Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 9. Mai 1962 vor dem Standesamt Wien-Favoriten die beiderseits erste Ehe geschlossen. Ihr entstammen die am 30. Oktober 1962 geborene Tochter Karin, der am 8. April 1964 geborene Sohn Dietmar und die am 11. Februar 1968 geborene Tochter Ingrid. Beide Streitteile sind österreichische Staatsbürger; ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten sie in Wien.
Der Kläger begehrte mit der am 16. Juli 1985 eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe ohne jeglichen Verschuldensausspruch. Er brachte vor, seine von ihm am 20. Dezember 1984 zu 32 Cg 389/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten seit dem 10. Oktober 1975 gegen die Beklagte eingebrachte Scheidungsklage habe er zurückgezogen, nachdem die Beklagte am 12. April 1985 erklärt habe, sie werde den Kläger an der Rückkehr nicht hindern. Er habe sich daraufhin am 15. April 1985 in die Ehewohnung begeben, die Beklagte habe sich aber geweigert, ihm einen sinnvollen Platz für die Unterbringung seiner Wäsche zur Verfügung zu stellen. Er habe die Nacht auf einer Campingliege verbringen müssen und sei von der Beklagten und den Kindern Karin und Dietmar durch Fernsehen bis 22 Uhr gestört worden. Abendessen habe er keines bekommen. Ab 16. April 1985 sei ihm eine Couch im Wohnzimmer als Schlafstätte zur Benutzung angewiesen worden. Der Kläger, der die ernsthafte Absicht gehabt habe, mit der Beklagten ein geordnetes Eheleben zu beginnen, habe sich über diese vermeintlichen Anfangsschwierigkeiten hinweggesetzt und der Beklagten vorgeschlagen, die großjährige Tochter Karin möge sich um eine eigene Wohnung umsehen, er würde die Ehewohnung auf seine Kosten umbauen lassen. Die Beklagte habe aber erklärt, daß ihre Kinder in der Wohnung bleiben könnten, solange sie wollten und wenn sie 50 Jahre alt würden. Den Versuch des Klägers, mit der Beklagten die Wiederaufnahme von sexuellen Beziehungen zu besprechen, habe diese dahingehend beantwortet, daß sie kein Interesse an sexuellen Kontakten mit ihm habe, es sei ihr egal, wo er schlafe und was er mache. Ende Mai 1985 habe die Beklagte erklärt, sie sei nie damit einverstanden gewesen, daß der Kläger wieder mit ihr zusammenlebe; falls er Gäste bringe, werde sie unverzüglich zur Polizei gehen, um diese aus der Wohnung hinauszuweisen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und für den Fall der Stattgebung die Feststellung des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers. Sie behauptete, der Kläger habe zunächst im Jahre 1975 die Ehegemeinschaft aufgehoben und sei zu seiner damaligen Freundin Brigitte T*** gezogen. Im letzten Jahr habe er eine ehewidrige Beziehung zu Hildegard S*** aufgenommen. Die Beklagte habe sich seiner 1984 eingebrachten und auf § 55 EheG gestützten Scheidungsklage nicht widersetzt, jedoch eine auf Unterhalt gerichtete Widerklage eingebracht. Der Rückziehung des Scheidungsbegehrens sei eine Aussprache der Streitteile vorausgegangen, bei welcher der Kläger den Standpunkt vertreten habe, er werde in die Ehewohnung zurückkommen und allen das Leben zur Hölle machen, wenn die Beklagte nicht auf ihren Unterhaltsanspruch verzichte. Tatsächlich sei der Kläger wenige Tage danach in der Ehewohnung erschienen und habe erklärt, wieder bei der Beklagten und den Kindern wohnen zu wollen. Die Ehewohnung, eine Hausbesorgerdienstwohnung mit drei Wohnräumen, sei aber nach dem 1975 erfolgten Auszug des Klägers zwischen der Beklagten und den drei Kindern entsprechend aufgeteilt worden. Seither schlafe die Beklagte auf einer Couch im Wohnzimmer. Der Kläger habe nunmehr ein eigenes Zimmer haben wollen. Er sei aber an einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in keiner Weise interessiert gewesen und habe nur seine Androhung wahrmachen wollen. Er