Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils im klagsstattgebenden Umfang. Das Rechtsmittel ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anspannung des Unterhaltspflichtigen abgewichen ist; die Revision ist auch im Sinne ihres Hauptantrages berechtigt.
Es ist zwar richtig, daß der Kläger im Alter von damals 44 Jahren seine Angestelltentätigkeit als - offenbar technisch-planerischer - Abteilungsleiter beim Stahlbauunternehmer B***** im Wege der Selbstkündigung per 30.6.1987 beendet hat. Er hat dies aber nach seinen diesbezüglichen, von den Beklagten gemäß § 267 ZPO zugestandenen Sachbehauptungen "aus gesundheitlichen Gründen" getan, die er nicht an die große Glocke hängte, weil er schon damals die Absicht hatte, sich als technischer Zeichner selbständig zu machen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers (Herz, Lunge) steht fest. Von den Beklagten wurde auch nicht behauptet, daß sie im Jahre 1987 noch nicht bestanden hätte; ebensowenig daß der Berufswechsel vom Kläger etwa in Unterhaltsverletzungsabsicht (vgl ÖA 1993, 18/U 68) vorgenommen worden wäre. Es steht vielmehr fest, daß seit dem Jahre 1992 sogar eine, wenn auch mäßige Verschlechterung seines Krankheitszustandes eingetreten ist und daß er jedenfalls ab 1.1.1993 als 50jähriger Herz- und Lungenkranker am allgemeinen Arbeitsmarkt für Angestellte nicht mehr vermittelbar ist, als technischer Zeichner "nur unter den größten Schwierigkeiten bzw überhaupt nicht".Es ist zwar richtig, daß der Kläger im Alter von damals 44 Jahren seine Angestelltentätigkeit als - offenbar technisch-planerischer - Abteilungsleiter beim Stahlbauunternehmer B***** im Wege der Selbstkündigung per 30.6.1987 beendet hat. Er hat dies aber nach seinen diesbezüglichen, von den Beklagten gemäß Paragraph 267, ZPO zugestandenen Sachbehauptungen "aus gesundheitlichen Gründen" getan, die er nicht an die große Glocke hängte, weil er schon damals die Absicht hatte, sich als technischer Zeichner selbständig zu machen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers (Herz, Lunge) steht fest. Von den Beklagten wurde auch nicht behauptet, daß sie im Jahre 1987 noch nicht bestanden hätte; ebensowenig daß der Berufswechsel vom Kläger etwa in Unterhaltsverletzungsabsicht vergleiche ÖA 1993, 18/U 68) vorgenommen worden wäre. Es steht vielmehr fest, daß seit dem Jahre 1992 sogar eine, wenn auch mäßige Verschlechterung seines Krankheitszustandes eingetreten ist und daß er jedenfalls ab 1.1.1993 als 50jähriger Herz- und Lungenkranker am allgemeinen Arbeitsmarkt für Angestellte nicht mehr vermittelbar ist, als technischer Zeichner "nur unter den größten Schwierigkeiten bzw überhaupt nicht".
Der Kläger macht demnach zutreffend geltend, daß sich das Berufungsgericht in aktenwidriger Weise über die von diesem übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hinweggesetzt hat, wenn es davon ausgeht, es müßte dem Kläger unter Einsatz sämtlicher Kräfte und Fähigkeiten doch möglich sein, einen entsprechenden Posten als technischer Zeichner zu finden. Im Ergebnis ist das Berufungsgericht daher trotz gegenteiliger Behauptung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach die Anspannung nicht zu einer bloßen Fiktion führen darf, sondern immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen muß, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktsituation zu erzielen in der Lage wäre (ÖA 1994, 19/U 83; ÖA 1994, 101/U 96 = EFSlg 70.898; ÖA 1995, 60/U 110; ÖA 1995, 88/U 117; 2 Ob 596/94). Abgesehen davon, daß der Unterhaltspflichtige auf ein von ihm tatsächlich nicht erzieltes Einkommen demnach nur dann angespannt werden darf, wenn ihn ein Verschulden, also zumindest leichte Fahrlässigkeit daran trifft, daß er keine oder eine minderertragsreiche Erwerbstätigkeit ausübt (ÖA 1995, 60/U 112), kann selbst bei einem verschuldeten Arbeitsplatz- oder Berufswechsel in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes nicht automatisch davon ausgegangen werden, daß dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde (Purtscheller/Salzmann,
Unterhaltsbemessung Rz 257/2 mwH; ÖA 1992, 147/U 63 = EFSlg 67.952;
ÖA 1993, 18/U 68 = EFSlg 70.898; ÖA 1995, 60/U 110; ÖA 1995, 88/U
115). Danach ist aber auf der Grundlage der vorliegenden Feststellungen eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters bzw geschiedenen Ehegatten auf ein höheres Einkommen nicht möglich, weil er ab 1.3.1993 ein höheres Einkommen als das von ihm aus der selbständigen Tätigkeit gewonnene nicht hätte erzielen können. Es sind daher, wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat, die Voraussetzungen für eine Anspannung nicht gegeben.
