Aus den Entscheidungsgründen:
Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht haben die Vorinstanzen mit Recht die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß gemäß § 1308 ABGB nicht als gegeben angenommen, weil durch das bloße Nichtversperren der unbewohnten Hütte das Eindringen der Kinder in diese zwar erleichtert, das Entfachen eines Feuers in der Hütte aber nicht veranlaßt wurde (vgl. Koziol, Österr. Haftpflichtrecht I, 190 und die ständige Rechtsprechung des OGH, z. B. EvBl. 1974/234; ZVR 1974/39 u. v. a.). Das bloße Nichtversperren der Hütte ist dem Geschädigten aber nach den getroffenen Feststellungen auch nicht zu einem im Sinne des § 1304 ABGB zu berücksichtigenden Verschulden anzurechnen.Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht haben die Vorinstanzen mit Recht die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß gemäß Paragraph 1308, ABGB nicht als gegeben angenommen, weil durch das bloße Nichtversperren der unbewohnten Hütte das Eindringen der Kinder in diese zwar erleichtert, das Entfachen eines Feuers in der Hütte aber nicht veranlaßt wurde vergleiche Koziol, Österr. Haftpflichtrecht römisch eins, 190 und die ständige Rechtsprechung des OGH, z. B. EvBl. 1974/234; ZVR 1974/39 u. v. a.). Das bloße Nichtversperren der Hütte ist dem Geschädigten aber nach den getroffenen Feststellungen auch nicht zu einem im Sinne des Paragraph 1304, ABGB zu berücksichtigenden Verschulden anzurechnen.
Entscheidend ist daher ausschließlich die nach dem letzten Fall des § 1310 ABGB gebotene Abwägung mit "Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten".Entscheidend ist daher ausschließlich die nach dem letzten Fall des Paragraph 1310, ABGB gebotene Abwägung mit "Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten".
Die herrschende Lehre (Ehrenzweig[2] I/1, 679; Gschnitzer, Schuldrecht, Bes. Teil und Schadenersatz 180; Koziol - Welser[5] I,Die herrschende Lehre (Ehrenzweig[2] I/1, 679; Gschnitzer, Schuldrecht, Bes. Teil und Schadenersatz 180; Koziol - Welser[5] römisch eins,
372) und die Rechtsprechung (SZ 47/43; ZVR 1975/196; VersR 1977, 486; VersRdSch 1979, 67 u. a.) sehen das Kriterium für diese Ermessensentscheidung darin, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann. Dazu hat die Rechtsprechung zunächst in Fällen, in denen die Haftung des Schädigers nach dem ersten Fall des§ 1310 angenommen wurde (JBl. 1969, 503; SZ 45/69), anerkannt, daß der Deckungsanspruch des Schädigers gegen einen Haftpflichtversicherer bei der Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 1310 ABGB als Vermögen zu veranschlagen sei. Dem stimmt grundsätzlich auch Koziol, Österr. Haftpflichtrecht II, 239 zu. Diesen Grundsatz wendete die Rechtsprechung aber unverändert auch auf die Fälle an, in denen eine Haftung des Schadensverursachers ausschließlich auf den letzten Fall des § 1310 gegrundet werden konnte (SZ 47/43; EvBl. 1974/234; ZVR 1975/196; VersR 1977, 486; 7 Ob 45/77 = EFSlg. 29.402; VersRdSch. 