habe sich in keiner Weise an den Lebenshaltungskosten und den Betriebskosten der Wohnung beteiligt und sogar seine Unterhaltsleistungen für die beiden minderjährigen Kinder reduziert. Dennoch habe die Beklagte für den Kläger den Haushalt geführt, für ihn gewaschen, gebügelt und geflickt. Das Frühstück hätten die Streitteile gemeinsam eingenommen. Von dem von der Beklagten für die Kinder gekochten Mittagessen habe sie dem Kläger für den Abend etwas aufgehoben. Der Kläger habe sich aber geweigert, Aufgewärmtes zu essen. Er habe sich das Abendessen - allerdings aus den von der Beklagten eingekauften Lebensmitteln - selbst zubereitet. Schon nach etwa drei Wochen habe der Kläger begonnen, abends spät oder gar nicht nach Hause zu kommen und sei zum Wochenende weggeblieben. Am 28. Mai 1985 habe er ein Bett in die Wohnung gebracht, in dem er jedoch nur einmal geschlafen habe. Bis dahin habe er auf einem Campingbett genächtigt. Seit 29. Mai 1985 habe der Kläger nicht mehr in der Ehewohnung geschlafen, danach sei er noch gelegentlich nach der Arbeit auf ca. eine Stunde zu Besuch gekommen, seit Ende Juni 1985 hätten auch diese Besuche wieder aufgehört.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und für den Fall der Stattgebung die Feststellung des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers. Sie behauptete, der Kläger habe zunächst im Jahre 1975 die Ehegemeinschaft aufgehoben und sei zu seiner damaligen Freundin Brigitte T*** gezogen. Im letzten Jahr habe er eine ehewidrige Beziehung zu Hildegard S*** aufgenommen. Die Beklagte habe sich seiner 1984 eingebrachten und auf Paragraph 55, EheG gestützten Scheidungsklage nicht widersetzt, jedoch eine auf Unterhalt gerichtete Widerklage eingebracht. Der Rückziehung des Scheidungsbegehrens sei eine Aussprache der Streitteile vorausgegangen, bei welcher der Kläger den Standpunkt vertreten habe, er werde in die Ehewohnung zurückkommen und allen das Leben zur Hölle machen, wenn die Beklagte nicht auf ihren Unterhaltsanspruch verzichte. Tatsächlich sei der Kläger wenige Tage danach in der Ehewohnung erschienen und habe erklärt, wieder bei der Beklagten und den Kindern wohnen zu wollen. Die Ehewohnung, eine Hausbesorgerdienstwohnung mit drei Wohnräumen, sei aber nach dem 1975 erfolgten Auszug des Klägers zwischen der Beklagten und den drei Kindern entsprechend aufgeteilt worden. Seither schlafe die Beklagte auf einer Couch im Wohnzimmer. Der Kläger habe nunmehr ein eigenes Zimmer haben wollen. Er sei aber an einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in keiner Weise interessiert gewesen und habe nur seine Androhung wahrmachen wollen. Er habe sich in keiner Weise an den Lebenshaltungskosten und den Betriebskosten der Wohnung beteiligt und sogar seine Unterhaltsleistungen für die beiden minderjährigen Kinder reduziert. Dennoch habe die Beklagte für den Kläger den Haushalt geführt, für ihn gewaschen, gebügelt und geflickt. Das Frühstück hätten die Streitteile gemeinsam eingenommen. Von dem von der Beklagten für die Kinder gekochten Mittagessen habe sie dem Kläger für den Abend etwas aufgehoben. Der Kläger habe sich aber geweigert, Aufgewärmtes zu essen. Er habe sich das Abendessen - allerdings aus den von der Beklagten eingekauften Lebensmitteln - selbst zubereitet. Schon nach etwa drei Wochen habe der Kläger begonnen, abends spät oder gar nicht nach Hause zu kommen und sei zum Wochenende weggeblieben. Am 28. Mai 1985 habe er ein Bett in die Wohnung gebracht, in dem er jedoch nur einmal geschlafen habe. Bis dahin habe er auf einem Campingbett genächtigt. Seit 29. Mai 1985 habe der Kläger nicht mehr in der Ehewohnung geschlafen, danach sei er noch gelegentlich nach der Arbeit auf ca. eine Stunde zu Besuch gekommen, seit Ende Juni 1985 hätten auch diese Besuche wieder aufgehört.