Diese Erwägungen führen bereits dazu, daß in Stattgebung der Revision das Urteil des Erstgerichtes in seinem noch in Rede stehenden klagsstattgebenden Umfang in der Hauptsache wiederherzustellen war, was zur Folge hat, daß der Oberste Gerichtshof die Kostenbeschwerden der Berufungen der Beklagten zu behandeln hat; diese sind auch teilweise berechtigt.
Die Beklagten machen zutreffend geltend, daß die Verfahren über die beiden Klagen zunächst getrennt geführt und erst am 14.10.1993 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind. Es hat daher kostenmäßig eine Phasenbildung nach den Verfahrensabschnitten vor und nach der Verbindung stattzufinden (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 7 zu § 43). Vor der Verbindung sind die Kosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO nach den jeweiligen getrennten Streitwerten (richtig: 55.680 S und 91.800 S) zu bestimmen; danach sind die Streitwerte zusammenzurechnen (Fucik aaO Rz 6 zu § 43) und gemäß § 43 Abs 1 ZPO nach dem Verhältnis des Obsiegens im Rahmen der (erhöhten) Bemessungsgrundlage zu bestimmen, den Beklagten aber im Verhältnis der Streitwerte der verbundenen Rechtssachen zum Gesamtstreitwert (hier: 38 : 62) zum Ersatz aufzuerlegen. Dabei sind jedoch entgegen der Meinung der Beklagten gemäß § 70 ZPO die im § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung der überwiegend obsiegende Kläger einstweilen befreit war, von Amts wegen und ohne Rücksicht darauf, ob er diesbezüglich Kostenersatz beansprucht hat, zuzusprechen (Fucik aaO Rz 2 zu § 70). Danach ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren folgende Kostenberechnung:Die Beklagten machen zutreffend geltend, daß die Verfahren über die beiden Klagen zunächst getrennt geführt und erst am 14.10.1993 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind. Es hat daher kostenmäßig eine Phasenbildung nach den Verfahrensabschnitten vor und nach der Verbindung stattzufinden (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 7 zu Paragraph 43,). Vor der Verbindung sind die Kosten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO nach den jeweiligen getrennten Streitwerten (richtig: 55.680 S und 91.800 S) zu bestimmen; danach sind die Streitwerte zusammenzurechnen (Fucik aaO Rz 6 zu Paragraph 43,) und gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO nach dem Verhältnis des Obsiegens im Rahmen der (erhöhten) Bemessungsgrundlage zu bestimmen, den Beklagten aber im Verhältnis der Streitwerte der verbundenen Rechtssachen zum Gesamtstreitwert (hier: 38 : 62) zum Ersatz aufzuerlegen. Dabei sind jedoch entgegen der Meinung der Beklagten gemäß Paragraph 70, ZPO die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung der überwiegend obsiegende Kläger einstweilen befreit war, von Amts wegen und ohne Rücksicht darauf, ob er diesbezüglich Kostenersatz beansprucht hat, zuzusprechen (Fucik aaO Rz 2 zu Paragraph 70,). Danach ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren folgende Kostenberechnung:
Im führenden Akt hat der Kläger in bezug auf den Streitwert von 55.680 S in der Phase bis zur Verbindung mit 43.560 S, d.s. rund 78 % obsiegt. Der Erstbeklagte hat ihm daher gemäß § 43 Abs 1 ZPO 56 % der mit 12.550,56 S (darin enthalten 2.091,76 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des ersten Verfahrensabschnittes, d.s. 7.028,31 S (darin enthalten 1.171,38 S Umsatzsteuer) zu ersetzen. Im anschließenden Verfahrensabschnitt ab der Verbindung am 14.10.1993 hat der Kläger in bezug auf den Gesamtstreitwert von 157.480 S mit insgesamt 123.840 S, also mit rund 84 % obsiegt, sodaß er gemäß § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz von 68 % der mit 64.513,68 S (darin enthalten 10.752,28 S Umsatzsteuer), d.s. 43.869,30 S (darin enthalten 7.311,55 S Umsatzsteuer), bestimmten Kosten zuzüglich 84 % der Barauslagen gemäß § 64 Abs 1 Z 1 ZPO von 12.394,75 S, d.s. 10.411,59 S, hat. Hievon hat ihm der Erstbeklagte 38 % zu ersetzen, d.s. 20.626,73 S (darin enthalten 3.956,40 S Barauslagen und 2.778,39 S Umsatzsteuer). Insgesamt hat der Erstbeklagte dem Kläger daher 27.655,04 S (darin enthalten 3.956,40 S Barauslagen und 3.949,77 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.Im führenden Akt hat der Kläger in bezug auf den Streitwert von 55.680 S in der Phase bis zur Verbindung mit 43.560 S, d.s. rund 78 % obsiegt. Der Erstbeklagte hat ihm daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO 