Zu prüfen ist vorerst die Zulässigkeit der Revision; dabei ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs3 ZPO nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO).Zu prüfen ist vorerst die Zulässigkeit der Revision; dabei ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Abs3 ZPO nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO).
Gemäß § 502 Abs4 ZPO ist die Revision, ist sie nicht schon nach § 502 Abs2 und 3 unzulässig, überdies nur zulässig, wennGemäß Paragraph 502, Abs4 ZPO ist die Revision, ist sie nicht schon nach Paragraph 502, Abs2 und 3 unzulässig, überdies nur zulässig, wenn
1.) die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist,
2.) der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- übersteigt. Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht bestätigend entschieden hat, jeweils S 60.000,--, nicht aber
S 300.000,-- übersteigt, ist die Revision nur bei Vorliegen einer im Sinne des § 502 Abs4 Z 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage zulässig. Um eine Rechtsfrage als erheblich anzusehen, genügt es, daß eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer als streitentscheidend angesehenen Frage nicht vorliegt; eine ständige Rechtsprechung wird nicht gefordert (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983,176).S 300.000,-- übersteigt, ist die Revision nur bei Vorliegen einer im Sinne des Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage zulässig. Um eine Rechtsfrage als erheblich anzusehen, genügt es, daß eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer als streitentscheidend angesehenen Frage nicht vorliegt; eine ständige Rechtsprechung wird nicht gefordert (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983,176).
Der Oberste Gerichtshof war mit der Beurteilung eines Sachverhaltes wie des vorliegenden bereits mehrmals befaßt (1 Ob 664/84, 1 Ob 691/84, 3 Ob 539/85, 3 Ob 573/85, 3 Ob 631/85, 7 Ob 512/86). Allein im ersten Fall, der an ihn herangetragen wurde (1 Ob 664/84), vertrat er die Ansicht, der vom klagenden Bankhaus geltend gemachte Anspruch sei berechtigt, doch war in jenem Verfahren nur die Frage zu prüfen, ob das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der dortigen Beklagten den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unterliege. In allen weiteren Fällen dagegen kam der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens, wobei dies zunächst (1 Ob 691/84) damit begründet wurde, daß die Klägerin gegenüber der beklagten Partei ihre Aufklärungspflicht verletzt und dadurch einen Geschäftsirrtum der beklagten Partei veranlaßt habe, in der Folge sodann stets mit der vom Berufungsgericht übernommenen, unter anderem in der Entscheidung 3 Ob 573/85 ausführlich dargestellten Begründung.
Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den für das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen wesentlichen Fragen fehle oder uneinheitlich sei. Es liegt vielmehr eine gesicherte Rechtsprechung vor. Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung in der angefochtenen Entscheidung auch nicht abgewichen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs4 Z 1 ZPO sind demnach nicht gegeben. Der Umstand, daß dem Berufungsgericht ein Abgehen des Revisionsgerichtes von einer als gesichert anzusehenden Rechtsprechung "nicht ausgeschlossen erscheint", vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen (7 Ob 654/86). Die Revision ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Den beklagten Parteien konnten Kosten für die von ihnen erstattete Revisionsbeantwortung nicht zugesprochen werden, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben (§§ 40, 50 ZPO).Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den für das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen wesentlichen Fragen fehle oder uneinheitlich sei. Es liegt vielmehr eine gesicherte Rechtsprechung vor. Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung in der angefochtenen Entscheidung auch nicht abgewichen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO sind demnach nicht gegeben. Der Umstand, daß dem Berufungsgericht ein Abgehen des Revisionsgerichtes von einer als gesichert anzusehenden Rechtsprechung "nicht ausgeschlossen erscheint", vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen (7 Ob 654/86). Die Revision ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Den beklagten Parteien konnten Kosten für die von ihnen erstattete Revisionsbeantwortung nicht zugesprochen werden, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben (Paragraphen 40, 50, ZPO).