Zur Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist zu erwägen:
In Anwendung des Rechtsmittelsystems der Zivilprozeßordnung wäre das Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig (also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeschlossen). In Anwendung des Rechtsmittelsystems des Außerstreitgesetzes dagegen wäre eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes (und zwar jedenfalls in der vom Rechtsmittelwerber gewählten Form des außerordentlichen Revisionsrekurses) unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig.In Anwendung des Rechtsmittelsystems der Zivilprozeßordnung wäre das Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässig (also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeschlossen). In Anwendung des Rechtsmittelsystems des Außerstreitgesetzes dagegen wäre eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes (und zwar jedenfalls in der vom Rechtsmittelwerber gewählten Form des außerordentlichen Revisionsrekurses) unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig.
Eine Ablehnung wirkt grundsätzlich nur in dem einzelnen Verfahren, in dem die abgelehnte Person als Organ einschreitet, und löst in diesem Verfahren ein Zwischenverfahren aus, auf das, soweit nicht die Sonderregelungen der §§ 22 ff ZPO zur Anwendung gelangen, jene Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind, denen das Verfahren unterliegt, in dem die Ablehnung erfolgte (SZ 54/96 uva). Die Erklärung des Ablehnungswerbers, den Vorsteher und einen weiteren Richter des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel sich sein Wohnsitz befindet, wegen Befangenheit abzulehnen, löste daher der Sache nach soviele Ablehnungsverfahren aus, als im Ablehnungsverfahren konkret anhängige Verfahren angeführt waren. Alle diese Zwischenverfahren wurden nun in einem einzigen Entscheidungsvorgang erfaßt. Dieser war somit in seiner verfahrensrechtlichen Funktion mehrgestaltig, zum Teil eine Gerichtshandlung in einem Zwischenverfahren, das subsidiär nach den Verfahrensregelungen der Zivilprozeßordnung und der Exekutionsordnung und zum Teil eine Gerichtshandlung in einem Zwischenverfahren, das nach den Verfahrensregelungen des Außerstreitgesetzes durchzuführen war.Eine Ablehnung wirkt grundsätzlich nur in dem einzelnen Verfahren, in dem die abgelehnte Person als Organ einschreitet, und löst in diesem Verfahren ein Zwischenverfahren aus, auf das, soweit nicht die Sonderregelungen der Paragraphen 22, ff ZPO zur Anwendung gelangen, jene Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind, denen das Verfahren unterliegt, in dem die Ablehnung erfolgte (SZ 54/96 uva). Die Erklärung des Ablehnungswerbers, den Vorsteher und einen weiteren Richter des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel sich sein Wohnsitz befindet, wegen Befangenheit abzulehnen, löste daher der Sache nach soviele Ablehnungsverfahren aus, als im Ablehnungsverfahren konkret anhängige Verfahren angeführt waren. Alle diese Zwischenverfahren wurden nun in einem einzigen Entscheidungsvorgang erfaßt. Dieser war somit in seiner verfahrensrechtlichen Funktion mehrgestaltig, zum Teil eine Gerichtshandlung in einem Zwischenverfahren, das subsidiär nach den Verfahrensregelungen der Zivilprozeßordnung und der Exekutionsordnung und zum Teil eine Gerichtshandlung in einem Zwischenverfahren, das nach den Verfahrensregelungen des Außerstreitgesetzes durchzuführen war.
Die Anfechtung einer Ordnungsstrafe und ihrer Umwandlung im Sinne des § 220 Abs 3 ZPO unterliegt der Beurteilung nach jenen Verfahrensvorschriften, die für das Verfahren gelten, in dem die Ordnugswidrigkeit gesetzt wurde. In außerstreitigen Verfahren (oder Zwischenverfahren in solchen) bestimmt sich die Anfechtbarkeit einer Verhängung oder Umwandlung einer Ordnungsstrafe nach dem Rechtsmittelsystem des Außerstreitgesetzes (SpR 245 alt = amtl. Slg. 1586; SZ 43/118 ua).Die Anfechtung einer Ordnungsstrafe und ihrer Umwandlung im Sinne des Paragraph 220, Absatz 3, ZPO unterliegt der Beurteilung nach jenen Verfahrensvorschriften, die für das Verfahren gelten, in dem die Ordnugswidrigkeit gesetzt wurde. In außerstreitigen Verfahren (oder Zwischenverfahren in solchen) bestimmt sich die Anfechtbarkeit einer Verhängung oder Umwandlung einer Ordnungsstrafe nach dem Rechtsmittelsystem des Außerstreitgesetzes (SpR 245 alt = amtl. Slg. 1586; SZ 43/118 ua).