56 % der mit 12.550,56 S (darin enthalten 2.091,76 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des ersten Verfahrensabschnittes, d.s. 7.028,31 S (darin enthalten 1.171,38 S Umsatzsteuer) zu ersetzen. Im anschließenden Verfahrensabschnitt ab der Verbindung am 14.10.1993 hat der Kläger in bezug auf den Gesamtstreitwert von 157.480 S mit insgesamt 123.840 S, also mit rund 84 % obsiegt, sodaß er gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz von 68 % der mit 64.513,68 S (darin enthalten 10.752,28 S Umsatzsteuer), d.s. 43.869,30 S (darin enthalten 7.311,55 S Umsatzsteuer), bestimmten Kosten zuzüglich 84 % der Barauslagen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO von 12.394,75 S, d.s. 10.411,59 S, hat. Hievon hat ihm der Erstbeklagte 38 % zu ersetzen, d.s. 20.626,73 S (darin enthalten 3.956,40 S Barauslagen und 2.778,39 S Umsatzsteuer). Insgesamt hat der Erstbeklagte dem Kläger daher 27.655,04 S (darin enthalten 3.956,40 S Barauslagen und 3.949,77 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Im verbundenen Akt hat der Kläger in bezug auf den Streitwert von 91.800 S in der Phase bis zur Verbindung mit 80.280 S, d.s. rund 87 %, obsiegt. Die Zweitbeklagte hat ihm daher gemäß § 43 Abs 1 ZPO 74 % der mit 9.877,20 S (darin enthalten 1.646,20 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des ersten Verfahrensabschnittes, d.s. 7.309,13 S (darin enthalten 1.218,19 S Umsatzsteuer) zu ersetzen. Ab Verbindung hat die Zweitbeklagte dem Kläger 62 % der von ihm ersiegten Kosten (siehe oben), d.s. 33.654,16 S (darin enthalten 6.455,19 S Barauslagen und 4.533,16 S Umsatzsteuer) zu ersetzen. Insgesamt hat die Zweitbeklagte dem Kläger daher 40.963,29 S (darin enthalten 6.455,19 S Barauslagen und 5.751,35 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.Im verbundenen Akt hat der Kläger in bezug auf den Streitwert von 91.800 S in der Phase bis zur Verbindung mit 80.280 S, d.s. rund 87 %, obsiegt. Die Zweitbeklagte hat ihm daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO 74 % der mit 9.877,20 S (darin enthalten 1.646,20 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des ersten Verfahrensabschnittes, d.s. 7.309,13 S (darin enthalten 1.218,19 S Umsatzsteuer) zu ersetzen. Ab Verbindung hat die Zweitbeklagte dem Kläger 62 % der von ihm ersiegten Kosten (siehe oben), d.s. 33.654,16 S (darin enthalten 6.455,19 S Barauslagen und 4.533,16 S Umsatzsteuer) zu ersetzen. Insgesamt hat die Zweitbeklagte dem Kläger daher 40.963,29 S (darin enthalten 6.455,19 S Barauslagen und 5.751,35 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Die Beklagten waren demnach gegenüber dem erstgerichtlichen Kostenzuspruch mit 11.217,19 S bzw 13.807,92 S erfolgreich. Auf dieser Basis (§ 11 RATG) waren ihnen daher gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO die Kosten eines angenommenen Kostenrekurses zuzusprechen.Die Beklagten waren demnach gegenüber dem erstgerichtlichen Kostenzuspruch mit 11.217,19 S bzw 13.807,92 S erfolgreich. Auf dieser Basis (Paragraph 11, RATG) waren ihnen daher gemäß Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO die Kosten eines angenommenen Kostenrekurses zuzusprechen.
Sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren hat der Kläger zur Gänze obsiegt. Die Beklagten haben ihm daher gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO die mit 3.719,23 S (darin enthalten 619,87 S Umsatzsteuer;Sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren hat der Kläger zur Gänze obsiegt. Die Beklagten haben ihm daher gemäß Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO die mit 3.719,23 S (darin enthalten 619,87 S Umsatzsteuer;
Erstbeklagter) und 5.577,79 S (darin enthalten 929,63 S Umsatzsteuer;
Zweitbeklagte) bestimmten Kosten der jeweiligen Berufungsbeantwortung und im Verhältnis 35 : 65 % des Gesamtstreitwertes im Berufungsverfahren von 123.840 S die demgegenüber nur mit 5.070,72 S (darin enthalten 845,12 S Umsatzsteuer) verzeichneten Kosten der mündlichen Berufungsverhandlung, d.s. 1.774,75 S (darin enthalten 295,79 S Umsatzsteuer; Erstbeklagter) und 3.295,97 S (darin enthalten 549,33 S Umsatzsteuer; Zweitbeklagte), zu ersetzen. Im Revisionsverfahren waren die Kosten auf der Basis des Revisionsinteresses von insgesamt 123.840 S mit 21.615,50 S (darin enthalten 13.250 S Barauslagen und 1.394,25 S Umsatzsteuer) zu bestimmen. Hievon haben der Erstbeklagte 35 % und die Zweitbeklagte 65 % zu ersetzen.