Der Revisionsrekurs ist, da das Rekursgericht die Grundsätze des Wegfalles der Beschwer verkannt hat, zulässig und berechtigt.
Nach § 19 Abs 1 UVG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen
bei Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages oder bei Eintritt eines
Falles des § 7 Abs 1, ohne daß es zu einer gänzlichen Versagung der
Vorschüsse käme, die Vorschüsse entsprechend
herabzusetzen..........und zugleich unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung zu Unrecht ausbezahlter
Beträge...............von künftig fällig werdenden Vorschüssen
anzuordnen.
§ 20 Abs 1 Z 4 UVG sieht eine Einstellung der Vorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen vor, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt (lit a) oder nach § 7 Abs 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind (lit b).Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, UVG sieht eine Einstellung der Vorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen vor, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, wegfällt (Litera a,) oder nach Paragraph 7, Absatz eins, die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind (Litera b,).
Sowohl aus dem Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und der Äußerung der Unterhaltsberechtigten in ihrem Rekurs gegen den Beschluß vom 23.März 1992 als auch aus der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 28.April 1992 geht hervor, daß keine endgültige Einstellung der Vorschüsse im Sinne des § 20 Abs 1 Z 4 UVG erfolgen sollte, sondern lediglich eine Änderung im Sinne des § 19 - nämlich eine Herabsetzung (wenn auch auf Null) nur für jenen Zeitraum, in welchem geänderte Umstände, nämlich die Inhaftierung des Unterhaltspflichtigen im Ausland und damit offenbar gemeint die nur zeitlich befristete mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners - tatsächlich vorgelegen waren. Die Frage des Wiederauflebens eines nach § 20 UVG - endgültig - eingestellten Unterhaltsvorschusses, deren Lösung jedenfalls auch einer meritorischen Behandlung des Rekurses bedurft hätte, stellt sich daher hier nicht. Es kann keine Rede davon sein, daß die Rechtsmittelwerberin durch die endgültige Einstellung der Vorschüsse zum 29.Februar 1992, also ab einem Zeitraum, der vom rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 28.April 1992 gar nicht erfaßt wird, nicht beschwert ist.Sowohl aus dem Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und der Äußerung der Unterhaltsberechtigten in ihrem Rekurs gegen den Beschluß vom 23.März 1992 als auch aus der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 28.April 1992 geht hervor, daß keine endgültige Einstellung der Vorschüsse im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, UVG erfolgen sollte, sondern lediglich eine Änderung im Sinne des Paragraph 19, - nämlich eine Herabsetzung (wenn auch auf Null) nur für jenen Zeitraum, in welchem geänderte Umstände, nämlich die Inhaftierung des Unterhaltspflichtigen im Ausland und damit offenbar gemeint die nur zeitlich befristete mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners - tatsächlich vorgelegen waren. Die Frage des Wiederauflebens eines nach Paragraph 20, UVG - endgültig - eingestellten Unterhaltsvorschusses, deren Lösung jedenfalls auch einer meritorischen Behandlung des Rekurses bedurft hätte, stellt sich daher hier nicht. Es kann keine Rede davon sein, daß die Rechtsmittelwerberin durch die endgültige Einstellung der Vorschüsse zum 29.Februar 1992, also ab einem Zeitraum, der vom rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 28.April 1992 gar nicht erfaßt wird, nicht beschwert ist.
Es ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, anläßlich der Entscheidung über den verfehlten Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes unmittelbar in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf nämlich nicht der Fall eintreten, daß der Oberste Gerichtshof sachlich über eine Frage entscheidet, über die er unter Umständen nur unter eingeschränkten Überprüfungsvoraussetzungen (früher § 16 Abs 1 AußStrG aF, nunmehr § 14 Abs 1 AußStrG nF) abzusprechen hätte (SZ 49/88 uva; zuletzt 6 Ob 26/88).Es ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, anläßlich der Entscheidung über den verfehlten Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes unmittelbar in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf nämlich nicht der Fall eintreten, daß der Oberste Gerichtshof sachlich über eine Frage entscheidet, über die er unter Umständen nur unter eingeschränkten Überprüfungsvoraussetzungen (früher Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG aF, nunmehr Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nF) abzusprechen hätte (SZ 49/88 uva; zuletzt 6 Ob 26/88).
Es war daher in Stattgebung des vorliegenden Rechtsmittels der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.