Entscheidung 6 Ob 64/26v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen F* GmbH mit dem Sitz in *, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers H*, geboren am *, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. Juni 2025, GZ 6 R 148/25s-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem über den Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von 400 EUR verhängt worden war. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[2] Gegen die Rekursentscheidung brachte der Geschäftsführer erkennbar einen selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs ein.
[3] Der erteilte Verbesserungsauftrag des Erstgerichts lautete dahin, den Revisionsrekurs „gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzureichen“. Daraufhin übermittelte der Geschäftsführer innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Verbesserungsfrist eine selbst verfasste Eingabe, in der er sich (auch) gegen die Entscheidung des Rekursgerichts wendete (ON 20). In der Folge brachte er einen weiteren selbst verfassten „Rekurs“ gegen die Entscheidung des Rekursgerichts ein (ON 27).
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Vorlage des Akts durch das Erstgericht zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs ist verfrüht:
[5] 1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (6 Ob 288/08h; 6 Ob 63/07v). 1. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (6 Ob 288/08h; 6 Ob 63/07v).
[6] 2. In dem – bei Missachtung dieser Bestimmung gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen – Verbesserungsauftrag sind die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen. Im Falle des vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurses liegt der Mangel nach wie vor darin, dass dieses Rechtsmittel weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar unterfertigt ist. Wird aber – wie hier – ein Verbesserungsauftrag nur unzureichend erteilt, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag erforderlich (7 Ob 44/06f; 2 Ob 188/05v; vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG³ § 10 Rz 40). 2. In dem – bei Missachtung dieser Bestimmung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen – Verbesserungsauftrag sind die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen. Im Falle des vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurses liegt der Mangel nach wie vor darin, dass dieses Rechtsmittel weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar unterfertigt ist. Wird aber – wie hier – ein Verbesserungsauftrag nur unzureichend erteilt, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag erforderlich (7 Ob 44/06f; 2 Ob 188/05v; vergleiche G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG³ Paragraph 10, Rz 40).
[7] Das Erstgericht wird daher dem Revisionsrekurswerber den Auftrag zu erteilen haben, sein Rechtsmittel innerhalb zu bestimmender Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwalts oder Notars zu verbessern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00064.26V.0422.000
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260422_OGH0002_0060OB00064_26V0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung