Rechtssatz RS0032900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032900
Entscheidungsdatum
06.09.1990
Rechtssatz
Bei begründetem und beweisbarem Verdacht der aus einer Dokumentenakkreditiverklärung verpflichteten Bank, daß eine von ihr als akkreditivgemäß angenommene Urkunde (hier: Konnossement) eine Fälschung sei (hier: Bestreitung der Urheberschaft durch den Seefrachtführer, der nach dem Erscheinungsbild der Urkunde des Konnossement ausgestellt haben soll), ist die Bank gegenüber ihrem Auftraggeber in Wahrung ihrer aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag fließenden Verpflichtungen gehalten, im Interesse des Auftraggebers vertretbar erscheinende Maßnahmen zu ergreifen, um die vorhandenen Zweifel an der Echtheit des angenommenen Dokumentes zu beseitigen oder zu erhärten, im Falle, daß ein verständiger Kaufmann eine Fälschung annehmen müßte, dies auch gegenüber dem Begünstigten zu vertreten und diesen Standpunkt erforderlichenfalls mittels behördlicher Hilfe gegenüber dem Begünstigten durchsetzen zu versuchen. Bei Unterlassung solcher gebotenen, die Auftraggeberinteressen wahrenden Maßnahmen besteht kein Erstattungsanspruch.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 628/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1990 6 Ob 628/89
Veröff: ecolex 1990,745 = RdW 1991,144 = ÖBA 1991,666
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032900
Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0060OB00628_8900000_001