Der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Abänderung der über die Erklärung der Klagsänderung getroffenen Entscheidung ist im Hinblick auf die in der angefochtenen Entscheidung dargestellte Rechtsprechung zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rekurs gegen den als Folge der Zulassung der Klagsänderung gefaßten berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß ist mangels der Voraussetzungen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Der Rekurs gegen den als Folge der Zulassung der Klagsänderung gefaßten berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß ist mangels der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Das von den Streitteilen über einen Beherbergungsbetrieb samt Betriebsliegenschaft auf unbestimmte Zeit geschlossene Bestandverhältnis bedarf zu seiner Aufhebung einer Parteienerklärung, mangels Parteieneinigung einer Aufkündigung. Diese kann gerichtlich im Sinne des § 562 ZPO oder - außerhalb des Anwendungsbereiches des § 33 Abs 1 MRG und ähnlicher Sonderbestimmungen - auch außergerichtlich erklärt werden. § 567 Abs 4 ZPO eröffnet aber die Möglichkeit, die - rechtsgeschäftliche - Kündigungserklärung mit der klageweisen Geltendmachung des aus der Kündigung abgeleiteten Räumungsanspruchs zu verbinden. Der wesentliche Inhalt dieser Regelung liegt in der Ausnahme vom Grundsatz des § 406 ZPO, weil der Räumungsanspruch im Entscheidungszeitpunkt noch nicht fällig sein muß und zu einer künftigen Leistung verurteilt werden darf (vgl JBl 1974, 531 = MietSlg 2656). Diese Gemeinsamkeit der sogenannten Kündigungsklage mit einem Rechtsschutzbegehren im Sinne des § 567 Abs 1 ZPO erklärt die systematische Einordnung der Regelung über die Kündigungsklage als Abs 4 des § 567 ZPO (ohne daß aber über eine solche Klage nach den besonderen Vorschriften über das Verfahren in Streitigkeiten aus Bestandverträgen zu verhandeln wäre). Im Fall einer außergerichtlich erklärten Aufkündigung kann nur die Frage auftreten, ob das aus einer solchen Aufkündigung abgeleitete Räumungsbegehren ebenfalls schon vor Ablauf der Kündigungsfrist mittels Klage geltend gemacht werden könne, woran kein Zweifel bestehen sollte und was derart formuliert wurde, daß die Kündigungsklage nach § 567 Abs 4 ZPO auch auf eine bereits vor Klagserhebung außergerichtliche Aufkündigung gestützt werden könne.Das von den Streitteilen über einen Beherbergungsbetrieb samt Betriebsliegenschaft auf unbestimmte Zeit geschlossene Bestandverhältnis bedarf zu seiner Aufhebung einer Parteienerklärung, mangels Parteieneinigung einer Aufkündigung. Diese kann gerichtlich im Sinne des Paragraph 562, ZPO oder - außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 33, Absatz eins, MRG und ähnlicher Sonderbestimmungen - auch außergerichtlich erklärt werden. Paragraph 567, Absatz 4, ZPO eröffnet aber die Möglichkeit, die - rechtsgeschäftliche - Kündigungserklärung mit der klageweisen Geltendmachung des aus der Kündigung abgeleiteten Räumungsanspruchs zu verbinden. Der wesentliche Inhalt dieser Regelung liegt in der Ausnahme vom Grundsatz des Paragraph 406, ZPO, weil der Räumungsanspruch im Entscheidungszeitpunkt noch nicht fällig sein muß und zu einer künftigen Leistung verurteilt werden darf vergleiche JBl 1974, 531 = MietSlg 2656). Diese Gemeinsamkeit der sogenannten Kündigungsklage mit einem Rechtsschutzbegehren im Sinne des Paragraph 567, Absatz eins, ZPO erklärt die systematische Einordnung der Regelung über die Kündigungsklage als Absatz 4, des Paragraph 567, ZPO (ohne daß aber über eine solche Klage nach den besonderen Vorschriften über das Verfahren in Streitigkeiten aus Bestandverträgen zu verhandeln wäre). Im Fall einer außergerichtlich erklärten Aufkündigung kann nur die Frage auftreten, ob das aus einer solchen Aufkündigung abgeleitete Räumungsbegehren ebenfalls schon vor Ablauf der Kündigungsfrist mittels Klage geltend gemacht werden könne, woran kein Zweifel bestehen sollte und was derart formuliert wurde, daß die Kündigungsklage nach Paragraph 567, Absatz 4, ZPO auch auf eine bereits vor Klagserhebung außergerichtliche Aufkündigung gestützt werden könne.
