Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine inländische Kreditunternehmung, die Beklagte eine türkische Bank.
Die Klägerin bestätigte auf Ersuchen der Beklagten ein über Auftrag eines türkischen Warenimporteurs zugunsten einer österreichischen Warenexporteurin eröffnetes Dokumentenakkreditiv. Nach den von der Beklagten der Klägerin mitgeteilten Akkreditivbestimmungen hatte die Begünstigte unter anderem "full set clean on board marine bills of lading ...", das heißt einen vollen Konnossementensatz einzureichen, wobei ausdrücklich vorgesehen war:
"shipment is to be effected from Reni and/or Odessa to Bartin partshipments are permitted transshipments are prohibitted". Der Seetransport hatte also von den (sowjetischen) Häfen Reni oder Odessa nach Bartin zu erfolgen, Teilverschiffung sollte gestattet, Umladungen sollten unstatthaft sein.
Die Begünstigte sollte nach den Anweisungen der Beklagten an die Klägerin das unwiderrufliche Akkreditiv in der Form ausüben können, daß die Klägerin von der Beklagten vorgelegte Wechsel mit einer 90 Tage nach dem Datum der Seetransportdokumente liegenden Verfallstag annimmt.
Das Geschäft sollte den "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive" in der revidierten Fassung des Jahres 1983 unterliegen.
Die Klägerin nahm die von der Begünstigten bei ihr eingereichten Dokumente an und leitete diese absprachegemäß an die Beklagte weiter. Die Beklagte bestätigte den Erhalt dieser Dokumente ohne jeden Vorbehalt. Dabei hatte die Klägerin der Beklagten - objektiv unrichtig - mitgeteilt, von der Begünstigten vorgelegte Wechsel akzeptiert zu haben. Tatsächlich hatte die Klägerin auf den Akkreditivbetrag weder Zahlungen noch Wechselunterschriften geleistet. Die Begünstigte hatte vielmehr unmittelbar nach der Dokumentenannahme durch die Klägerin ihre daraus entspringende Forderung gegen diese an eine inländische Bank abgetreten. Die von der Begünstigten der Klägerin eingereichten Konnossemente waren nach dem äußeren Anschein von einem türkischen Seefrachtführer ausgestellt und enthielten die Bestätigung, daß eine näher bezeichnete Warenmenge im Verladehafen Odessa mit der Bestimmung Bartin auf ein namentlich genanntes Schiff geladen worden sei.
Zwei Wochen nach Annahme der Dokumente durch die Klägerin, die im Sinne ihrer Bestätigungserklärung und Dokumentenannahme zahlungsbereit gewesen war, aber tatsächlich noch nicht geleistet hatte, setzte die Beklagte die Klägerin mittels Fernschreiben davon in Kenntnis, daß nach Mitteilung des Akkreditivauftraggebers die Ware nicht, wie im Konnossement angeführt, in Odessa, sondern in einem bulgarischen Hafen verschifft worden sei, wodurch türkische Wareneinfuhrbeschränkungen ausgelöst worden wären. Die Reederei habe schriftlich erklärt, daß die Ware entgegen den Angaben in dem mit ihrem Geschäftsstempel auf ihrem Geschäftspapier ausgefertigten Konnossement in Bulgarien verladen worden sei. Die Begünstigte habe als Ablader ihr von der Reederei blanko überlassene Konnossementformulare tatsachenwidrig ausgefüllt und mit dem Geschäftsstempel der Reederei versehen. Die Beklagte folgerte in ihrem Fernschreiben an die Klägerin, die dem äußeren Anschein nach akkreditivgemäßen Konnossemente seien Fälschungen. Sie fügte bei, daß die Ware selbst verschwunden sei. Die Beklagte ersuchte deshalb die Klägerin, ihr zum Akzept vorgelegte Wechsel, falls dies nicht schon geschehen sein sollte, nicht auszufolgen, anderenfalls aber alle Möglichkeiten auszuschöpfen, wieder in den Besitz der Wechsel zu gelangen. Es läge eine Situation vor, die zu einer strafrechtlichen Untersuchung gegen die Begünstigte Anlaß gäbe. Die türkische Reederei teilte der Klägerin schriftlich mit, sie habe zufällig die Fälschungs-Konnossemente gesehen, es handle sich um eine totale Fälschung, die Urkunden seien nicht von ihr ausgestellt.
