Rechtssatz RS0057155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057155
Geschäftszahl
5Ob536/82; 6Ob635/87
Entscheidungsdatum
08.10.1987
Rechtssatz
Bei einer Scheidung nach § 55 Abs 1 bzw 3 EheG ist nicht erforderlich, daß die Ehe schon zu Beginn der mindestens drei bzw sechs Jahre zurückliegenden Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft unheilbar zerrüttet war.Bei einer Scheidung nach Paragraph 55, Absatz eins, bzw 3 EheG ist nicht erforderlich, daß die Ehe schon zu Beginn der mindestens drei bzw sechs Jahre zurückliegenden Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft unheilbar zerrüttet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057155
Dokumentnummer
JJR_19820309_OGH0002_0050OB00536_8200000_001