Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist es im vorliegenden Fall nicht erforderlich, auf die von Teilen der Lehre vertretene Frage einer Lockerung der Voraussetzungen für die Annahme eines Eigenbedarfes einzugehen (Wilhelm aaO mwN), weil die rechtliche Lösung des hier zu beurteilenden Falles durch die Vorinstanzen ohnedies der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht.
Schon in den Entscheidungen 7 Ob 580/89 und 8 Ob 581/91, denen ebenso wie hier die Aufkündigung einer Eigentumswohnung wegen Eigenbedarfes zugrundelag, wurde ausgesprochen, daß nach wie vor im bürgerlichen Recht der im § 354 ABGB verankerte Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum gilt, der nur dort nicht zum Tragen kommt, wo entgegenstehende Bestimmungen, wie etwa die Kündigungsbeschränkungen des MRG, eine Ausnahme verfügen. Wenn nun diese Bestimmungen die Eigenbedarfskündigung auf den Fall der unbedingten Notwendigkeit einschränkten, könne daraus noch nicht abgeleitet werden, daß der Vermieter (oder dessen Nachkommen) zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden dürfe, sondern müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß jemand, der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit Wohnung sei, in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen wolle und dürfe. Gerade die in das MRG aufgenommene Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 8 lit b lasse erkennen, daß auch der Gesetzgeber die Absicht einer Person, einen Wohnbedarf in einer Eigentumswohnung zu befriedigen, privilegiere. Sei aber der Wohnungsnotstand insoferne gegeben, als eine andere Möglichkeit nicht zur Verfügung stehe, müsse davon ausgegangen werden, daß in der Regel das Tatbestandsmerkmal des dringenden Eigenbedarfes erfüllt sei.Schon in den Entscheidungen 7 Ob 580/89 und 8 Ob 581/91, denen ebenso wie hier die Aufkündigung einer Eigentumswohnung wegen Eigenbedarfes zugrundelag, wurde ausgesprochen, daß nach wie vor im bürgerlichen Recht der im Paragraph 354, ABGB verankerte Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum gilt, der nur dort nicht zum Tragen kommt, wo entgegenstehende Bestimmungen, wie etwa die Kündigungsbeschränkungen des MRG, eine Ausnahme verfügen. Wenn nun diese Bestimmungen die Eigenbedarfskündigung auf den Fall der unbedingten Notwendigkeit einschränkten, könne daraus noch nicht abgeleitet werden, daß der Vermieter (oder dessen Nachkommen) zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden dürfe, sondern müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß jemand, der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit Wohnung sei, in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen wolle und dürfe. Gerade die in das MRG aufgenommene Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, lasse erkennen, daß auch der Gesetzgeber die Absicht einer Person, einen Wohnbedarf in einer Eigentumswohnung zu befriedigen, privilegiere. Sei aber der Wohnungsnotstand insoferne gegeben, als eine andere Möglichkeit nicht zur Verfügung stehe, müsse davon ausgegangen werden, daß in der Regel das Tatbestandsmerkmal des dringenden Eigenbedarfes erfüllt sei.
Auch der erkennende Senat schließt sich diesen Argumenten an: Daß die Tochter des Klägers mit einem festgestellten Monatseinkommen von weniger als 9.000 S monatlich in der Stadt S***** nur schwer eine Wohnung beschaffen kann, bedarf keiner näheren Begründung. Ihr derzeitiges Quartier in einem Gasthaus, das keinerlei Kündigungsschutz bietet, mußte sie im November 1992 räumen, sodaß ihr ab diesem Zeitpunkt keinerlei gesicherte und erschwingliche Unterkunft mehr zur Verfügung steht. Das Vorliegen eines dringenden Eigenbedarfes ist daher jedenfalls zu bejahen.
Auch der Einwand der Beklagten, der Eigenbedarf sei selbstverschuldet, trifft nicht zu. Selbstverschulden am Eigenbedarf ist dann anzunehmen, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfes zur Kündigung zu schreiten, sei es, daß er eine Gelegenheit, den eigenen Bedarf auf andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen, versäumt hat (etwa durch Vergabe einer frei gewordenen Wohnung) oder daß er eine Wohnung aufgegeben oder einem Dritten überlassen hat, obwohl er wußte, daß ihm dann keine neue Unterkunft zur Verfügung stehe. Ein derartiges Verschulden ist aber zu verneinen, wenn der Bedarf erst nach der Vermietung einer Wohnung entstanden ist (Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 37 zu § 30 MRG mwN; MietSlg. 38.476 u.a.).Auch der Einwand der Beklagten, der Eigenbedarf sei selbstverschuldet, trifft nicht zu. Selbstverschulden am Eigenbedarf ist dann anzunehmen, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfes zur Kündigung zu schreiten, sei es, daß er eine Gelegenheit, den eigenen Bedarf auf andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen, versäumt hat (etwa durch Vergabe einer frei gewordenen Wohnung) oder daß er eine Wohnung aufgegeben oder einem Dritten überlassen hat, obwohl er wußte, daß ihm dann keine neue Unterkunft zur Verfügung stehe. Ein derartiges Verschulden ist aber zu verneinen, wenn der Bedarf erst nach der Vermietung einer Wohnung entstanden ist (Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 37 zu Paragraph 30, MRG mwN; MietSlg. 38.476 u.a.).
Zum Zeitpunkt der Vermietung der hier in Frage stehenden Wohnung war aber - und dies wäre in die Beweislast der Beklagten gefallen - ein künftiger Eigenbedarf für die Tochter des Klägers durch diesen noch nicht absehbar. Der Wechsel des Arbeitsplatzes, der einem jungen Menschen zur Verbesserung seiner beruflichen Aufstiegschancen jedenfalls zuzubilligen ist, erfolgte auch nicht zu dem Zwecke, den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes geltend machen zu können, sondern war die Folge des Verlustes der Wohnmöglichkeit in M*****, einer Stadt, in der nach der Erfahrung das Auffinden einer preisgünstigen Wohnung noch schwerer ist als in der Stadt S*****.
Wenn auch im vorliegenden Fall gemäß § 30 Abs 2 Z 8 lit b MRG keine Interessenabwägung vorzunehmen ist, soll doch nicht unerwähnt bleiben, daß die im Gastgewerbe tätigen Beklagten die Eigentumswohnung nicht selbst bewohnen, dies auch nie beabsichtigt hatten und sich offenbar auch finanziell in keinerlei Schwierigkeiten befinden, haben sie doch nach ihren eigenen Parteiaussagen im Jänner 1992 ein Haus um 2 Mio S gekauft und, nachdem der Kauf der hier in Frage stehenden Eigentumswohnung scheiterte, versucht, eine andere Eigentumswohnung zu erwerben, so daß auch von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Beklagten keine Rede sein könnte.Wenn auch im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, MRG keine Interessenabwägung vorzunehmen ist, soll doch nicht unerwähnt bleiben, daß die im Gastgewerbe tätigen Beklagten die Eigentumswohnung nicht selbst bewohnen, dies auch nie beabsichtigt hatten und sich offenbar auch finanziell in keinerlei Schwierigkeiten befinden, haben sie doch nach ihren eigenen Parteiaussagen im Jänner 1992 ein Haus um 2 Mio S gekauft und, nachdem der Kauf der hier in Frage stehenden Eigentumswohnung scheiterte, versucht, eine andere Eigentumswohnung zu erwerben, so daß auch von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Beklagten keine Rede sein könnte.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Aufkündigung für wirksam erklärt und die Beklagten zur Räumung verpflichtet.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.