Auch der türkische Akkreditivauftraggeber unterrichtete die Klägerin in einem Fernschreiben, daß die Konnossemente unter den von ihr angenommenen Dokumenten eine augenfällige Fälschung seien. Nach den der Begünstigten zugegangenen Mitteilungen galt die Ware kurzfristig als verschollen, tauchte dann aber auf einem libanesischen Schiff in einem rumänischen Hafen auf. Etwa vier Wochen nach Annahme der Dokumente durch die Klägerin sprach ein österreichischer Rechtsanwalt als Vertreter des türkischen Akkreditivauftraggebers bei der Dokumentenabteilung der Klägerin vor und drückte nach Darlegung des damals bekannten Sachverhaltes seine Verwunderung darüber aus, daß die Klägerin eine Auszahlung der Akkreditivsumme überhaupt in Erwägung ziehe, erhielt aber die Antwort, daß dem ersten Anschein nach echte und stimmige Dokumente auch honoriert werden müßten.
Tatsächlich leistete die Klägerin nach Ablauf der drei Monate ab dem Datum der ihr vorgelegten Konnossemente Zahlung auf die Akkreditivsumme.
Bereits vier Wochen vorher hatte sie als Bestätigungsbank gegen die Beklagte als Akkreditivbank eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Aufwandersatz (Rembour) angebracht und nach Auszahlung des Akkreditivbetrages ihr Begehren auf Zahlung umgestellt. Nach dem Prozeßstandpunkt der Klägerin hätte sie einer Forderung der Begünstigten auf Zahlung des Akkreditivbetrages nicht wirksam eine Schlechtgläubigkeit der Begünstigten entgegenhalten können.
Die Beklagte wendete eine Verletzung der von der Klägerin übernommenen Interessenwahrung aus der Geschäftsbesorgung ein. Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Aufwandersatzbegehren der Klägerin statt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil mit seiner vor dem 1. Januar 1990 datierten Entscheidung im Sinne eines anspruchsbejahenden Zwischenurteiles ab.
In rechtlicher Beurteilung hatte das Prozeßgericht erster Instanz gefolgert, die Bestreitung der Echtheit einer nach den Akkreditivbestimmungen angenommenen Urkunde durch die Person, von der sie dem äußeren Anschein nach stamme, berechtigte (gegenüber dem Begünstigten) und verpflichte (gegenüber der Akkreditivbank) die Bestätigungsbank nur im Falle des Vorliegens liquider Beweise der Unechtheit, aber nicht schon aufgrund der bloßen Behauptung zur Zahlungsverweigerung. Ein solcher liquider Beweis eines Rechtsmißbrauches der Begünstigten sei der Klägerin bei Auszahlung des Akkreditivbetrages nicht vorgelegen. Ihr Aufwandersatzanspruch bestehe daher zu Recht.
Das Berufungsgericht teilte die erstinstanzliche Ansicht, daß die Klägerin nur bei Vorliegen liquider Beweismittel für einen Rechtsmißbrauch der Begünstigten im Zeitpunkt der Auszahlung des Akkreditivbetrages dem Wunsch der Beklagten hätte entsprechen müssen, entgegen der aus der Akkreditivbestätigung und Dokumentenaufnahme erwachsenen eigenen Verpflichtung Zahlung zu verweigern. Die von der Reederei stammenden schriftlichen Erklärungen seien aber wegen des Verdachtes eigener Unregelmäßigkeiten der Reederei nicht als liquide Beweismittel anzusehen gewesen. Das Berufungsgericht bejahte daher ebenso wie das Prozeßgericht erster Instanz die klageweise geltend gemachte Aufwandersatzverpflichtung der Beklagten und erachtete lediglich Fragen zur Anspruchshöhe, insbesondere im Hinblick auf den Umrechnungskurs, als aufklärungsbedürftig.
Die Beklagte ficht das Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.