1979, 67). Dies wurde als anfechtbares Ergebnis eines Zirkelschlusses kritisiert, weil der versicherungsrechtliche Deckungsanspruch eine Schadensersatzpflicht des Versicherten voraussetze, diese aber mit dem Deckungsanspruch begrundet werde (Posch in RdA 1978, 210 ff. Kap. XVIII).372) und die Rechtsprechung (SZ 47/43; ZVR 1975/196; VersR 1977, 486; VersRdSch 1979, 67 u. a.) sehen das Kriterium für diese Ermessensentscheidung darin, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann. Dazu hat die Rechtsprechung zunächst in Fällen, in denen die Haftung des Schädigers nach dem ersten Fall des§ 1310 angenommen wurde (JBl. 1969, 503; SZ 45/69), anerkannt, daß der Deckungsanspruch des Schädigers gegen einen Haftpflichtversicherer bei der Billigkeitsentscheidung im Sinne des Paragraph 1310, ABGB als Vermögen zu veranschlagen sei. Dem stimmt grundsätzlich auch Koziol, Österr. Haftpflichtrecht römisch zwei, 239 zu. Diesen Grundsatz wendete die Rechtsprechung aber unverändert auch auf die Fälle an, in denen eine Haftung des Schadensverursachers ausschließlich auf den letzten Fall des Paragraph 1310, gegrundet werden konnte (SZ 47/43; EvBl. 1974/234; ZVR 1975/196; VersR 1977, 486; 7 Ob 45/77 = EFSlg. 29.402; VersRdSch. 1979, 67). Dies wurde als anfechtbares Ergebnis eines Zirkelschlusses kritisiert, weil der versicherungsrechtliche Deckungsanspruch eine Schadensersatzpflicht des Versicherten voraussetze, diese aber mit dem Deckungsanspruch begrundet werde (Posch in RdA 1978, 210 ff. Kap. römisch achtzehn).
Der OGH sieht sich jedoch nicht veranlaßt, von seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung abzugehen: In den Fällen des § 1310 ABGB stehen einander das Eigenrisiko der Persönlichkeit und der einer Person zugeordneten Vermögenswerte (§ 1311 ABGB) einerseits und das Risiko aus dem eigenen Verhalten, auch soweit es keine Kriterien für eine absolute Zurechnung fremden Schadens in sich trägt (Verschulden, - Nutznießung aus risikobelasteter Unternehmung), andererseits gegenüber. Dem Richter wird eine Ermessensentscheidung übertragen. Dabei ist es im letzten Fall des § 1310 ABGB sowohl mit dem Sinn des Gesetzes als auch mit den Regeln der Logik durchaus vereinbar, als Haftungskriterium den Umstand heranzuziehen, daß das Risiko versicherbar war, wenn von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde.Der OGH sieht sich jedoch nicht veranlaßt, von seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung abzugehen: In den Fällen des Paragraph 1310, ABGB stehen einander das Eigenrisiko der Persönlichkeit und der einer Person zugeordneten Vermögenswerte (Paragraph 1311, ABGB) einerseits und das Risiko aus dem eigenen Verhalten, auch soweit es keine Kriterien für eine absolute Zurechnung fremden Schadens in sich trägt (Verschulden, - Nutznießung aus risikobelasteter Unternehmung), andererseits gegenüber. Dem Richter wird eine Ermessensentscheidung übertragen. Dabei ist es im letzten Fall des Paragraph 1310, ABGB sowohl mit dem Sinn des Gesetzes als auch mit den Regeln der Logik durchaus vereinbar, als Haftungskriterium den Umstand heranzuziehen, daß das Risiko versicherbar war, wenn von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde.
Die Billigkeit erfordert jedoch, daß eine genutzte Möglichkeit der vertraglichen Risikoüberwälzung nicht bloß beim Schädiger, sondern grundsätzlich in gleicher Weise auch beim Geschädigten veranschlagt werde. Dieser Gedanke wird nicht verletzt, wenn der haftpflichtversicherte Schädiger ein feuerversichertes Gebäude in Brand gesetzt hat und dem Schädiger im Hinblick auf seinen Deckungsanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer - sei es auch nur wegen Unzulänglichkeit der Haftpflichtversicherungssumme - ein teilweiser Ersatz auferlegt wird (VersR 1977, 486; VersRdSch 1979, 67; aber im Ergebnis auch 7 Ob 45/77).
