, erscheint zumindest fraglich, weil ihr durch die Vorgangsweise des Beklagten sogenanntes Buchgeld entzogen worden ist, welches zwar die wirtschaftliche Funktion von Bargeld hat, aber nicht Bargeld ist. Buchgeld ist nämlich wegen der Zwischenschaltung eines weiteren Schuldners (z.B. der Bank) nicht sofort verfügbar (Koziol-Welser, Grundriß7, römisch eins, 200; JBl 1979, 650). Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind gemäß Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz IPR-Gesetz nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (die Ausnahmsanknüpfung des Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz IPR-Gesetz kommt nach dem festgestellten Sachverhalt schon deshalb nicht in Betracht, weil daraus für die Beteiligten keinerlei stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates (als zum Recht des Handlungsortes) ableitbar wäre. Maßgeblich ist danach das Recht jenes Ortes, an dem nach Anscheinsbeurteilung das die Rechtsgutverletzung unmittelbar auslösende Ereignis stattgefunden hat (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 48, IPR-Gesetz; derselbe in ÖJZ 1981, 477). Das ist im vorliegenden Fall das Recht des amerikanischen Bundesstaates Virginia, weil von dort aus der Beklagte das die Rechtsgutverletzung auslösende codierte Telex an die A*** B*** Zürich aufgegeben hat. Nach diesem Recht wäre daher auch die Frage zu beurteilen, ob der Klägerin ein Ersatzanspruch auf Effektivzahlung in einer bestimmten Fremdwährung überhaupt zusteht oder nicht bzw. anders ausgedrückt, "wo und in welcher Währung zu zahlen und wohin die Zahlung zu übermachen ist" vergleiche SZ 26/117). Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung ist somit im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil sie mit einer einzigen Ausnahme nur Schadenersatzansprüche betroffen hat, die nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen waren, zumal sie Verkehrsunfälle mit klagenden Ausländern betraf, die sich im Inland ereignet hatten (SZ 44/42; ZVR 1974/64, 167 und 220; RZ 1979/24; ZVR 1982/73 u.a.). Die erwähnte Ausnahme hatte einen Verkehrsunfall in der CSSR zum Gegenstand und dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß im Hinblick auf das zur Beurteilung der Schadenersatzansprüche anzuwendende tschechoslowakische Recht der von der Klägerin geforderte Ersatzbetrag in Schillingen auf der Grundlage der ausländischen Währung zu ermitteln sei, deren Beträge somit die Verrechnungsgrundlage bildeten (SZ 47/10). Diese Entscheidung ist allerdings von Schwimann (in ÖJZ 1981, 481) kritisiert worden. Auf diese Frage braucht aber im vorliegenden Fall nicht mehr näher eingegangen zu werden, weil die Klägerin im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes und des Beklagten zutreffend darauf verweist, daß sie ein Begehren auf Effektivzahlung in einer Fremdwährung gar nicht gestellt hat. Sie hat nämlich durch ihr ursprüngliches Begehren auf Zahlung einer US-Dollar-Summe zum jeweiligen Tageskurs eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es ihr um die Zahlung eines entsprechenden Schillingbetrages zu tun ist. Wenn sie in der Folge dann ihr Begehren ersichtlich unter dem Eindruck der Kenntnisnahme von zwei verschiedenen Fremdwährungskonten des Beklagten bei der C***-B*** in Wien auf Zahlung "in US-Dollar oder Deutsche Mark" modifizierte, so ist damit unter diesen Umständen noch nicht ausdrücklich die Effektivzahlung in der einen oder anderen Fremdwährung begehrt worden. Diese Frage blieb vielmehr zumindest offen und hätte einer Erörterung gemäß Paragraph 182, ZPO bedurft. Im übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Kläger zum Ausdruck brachte, daß es ihm nicht um die Bezahlung einer bestimmten Valuta, sondern um die Leistung eines Geldbetrages schlechthin zu tun ist, das Gericht den Urteilsspruch von Amts wegen dem maßgeblichen Währungsrecht anzupassen (SZ 26/117; ZVR 1974/220; 1 Ob 553/80). Die Abgabe der Erklärung, sich nicht auf eine bestimmte Währung festlegen zu wollen, kann trotz des Neuerungsverbotes auch noch im Rechtsmittelverfahren abgegeben werden (SZ 26/117 mwN). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar, offensichtlich von der unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend, sie könne sonst nicht auf die Fremdwährungskonten des Beklagten bei der C***-B*** greifen, die Zahlung in US-Dollar oder
