Entscheidungsgründe:
Der Kläger führte in den Jahren 1987 bis 1989 im Auftrag des Beklagten Natursteinplattenverlegungsarbeiten durch und stellte hiefür insgesamt S 299.524,80 in Rechnung. Der Beklagte leistete Teilzahlungen von S 190.000,--. Der angemessene Werklohn für alle vom Kläger geleisteten Arbeiten beträgt S 268.764,67. Die Leistungen des Klägers sind jedoch mit behebbaren Mängeln, für die der Kläger wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht einzustehen hat, behaftet; die Mängelbehebung würde einen Aufwand von S 27.702,-- erfordern.
Im Herbst 1988 erteilte der Beklagte dem Kläger den Auftrag, im Bereich einer Treppe Cottoplatten zu verlegen. Der Kläger kaufte das hiefür benötigte Material um S 35.906,60. In diesem Betrag waren S 5.984,40 Umsatzsteuer enthalten. Im Frühjahr 1989 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er die Cottoplatten nicht verlegt haben wolle. Der Kläger holte daraufhin das bereits in das Haus des Beklagten gelieferte Material ab. Er könnte die Standardplatten um S 15.000 bis S 18.000 verkaufen; die ebenfalls gelieferten Eckplatten sind hingegen unverkäufliche Sonderanfertigungen. Die ihm beim Einkauf verrechnete Umsatzsteuer erhielt der Kläger mittlerweile im Wege des Vorsteuerabzuges rückvergütet. Eine Stornogebühr wurde nicht vereinbart.
Der Kläger begehrt insgesamt die Zahlung von S 163.674,60 samt Anhang mit dem Vorbringen, der Beklagte schulde ihm für die ordnungsgemäß durchgeführten Leistungen den restlichen Werklohn. Als Folge der Stornierung des Auftrages zur Verlegung von Cottoplatten müsse der Beklagte ihm den Einkaufspreis für die vom Kläger bestellte Ware in der Höhe von S 35.906,60 sowie 20 % Stornogebühr, berechnet vom gesamten Auftragsumfang von S 90.000, somit S 18.000, ersetzen.
Der Beklagte wandte ein, der begehrte Werklohn sei überhöht und wegen noch nicht behobener Mängel nicht fällig. Die Verlegung von Cottoplatten habe er nicht bestellt; jedenfalls müsse der Kläger die nicht verlegten Platten einer anderen Verwendung zuführen. Eine weiters eingewendete Gegenforderung ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 15.555,20 samt Anhang und wies das Mehrbegehren ab.
Rechtlich sei der Kläger wegen Verletzung seiner Warnpflicht für die noch nicht behobenen Mängel verantwortlich; es stehe ihm daher bis zur Durchführung der Verbesserung der noch aushaftende Werklohn nicht zu. Der Beklagte müsse ihm allerdings die Kosten der Anschaffung der letztlich nicht verwendeten Cottoplatten ersetzen, allerdings ohne Umsatzsteuer, die der Kläger mittlerweile refundiert erhalten habe. Darüber hinaus sei jener Betrag abzuziehen, den der Kläger durch Verkauf der Standardplatten erzielen könne. Durch den Rücktritt vom Vertrag sei dem Kläger, da eine Stornogebühr nicht vereinbart worden sei, ein tatsächlicher Schaden von S 15.555,20 entstanden (Einkaufspreis ohne Umsatzsteuer abzüglich der unverkäuflichen Platten und des erzielbaren Erlöses für die Standardplatten).
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, erkannte den Beklagten schuldig, S 20.906,60 samt Anhang zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab.
Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der Kläger seine Warnpflicht verletzt und deshalb für die Mängel einzustehen habe und mangels Behebung der Mängel der Werklohn für die geleisteten Arbeiten noch nicht fällig sei.
Die im Zusammenhang mit der frustrierten Materialanschaffung bezahlte Umsatzsteuer stehe dem Kläger jedoch insoweit zu, als ein Ersatzanspruch gegeben sei. Dem Unternehmer gebühre bei Vereitelung der Ausführung durch den Besteller das vereinbarte Entgelt. Dieses hätte jedenfalls auch den Kaufpreis für das bereits angeschaffte Material umfaßt und zwar einschließlich der Umsatzsteuer. Wäre das Werk zur Ausführung gelangt, hätte sich der Beklagte zweifellos nicht darauf berufen können, daß der Kläger als Unternehmer die von ihm beim Einkauf des Materials entrichtete Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges zurückerstattet erhalten habe. Vielmehr sei die Umsatzsteuer ein Teil des vom Besteller geschuldeten Entgeltes. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn der Anspruch des Klägers als reiner Schadenersatzanspruch aufgefaßt werde, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Frage der Berechtigung des Geschädigten zum Vorsteuerabzug nicht im Schadenersatzprozeß geklärt werden solle, dies auch dann nicht, wenn die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges bereits eingetreten sei. Das müsse auch dann gelten, wenn bereits unbestritten feststehe, daß der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei. Der berechtigte Ersatzanspruch des Klägers errechne sich daher auf der Basis des geltendgemachten Rechnungsbetrages einschließlich Umsatzsteuzer abzüglich des möglichen Verwertungserlöses, somit in Höhe des zuerkannten Betrages.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen habe, ob die Frage des Vorsteuerabzuges auch dann im Schadenersatzprozeß zu klären sei, wenn die Rückerstattung der Vorsteuer bereits erfolgt sei und außer Streit stehe. Insoweit liege eine erhebliche Rechtsfrage vor.