Wird im Rahmen der Billigkeit erwogen, daß den Schädiger eine Ersatzleistung, soweit ein Haftpflichtversicherer auf Grund vertraglicher Deckungspflicht für sie einzustehen hat, wirtschaftlich überhaupt nicht belastet, dann darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß in gleicher Weise ein Schaden, den der Feuerversicherer dem Geschädigten in Erfüllung eines Versicherungsvertrages zu ersetzen hat, den Geschädigten selbst ebenfalls wirtschaftlich nicht belastet. In der Entscheidung des OGH vom 1. September 1977, 7 Ob 45/77, EFSlg. 29.399 wurde diesem Gedanken entgegengehalten, einem Geschädigten solle nach österreichischem Schadenersatzrecht grundsätzlich sein Schaden ersetzt werden; Schadenersatz sei als solcher nie unbillig; daß ein Versicherer den Schaden gedeckt habe, sei nach dem Sinn des § 67 VersVG für den Haftpflichtigen unerheblich. Dabei wurde aber übersehen, daß in allen Fällen des § 1310 ABGB nach den absolut normierten Schadenszurechnungsregeln der Schadensstifter eben nicht zur Haftung heranzuziehen ist, das Kriterium für die Ersatzleistung erst in der relativen Lage des Verursachers gegenüber dem unmittelbar Betroffenen liegt. Der Ersatzanspruch ergibt sich erst aus der Abwägung der konkreten wirtschaftlichen Lage des Schädigers und jener des Geschädigten. Die in ihrem Leitsatz, daß die Feuerversicherung des Geschädigten (wie dessen sonstiges Vermögen) bei der Ermittlung der Ersatzpflicht nach dem letzten Fall des § 1310 ABGB außer Ansatz zu bleiben habe, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers dessen Ersatzleistung zu decken habe, abzulehnende Vorentscheidung zitiert selbst den Rechtsprechungsgedanken, daß es der Billigkeit entspreche, dem Schädiger die Ersatzleistung aufzuerlegen, den sie im Gegensatz zum Geschädigten, der sonst den Schaden selbst zu tragen hätte, wirtschaftlich nichtbeschwere. Die Schadensdeckung durch seinen Feuerversicherer stellt den Geschädigten eben wirtschaftlich dem haftpflichtversicherten Schädiger gleich, weil er ohne die Ersatzleistung nach § 1310 ABGB den Schaden nach seiner konkreten Vermögenslage, zu der auch der Anspruch gegen seinen Versicherer zählt, den Schaden eben auch nicht selbst zu tragen hätte.Wird im Rahmen der Billigkeit erwogen, daß den Schädiger eine Ersatzleistung, soweit ein Haftpflichtversicherer auf Grund vertraglicher Deckungspflicht für sie einzustehen hat, wirtschaftlich überhaupt nicht belastet, dann darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß in gleicher Weise ein Schaden, den der Feuerversicherer dem Geschädigten in Erfüllung eines Versicherungsvertrages zu ersetzen hat, den Geschädigten selbst ebenfalls wirtschaftlich nicht belastet. In der Entscheidung des OGH vom 1. September 1977, 7 Ob 45/77, EFSlg. 29.399 wurde diesem Gedanken entgegengehalten, einem Geschädigten solle nach österreichischem Schadenersatzrecht grundsätzlich sein Schaden ersetzt werden; Schadenersatz sei als solcher nie unbillig; daß ein Versicherer den Schaden gedeckt habe, sei nach dem Sinn des Paragraph 67, VersVG für den Haftpflichtigen unerheblich. Dabei wurde aber übersehen, daß in allen Fällen des Paragraph 1310, ABGB nach den absolut normierten Schadenszurechnungsregeln der Schadensstifter eben nicht zur Haftung heranzuziehen ist, das Kriterium für die Ersatzleistung erst in der relativen Lage des Verursachers gegenüber dem unmittelbar Betroffenen liegt. Der Ersatzanspruch ergibt sich erst aus der Abwägung der konkreten wirtschaftlichen Lage des Schädigers und jener des Geschädigten. Die in ihrem Leitsatz, daß die Feuerversicherung des Geschädigten (wie dessen sonstiges Vermögen) bei der Ermittlung der Ersatzpflicht nach dem letzten Fall des Paragraph 1310, ABGB außer Ansatz zu bleiben habe, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers dessen Ersatzleistung zu decken habe, abzulehnende Vorentscheidung zitiert selbst den Rechtsprechungsgedanken, daß es der Billigkeit entspreche, dem Schädiger die Ersatzleistung aufzuerlegen, den sie im Gegensatz zum Geschädigten, der sonst den Schaden selbst zu tragen hätte, wirtschaftlich nichtbeschwere. Die Schadensdeckung durch seinen Feuerversicherer stellt den Geschädigten eben wirtschaftlich dem haftpflichtversicherten Schädiger gleich, weil er ohne die Ersatzleistung nach Paragraph 1310, ABGB den Schaden nach seiner konkreten Vermögenslage, zu der auch der Anspruch gegen seinen Versicherer zählt, den Schaden eben auch nicht selbst zu tragen hätte.
