Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger führt die Tötung seines Turnierpferdes auf die von ihm behauptete Vernachlässigung der Verwahrungspflichten des Beklagten aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag über die Betreuung des Pferdes zurück; die schadensursächliche Vertragsverletzung habe der Beklagte nach dem Klagsstandpunkt am inländischen Turnieraustragungsort im Sprengel des angerufenen Gerichtes gesetzt.
Der Beklagte ließ in tatsächlicher Hinsicht die Klagsbehauptungen unbestritten, daß er das Pferd des Klägers vertraglich zur Betreuung und Bereitung bei sich eingestellt hatte, im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Teilnahme des Pferdes an Turnieren das Pferd des Klägers an einen im Sprengel des angerufenen Gerichtes gelegenen Turnierort gebracht und dort in einer Turnierbox eingestellt hat, aus welchem das Pferd nächtlicherweile entweichen habe können und in der Folge von einem Zug erfaßt und getötet worden sei. Der Beklagte stellt auch seine vertragliche Verwahrungspflicht nicht in Abrede, er bestreitet nur die Verletzung dieser seiner Pflichten und behauptet gewissenhafte Pflichterfüllung. (Die im Revisionsrekurs ausgeführten Behauptungen über vertragliche Haftungsausschlüsse sind für das abgesonderte Verfahren über die Prozeßeinrede im derzeitigen Verfahrensstadium als Neuerungen unbeachtlich.)
Das Begehren auf Ersatz des Wertes eines Pferdes, das nach dem Klagsstandpunkt nur zufolge Vernachlässigung vertraglich übernommener Verwahrungspflichten des Beklagten entlaufen habe können, kann der Geschädigte gemäß § 92a JN auch bei dem Gericht geltend machen, in dessen Sprengel die angeblich unfallsursächliche Verletzung der Verwahrungspflicht erfolgte, mit anderen Worten die gehörige Verwahrung zu erfolgen hatte.Das Begehren auf Ersatz des Wertes eines Pferdes, das nach dem Klagsstandpunkt nur zufolge Vernachlässigung vertraglich übernommener Verwahrungspflichten des Beklagten entlaufen habe können, kann der Geschädigte gemäß Paragraph 92 a, JN auch bei dem Gericht geltend machen, in dessen Sprengel die angeblich unfallsursächliche Verletzung der Verwahrungspflicht erfolgte, mit anderen Worten die gehörige Verwahrung zu erfolgen hatte.
Dem Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN unterliegt auch die Verfolgung von Ersatzansprüchen wegen Sachschäden aus Vertragsverletzung (SZ 63/105 unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen im Hinblick auf den in dieser Hinsicht eindeutigen und nach der in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage klargestellten Regelungsabsicht nicht einschränkend auszulegenden Wortlaut des § 92a JN).Dem Gerichtsstand der Schadenszufügung nach Paragraph 92 a, JN unterliegt auch die Verfolgung von Ersatzansprüchen wegen Sachschäden aus Vertragsverletzung (SZ 63/105 unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen im Hinblick auf den in dieser Hinsicht eindeutigen und nach der in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage klargestellten Regelungsabsicht nicht einschränkend auszulegenden Wortlaut des Paragraph 92 a, JN).
Daß der mit einer gesetzlichen Regelung angestrebte und auch typischerweise zu erreichende Erfolg in einem der Regelung unterliegenden Einzelfall nicht zu verwirklichen wäre, rechtfertigte für sich noch keinesfalls eine Ausnahme von der Regelanwendung. Für die Unterworfenheit des Rechtsstreites unter den Wahlgerichtsstand nach § 92a JN ist es daher unerheblich, ob für die Haftungsfrage (nach dem erst zu erstattenden Enwendungsvorbringen) in erster Linie vertragliche Haftungsbeschränkungen und erst in weiterer Hinsicht das am Verwahrungsort gesetzte Verhalten streitentscheidend ist.Daß der mit einer gesetzlichen Regelung angestrebte und auch typischerweise zu erreichende Erfolg in einem der Regelung unterliegenden Einzelfall nicht zu verwirklichen wäre, rechtfertigte für sich noch keinesfalls eine Ausnahme von der Regelanwendung. Für die Unterworfenheit des Rechtsstreites unter den Wahlgerichtsstand nach Paragraph 92 a, JN ist es daher unerheblich, ob für die Haftungsfrage (nach dem erst zu erstattenden Enwendungsvorbringen) in erster Linie vertragliche Haftungsbeschränkungen und erst in weiterer Hinsicht das am Verwahrungsort gesetzte Verhalten streitentscheidend ist.
Mit dem Begehren auf Ersatz des Wertes eines mangels vertraglich geschuldeter Verwahrungspflichten entlaufenen und in der Folge verunglückten Tieres wird kein "reiner Vermögensschaden", sondern ein Sachschade im Sinne des § 92a JN geltend gemacht.Mit dem Begehren auf Ersatz des Wertes eines mangels vertraglich geschuldeter Verwahrungspflichten entlaufenen und in der Folge verunglückten Tieres wird kein "reiner Vermögensschaden", sondern ein Sachschade im Sinne des Paragraph 92 a, JN geltend gemacht.
Die Setzung eines schadensstiftenden Verhaltens im Inland in einer den Gerichtsstand nach § 92a JN begründeten Weise bedeutet auch eine hinlänglich starke Inlandsbeziehung für die inländische Zuständigkeit.Die Setzung eines schadensstiftenden Verhaltens im Inland in einer den Gerichtsstand nach Paragraph 92 a, JN begründeten Weise bedeutet auch eine hinlänglich starke Inlandsbeziehung für die inländische Zuständigkeit.
Dem Revisionsrekurs des Beklagten war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO, wobei über die Kosten des Zwischenstreites, wie aus § 261 Abs 6 ZPO zu schließen ist, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites (nach den Grundsätzen der §§ 41 ff ZPO) zu entscheiden ist.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO, wobei über die Kosten des Zwischenstreites, wie aus Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu schließen ist, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites (nach den Grundsätzen der Paragraphen 41, ff ZPO) zu entscheiden ist.