Soweit von der Verfahrenseinleitung abgesehen nach dem 3.Abschnitt des 6.Teiles der Zivilprozeßordnung (§§ 560 ff) für das erstinstanzliche Verfahren Regelungen getroffen werden, bedeuten sie praktisch keine Abweichung vom gewöhnlichen bezirksgerichtlichen Verfahren mehr. Der Umstand, daß die Zivilprozeßordnung das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag (über die in § 560 ZPO genannten Gegenstände) als "besondere Verfahrensart" bezeichnet, ändert nichts daran, daß für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren (nach der Erhebung von Einwendungen) praktisch keine Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen bezirksgerichtlichen Verfahren bestehen.Soweit von der Verfahrenseinleitung abgesehen nach dem 3.Abschnitt des 6.Teiles der Zivilprozeßordnung (Paragraphen 560, ff) für das erstinstanzliche Verfahren Regelungen getroffen werden, bedeuten sie praktisch keine Abweichung vom gewöhnlichen bezirksgerichtlichen Verfahren mehr. Der Umstand, daß die Zivilprozeßordnung das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag (über die in Paragraph 560, ZPO genannten Gegenstände) als "besondere Verfahrensart" bezeichnet, ändert nichts daran, daß für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren (nach der Erhebung von Einwendungen) praktisch keine Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen bezirksgerichtlichen Verfahren bestehen.
Deshalb ist der in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl EvBl 1989/182) vertretenen Auslegung des § 235 ZPO zu folgen, daß die Unterworfenheit eines Rechtsschutzbegehrens unter die Regelungen über eine besondere Verfahrensart nach dem 6.Teil der Zivilprozeßordnung einer Änderung in ein Klagebegehren, nach dem das Verfahren nicht den besonderen Verfahrensvorschriften unterliege, die Zulässigkeit der Klagsänderung nicht grundsätzlich ausschließt (isS schon JBl 1935, 500 sowie dieser Entscheidung folgend Fasching Komm III, 108 Vor § 235 ZPO und in ZPR2 Rz 1232; wenn auch nach den damals in Geltung gestandenen Regelungen über das Bagatellverfahren § 453 ZPO ausdrücklich anordnete, daß nach Ausdehnung oder Einschränkung des Klagebegehrens über oder unter die sogenannte Bagatellgrenze das Verfahren nach den besonderen Vorschriften über das Bagatellverfahren oder nicht mehr nach diesen weiterzuführen sei und eine vergleichbare ausdrückliche Anordnung für eine Klagsänderung wie im hier zu beurteilenden Fall fehlt).Deshalb ist der in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche EvBl 1989/182) vertretenen Auslegung des Paragraph 235, ZPO zu folgen, daß die Unterworfenheit eines Rechtsschutzbegehrens unter die Regelungen über eine besondere Verfahrensart nach dem 6.Teil der Zivilprozeßordnung einer Änderung in ein Klagebegehren, nach dem das Verfahren nicht den besonderen Verfahrensvorschriften unterliege, die Zulässigkeit der Klagsänderung nicht grundsätzlich ausschließt (isS schon JBl 1935, 500 sowie dieser Entscheidung folgend Fasching Komm römisch drei, 108 Vor Paragraph 235, ZPO und in ZPR2 Rz 1232; wenn auch nach den damals in Geltung gestandenen Regelungen über das Bagatellverfahren Paragraph 453, ZPO ausdrücklich anordnete, daß nach Ausdehnung oder Einschränkung des Klagebegehrens über oder unter die sogenannte Bagatellgrenze das Verfahren nach den besonderen Vorschriften über das Bagatellverfahren oder nicht mehr nach diesen weiterzuführen sei und eine vergleichbare ausdrückliche Anordnung für eine Klagsänderung wie im hier zu beurteilenden Fall fehlt).