Stehen sich auf Grund vertraglicher Deckungspflichten in einem Schadensfall wirtschaftlich der Feuerversicherer des Geschädigten und der Haftpflichtversicherer des Schädigers gegenüber, erschiene die völlige Verneinung eines bloß aus Billigkeit zu gewährenden Ersatzes (vgl. z.B. Stubenrauch, Komm.[8] II, 666 zu § 1310) viel naheliegender als die Auferlegung des vollen Ersatzes an den Schädiger bloß im Hinblick auf die Deckungspflicht seines Haftpflichtversicherers. Im Rahmen der Billigkeit könnte nämlich bei einer großen Zahl der Fälle ein sich daraus ergebender gewisser Ausgleich berücksichtigt werden, falls jeder Feuerversicherer im selben Umfang auch die Haftpflichtsparte betriebe. Dies ist aber nicht der Fall.Stehen sich auf Grund vertraglicher Deckungspflichten in einem Schadensfall wirtschaftlich der Feuerversicherer des Geschädigten und der Haftpflichtversicherer des Schädigers gegenüber, erschiene die völlige Verneinung eines bloß aus Billigkeit zu gewährenden Ersatzes vergleiche z.B. Stubenrauch, Komm.[8] römisch zwei, 666 zu Paragraph 1310,) viel naheliegender als die Auferlegung des vollen Ersatzes an den Schädiger bloß im Hinblick auf die Deckungspflicht seines Haftpflichtversicherers. Im Rahmen der Billigkeit könnte nämlich bei einer großen Zahl der Fälle ein sich daraus ergebender gewisser Ausgleich berücksichtigt werden, falls jeder Feuerversicherer im selben Umfang auch die Haftpflichtsparte betriebe. Dies ist aber nicht der Fall.
Der erkennende Senat vermag der in der zu 7 Ob 45/77, EFSlg. 29.399, ergangenen Entscheidung vertretenen Auffassung nicht zu folgen, sondern vertritt den Grundsatz, daß bei der Ermessensentscheidung nach dem dritten Fall des § 1310 ABGB die Schadensdeckung durch einen Feuerversicherer des Geschädigten ebenso zu veranschlagen ist wie die Deckung für eine Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherer.Der erkennende Senat vermag der in der zu 7 Ob 45/77, EFSlg. 29.399, ergangenen Entscheidung vertretenen Auffassung nicht zu folgen, sondern vertritt den Grundsatz, daß bei der Ermessensentscheidung nach dem dritten Fall des Paragraph 1310, ABGB die Schadensdeckung durch einen Feuerversicherer des Geschädigten ebenso zu veranschlagen ist wie die Deckung für eine Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherer.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Brandschaden durch die Feuerversicherung des Geschädigten voll gedeckt wurde und daß eine Schadenersatzleistung in voller Höhe dieses Betrages auch in der Haftpflichtversicherungssumme Deckung findet. Nach Ansicht des Revisionsgerichtes entspricht es mangels sonstiger zu veranschlagender Umstände der Billigkeit, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet werden, die Hälfte des von ihnen verursachten Brandschadens zu ersetzen.