Rechtssatz RS0075960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075960
Entscheidungsdatum
10.10.1994
Rechtssatz
Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist, ob Leistung und Entgelt im Verhältnis der Wechselbeziehung, in einem inneren Zusammenhang und in gegenseitiger Abhängigkeit stehen. Zwischen den gegenseitigen Leistungen muß also eine innere Verknüpfung bestehen, die Zahlungen müssen davon abhängig sein und deshalb geleistet werden, daß der Zahlungsempfänger die von ihm erwartete Tätigkeit und Leistung vollbringt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 374/78
Entscheidungstext OGH 05.09.1978 4 Ob 374/78
Veröff: SZ 51/119 = ÖBl 1979,28
- 1 Ob 33/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 33/83
Veröff: SZ 56/157
- 6 Ob 631/92
Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 631/92
nur: Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist, ob Leistung und Entgelt im Verhältnis der Wechselbeziehung, in einem inneren Zusammenhang und in gegenseitiger Abhängigkeit stehen. (T1)
- 10 Ob 515/94
Entscheidungstext OGH 10.10.1994 10 Ob 515/94
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075960
Dokumentnummer
JJR_19780905_OGH0002_0040OB00374_7800000_002