Das Rekursgericht hat im - gebündelten - Ablehnungsverfahren die als beleidigend gewertete Ausdrucksweise des Ablehnungswerbers in seinem Rechtsmittel zum Anlaß der Verhängung einer Ordnungsstrafe genommen und jedenfalls damit eine nicht nur formell, sondern auch funktionell einheitliche Entscheidung getroffen. Diese Verhängung der Ordnungsstrafe war ein nicht aufspaltbarer Vorgang und gleiches gilt für die nun ahgefochtene Umwandlung in eine Haft im gesetzlich zulässigen Höchstausmaß. Diese Entscheidung ist nach der dem Betroffenen günstigsten und weitestreichenden Regelung anfechtbar und daher solange nicht rechtskräftig, als nach der Verfahrensordnung, die die weitestreichende Anfechtungsmöglichkeit bietet, noch ein Rechtsmittel offen steht.
Der bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes über die Umwandlung der Ordnungsstrafe in eine zehntägige Haft ist daher unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG anfechtbar. Das Rekursgericht hatte sich bei der Verhängung der Ordnungsstrafe im übrigen auch ausdrücklich auf § 85 Abs.1 GOG berufen. Der in die angefochtene Rekursentscheidung aufgenommene Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, träfe nur nach § 528 Abs.2 ZPO, nicht aber nach § 14 Abs.2 AußStrG zu. Da für die Anfechtbarkeit das Rechtsmittelsystem des Außerstreitgesetzes maßgebend ist, wäre ein Ausspruch im Sinne des § 13 Abs.1 Z 3 AußStrG geboten gewesen. Das Fehlen eines solchen Ausspruches schadet aber nicht, weil der Rechtsmittelwerber einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben hat, in welcher Form ihm der Anfechtungsversuch in dem für ihn ungünstigsten Fall eines rekursgerichtlichen Ausspruches, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, offen gestanden wäre.Der bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes über die Umwandlung der Ordnungsstrafe in eine zehntägige Haft ist daher unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG anfechtbar. Das Rekursgericht hatte sich bei der Verhängung der Ordnungsstrafe im übrigen auch ausdrücklich auf Paragraph 85, Absatz eins, GOG berufen. Der in die angefochtene Rekursentscheidung aufgenommene Ausspruch, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, träfe nur nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO, nicht aber nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG zu. Da für die Anfechtbarkeit das Rechtsmittelsystem des Außerstreitgesetzes maßgebend ist, wäre ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG geboten gewesen. Das Fehlen eines solchen Ausspruches schadet aber nicht, weil der Rechtsmittelwerber einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben hat, in welcher Form ihm der Anfechtungsversuch in dem für ihn ungünstigsten Fall eines rekursgerichtlichen Ausspruches, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, offen gestanden wäre.
Mangels Voraussetzungen nach § 14 Abs.1 AußStrG ist der Revisionsrekurs aber zurückzuweisen.Mangels Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs aber zurückzuweisen.
Die gerügte Nichtigkeit liegt nicht vor, weil die Mitglieder des Rechtsmittelsenates im anhängigen Verfahren nicht erfolgreich abgelehnt waren, in Ansehung ihrer Person lag nicht einmal eine wirksame Ablehnungserklärung vor.
Die Rechtsfertigung der rechtskräftig verhängten Ordnungsstrafe war anläßlich ihrer Umwandlung in Haft nicht mehr zu überprüfen. Die Gründe der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung lassen in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen, aus denen das Rekursgericht die Voraussetzungen für die vom Gericht erster Instanz beschlossene Umwandlung der Geldstrafe wegen Uneinbringlichkeit in Haft als gerechtfertigt angenommen hat. Von einer mangelhaften Begründung kann daher nicht die Rede sein.
Die Vorinstanzen haben das gesetzliche Höchstmaß der Haftstrafe nicht überschritten. Der Strafrahmen ist für jede einzelne Ordnungswidrigkeit selbständig zu beurteilen.
Die angefochtene Rechtsmittelentscheidung hing also nicht von der Lösung einer nach § 14 Abs.1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage ab.Die angefochtene Rechtsmittelentscheidung hing also nicht von der Lösung einer nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierten Rechtsfrage ab.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war aus dieser Erwägung zurückzuweisen.