Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit welchen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Für den zeitlichen Geltungsbereich des § 45 JN aF war allgemein anerkannt, daß es keinen Unterschied mache, ob die bejahende Zuständigkeitsentscheidung in erster oder in zweiter Instanz ergangen war (MietSlg. 31.617; SZ 40/102; SZ 39/205; SZ 28/104 uva; Fasching Komm. I 283). Durch die Neufassung des § 45 JN durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt (RV 669 BlgNR XV. GP, 32; RZ 1987/44) und nunmehr klar ausgedrückt werden, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden könne (AB 1337 BlgNR XV. GP, 3). Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit welchen - wie im vorliegenden Fall (vor und nach der Berichtigung) - die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde, sind daher auch nach der neuen Rechtslage unanfechtbar.Gemäß Paragraph 45, JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit welchen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Für den zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 45, JN aF war allgemein anerkannt, daß es keinen Unterschied mache, ob die bejahende Zuständigkeitsentscheidung in erster oder in zweiter Instanz ergangen war (MietSlg. 31.617; SZ 40/102; SZ 39/205; SZ 28/104 uva; Fasching Komm. römisch eins 283). Durch die Neufassung des Paragraph 45, JN durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt Regierungsvorlage 669 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 32; RZ 1987/44) und nunmehr klar ausgedrückt werden, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden könne Ausschussbericht 1337 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 3). Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit welchen - wie im vorliegenden Fall (vor und nach der Berichtigung) - die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde, sind daher auch nach der neuen Rechtslage unanfechtbar.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens im Unzuständigkeitsstreit beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat jeweils in der gemäß § 521 a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 ZPO zulässigen Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit der beiden Rechtsmittel hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens im Unzuständigkeitsstreit beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat jeweils in der gemäß Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO zulässigen Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit der beiden Rechtsmittel hingewiesen.
B/ Zum Rekurs gegen den Beschluß ON 13:
Zwar ist der Berichtigungsbeschluß des Rekursgerichtes nicht an sich unanfechtbar, doch ist Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit die Beschwer, das ist das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Die Beschwer muß zur Zeit der Einbringung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen (EvBl. 1981/101 uva). Sie fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretischabstrakte Bedeutung zukäme und durch sie die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers in keiner Hinsicht verbessert werden könnte (SZ 53/86; JBl. 1977, 650;
RZ 1974/21 ua). Das Rekursgericht hat durch seine Berichtigung - ohne inhaltliche Änderung seines Beschlusses (ON 12) - lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der erstinstanzlichen Unzuständigkeitsentscheidung die vom Erst- und von der Zweitbeklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit vorausgegangen war. Das Ergebnis, die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes und die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses gemäß § 45 JN, wurde durch die Berichtigung überhaupt nicht berührt. Da somit in der prozessualen Stellung der Rechtsmittelwerber durch den Berichtigungsbeschluß keinerlei Änderung eingetreten ist, fehlt ihnen die als Zulässigkeitsvoraussetzung gebotene Beschwer, sodaß der Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß als unzulässig zurückzuweisen war. Gegen den Berichtigungsbeschluß ist kein zweiseitiger Rekurs (§ 521 a ZPO) vorgesehen. Der Kläger hat daher die Kosten seiner unzulässigen Rekursbeantwortung selbst zu tragen (§§ 40 und 50 ZPO).RZ 1974/21 ua). Das Rekursgericht hat durch seine Berichtigung - ohne inhaltliche Änderung seines Beschlusses (ON 12) - lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der erstinstanzlichen Unzuständigkeitsentscheidung die vom Erst- und von der Zweitbeklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit vorausgegangen war. Das Ergebnis, die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes und die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses gemäß Paragraph 45, JN, wurde durch die Berichtigung überhaupt nicht berührt. Da somit in der prozessualen Stellung der Rechtsmittelwerber durch den Berichtigungsbeschluß keinerlei Änderung eingetreten ist, fehlt ihnen die als Zulässigkeitsvoraussetzung gebotene Beschwer, sodaß der Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß als unzulässig zurückzuweisen war. Gegen den Berichtigungsbeschluß ist kein zweiseitiger Rekurs (Paragraph 521, a ZPO) vorgesehen. Der Kläger hat daher die Kosten seiner unzulässigen Rekursbeantwortung selbst zu tragen (Paragraphen 40 und 50 ZPO).