Deutschen Mark schlechthin verlangt, durch ihre im Revisionsverfahren abgegebene Erklärung aber nunmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es ihr nicht um US-Dollar schlechthin zu tun ist, sondern sie nur Geld haben will, das sie primär in einer Währung ausdrückt. Es bestehen daher nunmehr keine Bedenken, ihr Begehren als echte, aber nicht effektive Fremdwährungsforderung aufzufassen, die der Beklagte als Schuldner im Inland in Schilling zahlen darf (vgl. dazu Koziol-Welser, aaO, I, 201, Stanzl in Klang IV/1, 729; zur exekutiven Hereinbringung einer solchen Forderung: EvBl 1973/307 = RZ 1974/20; EvBl 1976/264, RZ 1978/60). Das Berufungsgericht, welches das Begehren der Klägerin demgegenüber ausdrücklich als Forderung nach Effektivzahlung der Valutaschuld verstanden und in diesem Sinne bestätigt hat, hat daher in Wahrheit der Klägerin etwas zugesprochen, was diese gemäß ihrer nunmehrigen Klarstellung gar nicht anstrebte. Schon aus diesem Grunde mußte der Revision der Klägerin ein Erfolg beschieden sein. Bei der Spruchfassung war allerdings die von ihr und den Vorinstanzen aufgenommene demonstrative Anführung zweier Exekutionsobjekte, nämlich der beiden Fremdwährungskosten des Beklagten bei der C***-B***, zu eliminieren. Eine solche Anführung ist überflüssig, weil das Urteil in das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen des Beklagten vollstreckbar ist. Mangels eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses sowie aus Gründen der Klarheit und einer entsprechenden Verfahrensökonomie ist aber ein urteilsmäßiger Leistungsbefehl von Überflüssigem freizuhalten. Die Aufnahme von Exekutionsobjekten in den Urteilsspruch ist vielmehr nur dort erforderlich, wo die Exekution - wie beispielsweise bei einer Pfandklage - auf das genannte Objekt beschränkt ist. Der Revision des Beklagten mußte aus den oben dargelegten Gründen ein Erfolg versagt bleiben.Deutschen Mark schlechthin verlangt, durch ihre im Revisionsverfahren abgegebene Erklärung aber nunmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es ihr nicht um US-Dollar schlechthin zu tun ist, sondern sie nur Geld haben will, das sie primär in einer Währung ausdrückt. Es bestehen daher nunmehr keine Bedenken, ihr Begehren als echte, aber nicht effektive Fremdwährungsforderung aufzufassen, die der Beklagte als Schuldner im Inland in Schilling zahlen darf vergleiche dazu Koziol-Welser, aaO, römisch eins, 201, Stanzl in Klang IV/1, 729; zur exekutiven Hereinbringung einer solchen Forderung: EvBl 1973/307 = RZ 1974/20; EvBl 1976/264, RZ 1978/60). Das Berufungsgericht, welches das Begehren der Klägerin demgegenüber ausdrücklich als Forderung nach Effektivzahlung der Valutaschuld verstanden und in diesem Sinne bestätigt hat, hat daher in Wahrheit der Klägerin etwas zugesprochen, was diese gemäß ihrer nunmehrigen Klarstellung gar nicht anstrebte. Schon aus diesem Grunde mußte der Revision der Klägerin ein Erfolg beschieden sein. Bei der Spruchfassung war allerdings die von ihr und den Vorinstanzen aufgenommene demonstrative Anführung zweier Exekutionsobjekte, nämlich der beiden Fremdwährungskosten des Beklagten bei der C***-B***, zu eliminieren. Eine solche Anführung ist überflüssig, weil das Urteil in das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen des Beklagten vollstreckbar ist. Mangels eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses sowie aus Gründen der Klarheit und einer entsprechenden Verfahrensökonomie ist aber ein urteilsmäßiger Leistungsbefehl von Überflüssigem freizuhalten. Die Aufnahme von Exekutionsobjekten in den Urteilsspruch ist vielmehr nur dort erforderlich, wo die Exekution - wie beispielsweise bei einer Pfandklage - auf das genannte Objekt beschränkt ist. Der Revision des Beklagten mußte aus den oben dargelegten Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO und § 6 RAT.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO und Paragraph 6, RAT.