Rechtssatz RS0041220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041220
Geschäftszahl
6Ob626/94 (6Ob627/94)
Entscheidungsdatum
20.10.1994
Rechtssatz
§ 567 Abs 4 ZPO eröffnet die Möglichkeit, die - rechtsgeschäftliche - Kündigungserklärung mit der klageweisen Geltendmachung des aus der Kündigung abgeleiteten Räumungsanspruches zu verbinden. Der wesentliche Inhalt dieser Regelung liegt in der Ausnahme vom Grundsatz des § 406 ZPO, weil der Räumungsanspruch im Entscheidungszeitpunkt noch nicht fällig sein muß und zu einer künftigen Leistung verurteilt werden darf.Paragraph 567, Absatz 4, ZPO eröffnet die Möglichkeit, die - rechtsgeschäftliche - Kündigungserklärung mit der klageweisen Geltendmachung des aus der Kündigung abgeleiteten Räumungsanspruches zu verbinden. Der wesentliche Inhalt dieser Regelung liegt in der Ausnahme vom Grundsatz des Paragraph 406, ZPO, weil der Räumungsanspruch im Entscheidungszeitpunkt noch nicht fällig sein muß und zu einer künftigen Leistung verurteilt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041220
Dokumentnummer
JJR_19941020_OGH0002_0060OB00626_9400000_002