Die ältere gegenteilige Rechtsprechung (SZ 21/80; JBl 1956, 474 = MietSlg 5259/30) überging die in der späteren Rechtsprechung (EvBl 1955/70) und Lehre (Fasching Komm III, 144 und in ZPR2 Rz 1255/E) anerkannte Ansicht zum Verfügungsrecht des als Kläger geltenden Kündigenden über den Rechtsschutzanspruch durch Klagsrücknahme einerseits und die Entscheidungspflicht des Gerichtes über das auch im Fall einer gerichtlichen Aufkündigung erhobene Räumungsbegehren (ohne jede über den Umstand hinausgehende Bindung, daß dem Antrag auf Beschlußfassung über die gerichtliche Aufkündigung stattgegeben wurde, also vor allem ohne Bindung über die Berechtigung des Räumungsbegehrens) andererseits.Die ältere gegenteilige Rechtsprechung (SZ 21/80; JBl 1956, 474 = MietSlg 5259/30) überging die in der späteren Rechtsprechung (EvBl 1955/70) und Lehre (Fasching Komm römisch drei, 144 und in ZPR2 Rz 1255/E) anerkannte Ansicht zum Verfügungsrecht des als Kläger geltenden Kündigenden über den Rechtsschutzanspruch durch Klagsrücknahme einerseits und die Entscheidungspflicht des Gerichtes über das auch im Fall einer gerichtlichen Aufkündigung erhobene Räumungsbegehren (ohne jede über den Umstand hinausgehende Bindung, daß dem Antrag auf Beschlußfassung über die gerichtliche Aufkündigung stattgegeben wurde, also vor allem ohne Bindung über die Berechtigung des Räumungsbegehrens) andererseits.
Die Zulässigkeit der Klagsänderung hängt daher ausschließlich von einer Beurteilung im Sinne des § 235 Abs 3 ZPO ab. Das dazu geübte Ermessen des Rekursgerichtes verstößt weder gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze noch gegen den Sinn der gesetzlichen Anordnung; vor allem hindert auch eine vom Gericht angenommene Spruchreife über das ursprüngliche Begehren nicht grundsätzlich die Zulassung einer Klagsänderung, die aus prozeßökonomischen Gründen tunlichst zuzulassen ist.Die Zulässigkeit der Klagsänderung hängt daher ausschließlich von einer Beurteilung im Sinne des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO ab. Das dazu geübte Ermessen des Rekursgerichtes verstößt weder gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze noch gegen den Sinn der gesetzlichen Anordnung; vor allem hindert auch eine vom Gericht angenommene Spruchreife über das ursprüngliche Begehren nicht grundsätzlich die Zulassung einer Klagsänderung, die aus prozeßökonomischen Gründen tunlichst zuzulassen ist.
Dem Revisionsrekurs gegen den in den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß aufgenommenen Beschluß auf Zulassung der Klagsänderung war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Bei der durch Zulassung der Klagsänderung gegebenen Verfahrenslage ist aber die Aufhebung des über das ursprüngliche Klagebegehren gefällten Urteiles eine denknotwendige Folge. Eine nach § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Frage des Verfahrensrechtes ist dabei nicht zu lösen. Es fehlt deshalb an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Der gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs war deshalb zurückzuweisen.Bei der durch Zulassung der Klagsänderung gegebenen Verfahrenslage ist aber die Aufhebung des über das ursprüngliche Klagebegehren gefällten Urteiles eine denknotwendige Folge. Eine nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Frage des Verfahrensrechtes ist dabei nicht zu lösen. Es fehlt deshalb an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Der gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs war deshalb zurückzuweisen.