Im zweiten Rechtsgang stellte der Kläger klar, daß er in erster Linie die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten begehre, wobei er deren bisher geltend gemachtes Verhalten anläßlich seiner Rückkehr in die Ehewohnung als Scheidungsgrund gemäß § 49 EheG geltend mache. Hilfsweise begehre er die Ehescheidung gemäß § 55 EheG, falls das Gericht zur Überzeugung kommen sollte, daß es zu der von ihm behaupteten Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft nicht gekommen sei (ON 17, AS 85 und ON 18, AS 93). Die Beklagte stellte daraufhin für den Fall der Ehescheidung nach § 55 EheG den Antrag auf Ausspruch des alleinigen Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung.Im zweiten Rechtsgang stellte der Kläger klar, daß er in erster Linie die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten begehre, wobei er deren bisher geltend gemachtes Verhalten anläßlich seiner Rückkehr in die Ehewohnung als Scheidungsgrund gemäß Paragraph 49, EheG geltend mache. Hilfsweise begehre er die Ehescheidung gemäß Paragraph 55, EheG, falls das Gericht zur Überzeugung kommen sollte, daß es zu der von ihm behaupteten Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft nicht gekommen sei (ON 17, AS 85 und ON 18, AS 93). Die Beklagte stellte daraufhin für den Fall der Ehescheidung nach Paragraph 55, EheG den Antrag auf Ausspruch des alleinigen Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das auf § 49 EheG gestützte Begehren auf Scheidung aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten ab, indem es spruchmäßig die Feststellung des alleinigen Verschuldens der Beklagten ablehnte. Im übrigen sprach es in Anwendung des § 55 Abs 3 EheG die Scheidung der im Jahre 1962 geschlossenen Ehe der Streitteile aus und stellte gemäß § 61 Abs 3 EheG fest, daß den Kläger das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das auf Paragraph 49, EheG gestützte Begehren auf Scheidung aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten ab, indem es spruchmäßig die Feststellung des alleinigen Verschuldens der Beklagten ablehnte. Im übrigen sprach es in Anwendung des Paragraph 55, Absatz 3, EheG die Scheidung der im Jahre 1962 geschlossenen Ehe der Streitteile aus und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG fest, daß den Kläger das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
1975 zog der Kläger, ohne daß ihm die Beklagte dazu Anlaß gegeben hätte, aus der ehelichen Wohnung aus.
Im Zuge des zu 32 Cg 389/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien geführten Scheidungsverfahrens versuchte der Kläger, von der Beklagten eine einvernehmliche Scheidung mit Unterhaltsverzicht zu erreichen. Als die Beklagte einen Unterhaltsverzicht ablehnte, entgegnete er, dann werde er in die Ehewohnung zurückkehren und sogar mit der Beklagten geschlechtliche Beziehungen aufnehmen, wenn er sich auch überwinden müsse. Dann zog der Kläger die Scheidungsklage zurück und zog nach zehnjähriger Trennung wieder in die Ehewohnung zur Beklagten, um deren Unterhaltsbegehren besser entgegentreten zu können. In der Zeit der Trennung hatte er jeweils zu anderen Frauen intime Beziehungen unterhalten, zuletzt in der Wohnung in Baden, wo er auch jetzt noch wohnt und die er bei seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung auch nicht aufgegeben hatte.
Schon bei seinem Einzug sagte er der Beklagten, sie müsse auch die ehelichen Pflichten erfüllen und fragte, wann diese vollzogen werden sollten. Die Beklagte merkte, daß es dem Kläger nicht um die Aufnahme einer echten ehelichen Lebensgemeinschaft ging und verhielt sich daher sehr reserviert.
Die Beklagte kaufte Lebensmittel auch für den Kläger ein, wusch seine Wäsche und machte ihm täglich das Bett. Die Streitteile frühstückten aber nicht gemeinsam, da der Kläger schon früher aufstand als die Beklagte. Diese kochte auch für ihn, allerdings nur mittags, aber der Kläger lehnte es ab, sich das (bereits mittags zubereitete) Essen abends zu wärmen und zu konsumieren. In der ehelichen Wohnung wohnen neben der Beklagten auch noch der Sohn und die Tochter (gemeint wohl: Töchter) je in einem Zimmer. Die Beklagte schläft im Wohnzimmer auf einer Couch. Sonst sind nur noch eine Küche, Bad, WC und ein Abstellraum vorhanden. Der Kläger schlief zunächst auf einer Campingliege im Wohnzimmer, dann brachte er sich ein Bett, welches ebenfalls im Wohnzimmer aufgestellt wurde. Er wollte im Zimmer der Töchter schlafen, und zwar im Bett der jüngeren Tochter, die nur selten in der Ehewohnung übernachtete. Er schlief auch einmal dort, aber die Beklagte und die Kinder waren dagegen. Der Kläger schlief nicht jede Nacht in der ehelichen Wohnung, insbesondere nicht zu den Wochenenden. Nach knapp zwei Monaten zog er wieder aus. Zu sexuellen Beziehungen zwischen den Streitteilen kam es nicht.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es könne der Beklagten schon deshalb nicht als schwere Eheverfehlung angerechnet werden, daß sie dem finanziellen Manöver des Klägers reserviert gegenübergestanden sei, weil es diesem gar nicht um die Aufnahme einer echten ehelichen Lebensgemeinschaft gegangen sei. Von einer Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten könne nicht gesprochen werden, da der Kläger keinen ernstlichen Willen dazu gehabt habe und die Streitteile nur nebeneinander in derselben Wohnung gewohnt hätten. Dem Scheidungsbegehren habe daher gemäß § 55 Abs 3 EheG stattgegeben werden müssen, da die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als sechs Jahren aufgehoben sei. Die Zerrüttung der Ehe habe der Kläger allein verschuldet. Der Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, nach zehnjähriger grundloser Trennung könne es keine Basis für die Wiederaufnahme einer Ehegemeinschaft sein, wenn diese von seiten des grundlos ausgezogenen Ehepartners ausschließlich deshalb erfolgt, um den Unterhaltsforderungen des anderen Teiles besser entgegentreten zu können. Im Hinblick auf die festgestellten Äußerungen des Klägers in bezug auf seine Überwindung bei Wiederaufnahme von geschlechtlichen Beziehungen zur Beklagten sei es nur verständlich, daß sich diese zurückhaltend und abweisend verhalten habe. Wenn sich die Beklagte daher dem Kläger gegenüber nach zehnjähriger Trennung und seinem Wiedereinzug in die Ehewohnung, nur um ihren berechtigten Unterhaltsforderungen zu entgehen, reserviert verhalten habe, so könne dies der Beklagten nicht als schwere Eheverfehlung angelastet werden. Der nur aus finanziellen Gründen erfolgte vorübergehende Einzug des Klägers in die Ehewohnung ohne seinen Willen, eine echte eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, sei nicht als eine echte Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, sondern nur als kurzfristiges Nebeneinanderwohnen zu bewerten. Eine echte Wiederaufnahme hätte neben einer vollen Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft auch die Wiederherstellung einer geistig-seelischen Lebensgemeinschaft erfordert. Zu all dem sei es aber nicht gekommen. Dem subsidiär gestellten Scheidungsbegehren gemäß § 55 EheG sei daher schon infolge der mehr als zehnjährigen Trennung stattzugeben gewesen. Auch der Anspruch über das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe sei gemäß § 61 Abs 3 EheG zu Recht erfolgt, weil dieser die eheliche Wohnung 1975 verlassen habe, ohne daß ihm die Beklagte hiezu Anlaß gegeben hätte, und nichts hervorgekommen sei, was letzterer gleichfalls als schweres Verschulden an der Zerrüttung angerechnet werden könnte. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung seines primär auf Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten gerichteten Begehrens, hilfsweise auf Abänderung im Sinne der Abweisung des von der Beklagten gestellten Verschuldensantrages gemäß § 61 Abs 3 EheG oder auf Urteilsaufhebung.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es könne der Beklagten schon deshalb nicht als schwere Eheverfehlung angerechnet werden, daß sie dem finanziellen Manöver des Klägers reserviert gegenübergestanden sei, weil es diesem gar nicht um die Aufnahme einer echten ehelichen Lebensgemeinschaft gegangen sei. Von einer Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten könne nicht gesprochen werden, da der Kläger keinen ernstlichen Willen dazu gehabt habe und die Streitteile nur nebeneinander in derselben Wohnung gewohnt hätten. Dem Scheidungsbegehren habe daher gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG stattgegeben werden müssen, da die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als sechs Jahren aufgehoben sei. Die Zerrüttung der Ehe habe der Kläger allein verschuldet. Der Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, nach zehnjähriger grundloser Trennung könne es keine Basis für die Wiederaufnahme einer Ehegemeinschaft sein, wenn diese von seiten des grundlos ausgezogenen Ehepartners ausschließlich deshalb erfolgt, um den Unterhaltsforderungen des anderen Teiles besser entgegentreten zu können. Im Hinblick auf die festgestellten Äußerungen des Klägers in bezug auf seine Überwindung bei Wiederaufnahme von geschlechtlichen Beziehungen zur Beklagten sei es nur verständlich, daß sich diese zurückhaltend und abweisend verhalten habe. Wenn sich die Beklagte daher dem Kläger gegenüber nach zehnjähriger Trennung und seinem Wiedereinzug in die Ehewohnung, nur um ihren berechtigten Unterhaltsforderungen zu entgehen, reserviert verhalten habe, so könne dies der Beklagten nicht als schwere Eheverfehlung angelastet werden. Der nur aus finanziellen Gründen erfolgte vorübergehende Einzug des Klägers in die Ehewohnung ohne seinen Willen, eine echte eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, sei nicht als eine echte Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, sondern nur als kurzfristiges Nebeneinanderwohnen zu bewerten. Eine echte Wiederaufnahme hätte neben einer vollen Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft auch die Wiederherstellung einer geistig-seelischen Lebensgemeinschaft erfordert. Zu all dem sei es aber nicht gekommen. Dem subsidiär gestellten Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, EheG sei daher schon infolge der mehr als zehnjährigen Trennung stattzugeben gewesen. Auch der Anspruch über das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe sei gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG zu Recht erfolgt, weil dieser die eheliche Wohnung 1975 verlassen habe, ohne daß ihm die Beklagte hiezu Anlaß gegeben hätte, und nichts hervorgekommen sei, was letzterer gleichfalls als schweres Verschulden an der Zerrüttung angerechnet werden könnte. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung seines primär auf Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten gerichteten Begehrens, hilfsweise auf Abänderung im Sinne der Abweisung des von der Beklagten gestellten Verschuldensantrages gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG oder auf Urteilsaufhebung.
Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.